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Details hier: https://www.arbeitsagentur.de/zentr...estext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdfFassung vom 20.10.2009
• Rz. 31.16, Rz. 31.17 und Rz. 31.19: Folgeänderung (Beispiel) der Weisung, dass wegen Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keine Sanktion mehr festzustellen ist (sieheRz. 31.6a).
• Rz. 31.24: Die Milderung einer Sanktion gem. § 31 Abs. 3 Satz 5 ist bereits möglich, wenn der Hilfebedürftige sich bereit erklärt, künftig seinen Pflichten nachzukommen. Es ist nicht erforderlich,dass die Pflichtverletzung geheilt werden kann.
• Rz. 31.28: In einer Anhörung sind ergänzende Sachleistungen anzubieten. Geänderte Rechtsauffassung: bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
• Rz. 31.31: Ausübung des Ermessens nach § 31 Abs. 3 Satz 7.
• Rz. 31.37: Klarstellung, dass Ablehnung einer Maßnahme zur Beruflichen Eingliederung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c zu sanktionieren ist, wenn Maßnahme in einer EinV ausreichend konkretisiert ist. Streichung des letzten Aufzählungspunktes, da Sachverhalt bereits in Absatz 2 beschrieben ist.
• Rz. 31.43: Gewährung von ergänzenden Sachleistungen für unter
25jährige in entsprechender Anwendung des Kapitel 3.3.
• Rz. 31.47: Milderung einer Sanktion wie bei über 25jährigen (siehe
Rz. 31.24) möglich.
• Anlage 4 (neu): Ergänzende Sachleistungen.