AGH - Zuweisung - Anfängerfehler & Erfahrungsbericht

Leser in diesem Thema...

Z

ZarMod

Gast
Ich bin momentan ziemlich durch den Wind, möchte jedoch meinen Bericht schreiben, solange die Eindrücke noch frisch sind.
Zudem habe ich Fehler gemacht, die andere zukünftig vermeiden sollten. Vielleicht kann der eine oder andere noch ein paar hilfreiche Tipps geben.

Am Freitag zogen die ersten Gewitterwolken auf, noch ohne RFB und RBB :
Meldeaufforderung meinte:
Schaffung von AGH mit MAE gemäß § 16d Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB ll) in Verbindung
mit der Richtlinie zur Durchführung des § 16d Satz 2 SGB ll im Landkreis Stadt

Sehr geehrter Herr Sanktionsanwärter,
ich habe Sie für die Teilnahme an einer AGH (MAE ) beim YYYverein Stadt e. V. vorgesehen. Bitte melden Sie sich am Datum um ... Uhr in der ZZZHalle .
Dort wird lhnen der Vereinsvorsitzende des Födervereines ZZZHalle, Herr Sowieso eine Einweisung in die Maßnahme geben.
Eine Zuweisung in die AGH (MAE ) beim YYYverein Stadt e.V.wird lhnen nach Bewilligung der Maßahme zugehen.
Einen Tag später wurde mir die folgende Maßnahmezuweisung zugestellt:
Zuweisung meinte:
Schaffung von AGH mit MAE gemäß § 16d Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB ll) in Verbindung
mit der Richtlinie zur Durchführung des § 16d Satz 2 SGB ll im Landkreis Stadt

Zuweisungsbescheid

Sehr geehrter Herr Sanktionskandidat,
Sie beziehen Arbeitslosengeld ll. Als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter müssen Sie Ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich
und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen, § 2 Absatz 2 SGB II.
Ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich, hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, § 2 Absatz 1 SGB ll. Die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist bei Ihnen
u. a. aufgrund Ihrer Langzeitarbeitslosigkeit, der Berufsentfremdung als Elektroniker und Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschwert.
Durch die Teilnahme an der AGH (MAE ) soll ihre Leistungsfähig- und Belastbarkeit erprobt und gestärkt werden.
Des Weiteren soll Ihre Motivation für die Ausübung einer Tätigkeit erhalten bleiben. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsentschädigung)
ist für Sie daher geeignet und zumutbar und wurde mehrfach in persönlichen Gesprächen besprochen. Daher weise ich Sie einer AGH mit MAE zu.

Kurzbezeichnung der Arbeitsgelegenheit: MAE X/X/XXX/XX-XXXverein"

Genaue Beschreibung der Arbeitsgelegenheit

Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungsaufsicht,
Unterstützung der geplanten Veranstaltungen für den Kultursommer 2016,
Gewährleistung Offene Kirchen,
Unterstützung der aufklärenden Dokumentation in Zusammenarbeit mit einer Gedenkstätte ...,
Aneignung von geschichtlichen Grundkenntnissen von XXXstätten und der ZZZHalle.

Träger der Arbeitsgelegenheit: YYYVerein
Dauer der Arbeitsgelegenheit: vom 01.04.2017 bis 31.10.2017
Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden

Die Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis. Sie erhalten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II und den Kosten der Unterkunft und Heizung
eine angemessene Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,10 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Sie haben den Anweisungen des Maßnahmeträgers Folge zu leisten. Die Arbeit ist so gestaltet, dass Sie nach Anweisungen ohne besondere Einarbeitung tätig werden können.

Rechtsfolgenbelehrung:
Wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, die zugewiesene Arbeitsgelegenheit MAE X/X/XXX/XX -XXXverein" - aufzunehmen oder fortzuführen,
mindert sich Ihr Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent Ihres Regelbedarfes in Höhe von 409,00 Euro.
Die vorgenannte Minderung tritt auch ein, wenn Sie die Anbahnung der Arbeitsgelegenheit durch lhr Verhalten verhindern.
Die Minderung tritt für drei Monate mit Beginn des Kalendermonats, der auf denSanktionsbescheid folgt, ein.
Während dieser Minderung haben Sie keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises XXX, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen....
Hintergrundwissen

Auffallend ist, daß in den beiden Schreiben drei verschiedene Vereine benannt sind. Ein XXXVerein ist nicht (mehr) existent. Scheinbar eine alte Dokumentbezeichnung.
Der YYYVerein bildet das Verbindungsglied zwischen Stadt und JC und unterhält Kooperationsverträge mit weiteren Vereinen der Stadt.
Die Stadt selbst ist eins der Mitglieder des YYYVereins. Pünktlich zu Saisonbeginn werden in den Vereinen bis zu 18 Stellen besetzt.
Museums-, Kleiderkammer- oder Ausstellungsaufsicht, Pflege von Grünanlagen oder Bespaßung von Senioren - alles dabei.
Die Stadt lebt von Tourismus - dieser wiederum profitiert vom offengehaltenen Kulturangebot. Da die Stadt regelmäßig unterfinanziert ist,
kann sie sich die Offenhaltung der Angebote nicht leisten. fördert diese also u.a. kooperativ mit dem Vereinsnetzwerk.
Die Vereine agieren teilweise intransparent. Weder Satzung noch detaillierte Verwendung von Einnahmen oder Förderungen sind einsehbar.
Alles läuft über gemeinnützig, mit den Vereinsveranstaltungen wird die Struktur erhalten. Was eigentlich nicht schlecht ist, wäre da nicht ... Nun aber zu der Geschichte.
Meine Hoffnung war die Ergatterung der Trägervereinbarung, um die Maßnahme über das Vertragsrecht abzuschmettern. Doch es kam anders:
gehört & gesprochen meinte:
Morgens gegen 10 Uhr klopfe ich an die Bürotür des YYYVereins und trete ein. Guten Tag, ich habe hier eine Zuweisung und soll mich bei Ihnen melden.
Freundliches Guten Tag - aha, wieso bei mir, haben sie nicht für heute den Termin für heute Nachmittag in die ZZZHalle erhalten?
Doch, habe ich, aber das ist nur der Termin, melden muß ich mich bei Ihnen, wenn ich das nicht mache, werde ich sanktioniert.
Aha, damit habe ich nichts zu tun, ich weis nur von dem Termin heute Nachmittag. Geben Sie mal her.
Nach dem Durchlesen kritzelt sie etwas auf den VA und knallt einen Stempel rauf. Damit geht sie zum Kopierer.

Stop, das ist ein Schreiben zwischen mir und der Behörde, ich möchte nicht, daß sie das kopieren!
(Im lauten Tonfall) Ich habe darauf nur Ihre Anwesenheit bestätigt, die Kopie brauche ich für die Akten, was ICH unterschreibe, das kopiere ich auch.
Sie gibt mir meinen verunzierten VA zurück und bemerkt fragend, dann sehen wir uns heute nachmittag?

Natürlich, ich habe ja keine Wahl. Eine Frage fällt mir noch ein: Gäbe es eine Möglichkeit, diese Stelle versicherungspflichtig mit Mindestlohn anzutreten?
Nein, gibt es nicht. Wir haben mit dem ZZZVerein einen Kooperationsvertrag.
Heute Nachmittag werden Sie dort in die Maßnahme eingewiesen. Ich werde auch dort sein.

Ich verlasse das Gebäude ein wenig deprimiert. und denke hmm, wo zum Teufel bleiben die Maßnahmepapiere?

Nachmittags zum Termin an der ZZZHalle kommt der Vereinsleiter des ZZZVereins (die Leiterin des YYYVereins ist bereits anwesend). Begrüßung.
Ah, wir kennen uns doch und haben doch schon miteinander gesprochen?
Ja, das ist gut möglich - ich denke unter anderen Voraussetzungen.
Dann kennen Sie die Halle ja bereits und wissen in etwa, was wir hier machen?
Ja, Kunstausstellungen, Konzerte, Hochzeiten usw..
Können Sie sich denn eine Arbeit hier vorstellen? Es ist nicht jedermanns Sache, sehr oft wird auch am WE gearbeitet.
Manchmal sind Sie hier auch tagelang völlig alleine, weil keiner kommt oder das Wetter einfach schlecht ist.

Naja, ich würde gerne hier arbeiten, wenn dafür entsprechend Lohn bezahlt wird. Doch bin ich ja nicht wirklich freiwillig hier oder ist ihnen das nicht bekannt?
Das ist doch aber gemeinnützig und davon haben alle etwas. Wie und warum sie hier zugewiesen werden ist nicht meine Sache.
Damit haben wir als Verein nichts zu tun.

Ich bin der Meinung Arbeit ist Arbeit und sollte auch entsprechend bezahlt werden.
Der ZZZVereinsvertreter fährt nun ungehalten fort. Ich glaube mit solchen Diskussionen kommen wir nicht weiter,
ich denke Sie sind für diese Stelle überhaupt nicht geeignet. Der letzte Kandidat hat auch schon immer rumdiskutiert und ich glaube,
wenn ich keinen Geeigneten mehr finde, kann ich die Halle bald ganz schließen.

Oha, denke ich, da ist aber einer sauer. Was habe ich denn mit Deiner Halle zu tun?
Die Leiterin des YYYVereins unterbricht: Das läuft so: Wir als Träger bekommen vom JC die Kandidaten für die AGH vorgeschlagen.
Dann erfolgt die Besprechung beim Betreiber der zugewiesenen Stelle. Stimmt dieser dem Kandidaten zu,
mache ich mit Ihnen die Vereinbarung zwischen Träger und Ihnen über alle Detaills der Maßnahme.
Ohne die Vereinbarung kommt es nicht zur Maßnahme. Egal wie es läuft, mache ich eine Rückmeldung an das JC .
So wie ich das sehe, ist die Entscheidung gefällt und wir brechen hier ab.

Ich denke, oh mein Gott, versemmelt. Jetzt hab ich´s doch versaut. Hätte ich das Spiel doch nur mitgespielt...
Mir fehlt es leider an schauspielerischen Fähigkeiten, das Manko meiner Ehrlichkeit mit welcher man zu oft stolpert.
Die angedrohte Sanktion ist nun mit hoher Warscheinlichkeit zu erwarten und ich werde sie wohl oder übel mit "FDH" auffangen müssen.
Nach dem Gespräch habe ich mich gleich zur ehrenamtlichen Arbeit ins Kinderheim begeben. Welch herzliche Begrüßung und soviel Bedarf.
Die Angst ist unter den vielen netten Menschen einem besseren Gefühl gewichen und die Arbeit hat mich schnell zumindest für ein paar Stunden abgelenkt.
Jetzt läuft das Rattern im Kopf wieder langsam an. Ich weiß, es wird eine sehr schlechte Nacht. Vielen Dank dafür allen Erfüllungsgehilfen. :icon_kinn:

Widerspruchsbegehren und vorbereitete Argumente (Vertragsrecht ausgenommen) für die Rechtsvertretung sind inzwischen grob vorbereitet, müssen aber noch ausgefeilt werden.
In einem Passus der Durchführungsrichtlinie des JC heißt es ohne nähere Bestimmung beispielsweise:
"Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmer."
Der imaginäre Nettolohn für die AGH incl. Leistungsbezug, KDU und MAE liegt bei ca. 6,60Euro/h.

Mit Widerspruch und Antrag auf aW will ich erstmal warten, da ich noch nicht beschwert bin. Zumal @Dagobert1 hier etwas Hoffnung eröffnet hat.
Anfang nächster Woche steht auch noch der nächste Termin beim SB an.

Damit der Beitrag nicht zu lang wird, geht es mit der Strategie später weiter. Vielleicht fällt jemandem noch etwas auf bzw. ein.
 
Pünktlich zu Saisonbeginn werden in den Vereinen bis zu 18 Stellen besetzt.
Museums-, Kleiderkammer- oder Ausstellungsaufsicht, Pflege von Grünanlagen oder Bespaßung von Senioren - alles dabei.
"Billige Arbeitskräfte gesucht."
Mal vom Zoll prüfen lassen, ob das so alles rechtens ist.

Das hier
Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungsaufsicht,
Unterstützung der geplanten Veranstaltungen für den Kultursommer 2016,
Gewährleistung Offene Kirchen,
Unterstützung der aufklärenden Dokumentation in Zusammenarbeit mit einer Gedenkstätte ...,
Aneignung von geschichtlichen Grundkenntnissen von XXXstätten und der ZZZHalle.
sieht für mich jedenfalls nicht unbedingt nach zusätzlichen Tätigkeiten aus.

In einem Passus der Durchführungsrichtlinie des JC heißt es ohne nähere Bestimmung beispielsweise:
"Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmer."
Kannst du auch in § 16d Abs. 7 SGB II nachlesen.

Die Idee mit dem Anwalt ist jedenfalls schon mal gut.
 
Mit AGH kenne ich mich nicht so wirklich aus, habe aber viel in entsprechenden Themen hier (rum)gelesen. Hängen geblieben ist bei mir u.a. :
Träger der Arbeitsgelegenheit: YYYVerein
Dauer der Arbeitsgelegenheit: vom 01.04.2017 bis 31.10.2017
Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden
Ist es nicht so, dass in der Zuweisung auch die genauen täglichen Einsatzzeiten genannt werden müssen? (um z.B. prüfen zu können, ob da nicht ggffls.etwas mit Kinderbetreuung oder Betreung pflegebedürftiger Angehöriger kollidiert)

Der letzte Kandidat hat auch schon immer rumdiskutiert und ich glaube,
wenn ich keinen Geeigneten mehr finde, kann ich die Halle bald ganz schließen.

Dies bedeutet doch, dass es keine zusätzliche Tätigkeit ist, wenn das Aufrechterhalten des Betriebs der Halle von AGH 'lern abhängig ist.
Oder verhält sich das bei einem gemeinnützigen Verein anders?
 
Der Kokolores kann auch schon nicht zusätzlich sein, weil eine Hochzeit eher nicht um zwei Jahre oder mehr aufschiebbar ist.
BTW: Daten über die wunderbaren Festivitäten sammeln, z.B. Mitteilungsblättchen, denn drei Hochzeiten und ein Todesfall kämen hier ganz brauchbar. :wink:

Bei einer Hochzeit wären die Nutznießer die Anzuvermählenden (Hochzeitsvögel) und nicht die Allgemeinheit, also würde ich da auch die Frage nach dem öffentlichen Interesse laut stellen.
(Man könnte auch bei örtlichen Caterings-Services, Metzgereien, Bäckereien, etc. nachfragen, ob sie den Einsatz von Steuergeldern gehen ihre berechtigten Interessen befürworten oder eher ablehnen. :biggrin:)

Das ist dem JC auch bekannt, denn die zeitliche Verteilung wird dem MT überlassen, um einen bedarfsgerechten Arbeitseinsatz zu ermöglichen.
Damit steht die AGH in direkter Konkurrenz zum Arbeitsmarkt bzw. im Widerspruch zu der Wettbewerbsneutralität, die der § 16d SGB II der AGH abfordert.

Dadurch wird der VA der Zuweisung übrigens unbestimmt im Sinne des § 33 SGB X, was zusammen mit dem unheilbaren und vollständigen Fehlen jeglichen Ermessens (die Maßnahme ist nötig, weil festgestellt wurde ... und damit soll erreicht werden ...) datt Dingen ordentlich wackeln lässt.
(Keines der genannten Hemmnisse "Langzeitarbeitslosigkeit, der Berufsentfremdung als Elektroniker und Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen" kann mit einer AGH beseitigt werden, sonst gäbe es das auf Krankenschein.)

Dabei bleibt es aber nicht, denn ...
Durch die Teilnahme an der AGH (MAE ) soll ihre Leistungsfähig- und Belastbarkeit erprobt und gestärkt werden.
... enthält eine unzulässige Zielsetzung, nämlich diagnostische Zwecke.
Die Diagnostik muss aber schon abgeschlossen sein, um zu einer AGH führen zu können und die Zielsetzung aus dem § 16d SGB II ist klar "zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist".
"Um Sie mal ordentlich durchzuchecken" steht da nicht, auch nicht in entfernt sinngemäßer Form.
Einen sozialpädagogischen Ansatz gibt es im SGB II übrigens nicht, auch wenn sich die normative Kraft des Faktischen deutlich anders entfaltet,
was die Zielsetzung eines Arbeitsmotivationsaufbaus ohne Rechtsgrundlage dastehen lässt.
(Mal abgesehen davon, dass Arbeitsmotivation auch durchaus von Arbeitslohn abhängig ist.)


Ebenfalls geht ...
Sie haben den Anweisungen des Maßnahmeträgers Folge zu leisten.
... überhaupt nicht.
Eine sanktionsbewehrte Pflicht muss definiert sein (bei Aktivierungsmaßnahme, aber meiner Meinung nach übertragbar: Link ).
Ein MT ist weder Lehnsherr noch Sanktionsfiliale der BA .

[...]
Zudem habe ich Fehler gemacht, die andere zukünftig vermeiden sollten.
[...]
Wenn Du Fehler vermeiden willst, solltest Du vermeiden, Fehler zu vermeiden, denn Fehler sind unvermeidbar und so hättest Du schon den ersten Fehler gemacht.

Kurz: Shit happens. :wink:
 
Die Idee mit dem Anwalt ist jedenfalls schon mal gut.

Das mit dem "Anwalt" hat auch psychologische und strategische Gründe.

Die Jobcenter versuchen durch die Bereinigung der Statistiken, Langzeitarbeitslose "unkompliziert" in AGHs abzuschieben. Langzeitarbeitslose, so die Stigmatisierung, sind ja in der Regel "ungebildet" und wehren sich nicht.

Was die Jobcenter wegen ihrer Arbeitsbelastung und Arbeitspensum vermeiden möchten, ist noch mehr Arbeit generieren. Klagen vor dem Sozialgericht ist in deren Augen Stress, den es zu vermeiden gilt.

Auch haben die Angestelten im Jobcenter (... damit meine ich eher die Schleudersitze, die man auf Kunden loslässt) selbst kaum tiefgreifende Kentnisse. Weiterhin könnte sich ein "Rechtsstreit" auf die persönlichen Ziele und Zielsetzungen des betreffenden Mitarbeiters negativ auswirken.

Mir kamen sie auch schon mit AGHs (Herr XYZ ich habe da eine ganz tolle Maßnahme für Sie). Ich habe sofort die Keule gezogen und gesagt: "Ich bin ausgebildet, arbeite nur auf Bezahlung und es gibt Probezeiten" (Satz stark vereinfacht) "Sollten Sie mich in irgendeine Maßnahme abschieben, werde ich agressiv mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen und Schritte prüfen lassen" (Wobei ich das Wort "agressiv" immer verwende). Ich erwähne in diesem Zusammenhang auch, dass ich den Maßnahmeträger auf "Mängel" und "Eignung" hin prüfen lassen werde. Einmal brachte ich auch den Satz: "Ich habe einen Abschluss auf operativer Ebene... Es bietet sich nicht alle Tage, dass ich für 130€ (damit meine ich bewusst die Sanktion) einen ganzen Laden an die Wand fahren darf" (Damit meine ich auch die Kenntnisse, Mitarbeiter zu demoralisieren, gegeneinander auszuspielen, operativen Schaden zu verursachen usw.). In einem 4 Augengespräch kann man so einiges sagen (solange es nicht schriftlich vorliegt).

Man darf es also garnicht erst zu Absprachen und möglichen AGHs kommen lassen. Häufig hilft auch Pokern im Jobcenter... Wenn es kommt, dann kommt es eh... Also kann man vorher noch auf die Kacke hauen und mit "agressiver jurisitischer Prüfung" reinhauen...

PS: Beim Kommunizieren der Standpunkte gegenüber dem Jobcenter (so wie ich drohe), immer freundlich und gelassen bleiben...
 
Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Gegen Morgen bin ich irgendwann endlich eingeschlafen. Die Hirnpolung kommt langsam wieder in ein Gleichgewicht, meine innere Ruhe kehrt langsam zurück. Manchmal wünsche ich mir die Gelassenheit eines Phlegmatikers. Was mich besonders ärgert, ist diese Gleichgültigkeit und daß keiner etwas damit zu tun haben will. Beim Argument Arbeit muß doch richtig entlohnt werden, konnten sie mir nicht in die Augen sehen. Wegschauen ist genauso verwerflich, wie das Mitmachen. Zu Euren Hinweisen:
Ich würde glasklar zum Fachanwalt für Sozialrecht dackeln und das dort vom Anwalt prüfen lassen.
Nicht ohne Grund bin ich in der IG Metall, werde also rechtlich vom DGB vertreten. Meine Aufgabe besteht nur darin, die Detaills zu liefern.
Kannst du auch in § 16d Abs. 7 SGB II nachlesen.
Danke für den Hinweis, da erspart mir bei der Argumentation die Richtlinie.
Ist es nicht so, dass in der Zuweisung auch die genauen täglichen Einsatzzeiten genannt werden müssen?
Im Rahmen der Bestimmtheit schon. Aber ich denke der MT wird sich darauf berufen, daß dies ja in der Maßnahmeeinweisung beim durchführenden Verein geschehen wäre.
Dies bedeutet doch, dass es keine zusätzliche Tätigkeit ist, wenn das Aufrechterhalten des Betriebs der Halle von AGH 'lern abhängig ist.
Oder verhält sich das bei einem gemeinnützigen Verein anders?
Nein, die Zusätzlichkeit bezieht sich auf die Tätigkeit, also ob diese aufschiebbar wäre.
Vergiss nicht, dass das nichts mit DIR persönlich zu tun hat.
Wenn das so einfach wäre. Das Unbewußtsein spielt regelrecht verrückt, obwohl man es doch besser weiß.
Die haben Kundenkontaktkontrolldichte-Vorgaben und solche Sachen.
Die habe ich schon ausfindig gemacht. Ich hänge unten mal die Zielvereinbarung ran. Da geht es direkt um Quoten....

Wie im ersten Beitrag angemerkt, will ich erstmal den nächsten Termin abwarten. Vielleicht erreicht mich der Sanktionsbescheid schon vorher (womit ich rechne).
Je nachdem will ich dann die Rechtsvertretung folgend informieren:
Schilderung des Ablaufes

Ich möchte Sie bitten, mich rechtlich zu beraten, der Zuweisung zu widersprechen sowie den Maßnahmeträger zur Herausgabe der unberechtigt gefertigten Kopie und zur Unterlassung der Datenweitergabe an Dritte gemäß BDSG aufzufordern. Für die Begründung habe ich in beigefügtem Schreiben Argumente aufgezählt, deren Wirksamkeit zu prüfen ist.

1. Die angeblich aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit, einer Berufsentfremdung als Elektroniker und meiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschwerte Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht zutreffend. Eine Entfremdung in meinem Beruf ist insofern nicht nachgewiesen, da zu keiner Zeit meiner Arbeitslosigkeit Vermittlung in eine berufsspezifische Stelle erfolgte. Meine Anstrengungen, mich beruflich dem lokalen Arbeitsmarkt anzupassen und entsprechend als Erzieher zu qualifizieren wurden nicht unterstützt. Die attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung (Anlage3) ist für die Ausübung meines Berufes nicht hinderlich. Die Ausbildung zum Elektroniker erfolgte tatsächlich aufgrund eben dieser gesundheitlichen Einschränkung. Eine Feststellung der Erwerbsfähigkeit gem. §44a (1) SGB II erfolgte bisher nicht.

2. Für die Erprobung von Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bedarf es keiner erzwungenen Arbeitsgelegenheit. Dafür ist die vertragsrechtliche Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen. Es bedarf auch keiner Erhaltung der Motivation für die Ausübung einer Tätigkeit. Seit Beginn meiner Erwerbslosigkeit leiste/te ich mehrere Ehrenämter im sozialen Bereich (Kita, Hort, Kinderheim, Hilfeverein) und bestätige dort meine Motivation nachweisbar mit Pünktlichkeit, Engagement und großer Zuverlässigkeit. (Anlage4)

3. Es ist mir unerklärlich, wie eine Arbeitsgelegenheit als Ausstellungsaufsicht meine Integration in einen stellenreduzierten Arbeitsmarkt verbessern soll.
Verhindert doch die AGH Stelle regelmäßig einen festen Arbeitsplatz. Die Arbeitsgelegenheit wirkt einer sozialen Teilhabe und gesellschaftlichen Integration eher entgegen,
da ich als Erwerbsloser durch Zwang ungleich gestellt werde. Unter Anrechnung der Höhe des gegenwärtigen Leistungsbezug zuzüglich der sog. Mehraufwandsentschädigung
würde das NettoEntgelt für die geleistete Arbeit einem Gegenwert von ca. 6,60Euro/ Stunde betragen.

4. Die zugewiesene Arbeitsgelegenheit erfüllt zudem nicht das Merkmal der Zusätzlichkeit nach § 16d Abs. 2 SGB II , da der Verein zugesicherte Öffnungszeiten publiziert (Anlage 5). Es finden dort auch regelmäßig Verkaufsausstellungen statt, auf welchen die Ausstellungsaufsicht Verkaufsaufgaben wahrzunehmen hat.
Die sogenannte Ausstellungsaufsicht ist unmittelbar eine Vereinsaufgabe, da ohne diese einzige Aufsicht, der Verein nicht existieren könnte.

5. Der YYYverein hat XX Mitglieder (darunter die Stadt XX) und unterhält mit mehreren Vereinen Kooperationsverträge.
Die Vereine besetzen seit Jahren regelmäßig bis zu XX AGH im sozialen-, touristischen- und kulturellen Bereich mit sanktionsbedrohten Leistungsempfängern.
Sie arbeiten intransparent, geben sich aber als gemeinnützig aus. Hier könnte, wenn nicht Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 16d Abs. 4 SGB II, zumindest Wettbewerbsverzerrung vorliegen. Meiner Auffassung nach ist zu vermuten, daß hier regelmäßig zu besetzende Stellen im sozialen und kulturellen Kommunalbereich durch günstige AGH Kräfte ersetzt-, sowie Fördergelder für diesbezügliche Aufwendungen mißbraucht werden.
Oder sollte ich die Rechtsvertretung jetzt schon einschalten? Bis zum RBB Fristablauf bleibt mir ja noch einige Zeit.
 

Anhänge

  • Zielvereinbarung 2016 brandenburg.pdf
    190,8 KB · Aufrufe: 236
Widerspruchsbegehren und vorbereitete Argumente (Vertragsrecht ausgenommen) für die Rechtsvertretung sind inzwischen grob vorbereitet, müssen aber noch ausgefeilt werden.. Vielleicht fällt jemandem noch etwas auf bzw. ein.

Zunächst würde ich diese aufgezählten Vermittlungshemmnisse in der Zuweisung als Begründung so nicht gelten lassen und eine genaue Erklärung vom SB fordern, wieso das angeblich Deine Eingliederung erschweren soll und ausgerechnet diese AGH das nun ändern soll und zudem angeblich auch noch Deine Motivation steigern soll. Nichts davon sei Dir bekannt oder für Dich zutreffend.

Dies alles würde ich schriftlich zur Erklärung einfordern und das hierbei ausgeübte Ermessen hinterfragen, welches der SB ja im VERBIS per Fördercheck hinterlegen muss. Hier gilt insbesondere der für Marktersatzmaßnahmen.Siehe:

Leitlinien Instrumenteneinsatz. S. Anlage.

Als Begründung würde ich ergänzend argumentieren, dass nicht umsonst mittlerweile AGH Coaching ZUSÄTZLICH für diese Zielgruppe angeboten wird, weil AGH allein offensichtlich gar nichts bewirken kann, sondern nur als reiner Verschiebebahnhof wirkt.

Beispiel AGH Coaching, Ausschreibung Osnabrück:

BUND.DE - Aktuelle Ausschreibungen der öffentlichen Verwaltung Deutschlands (Bund, Länder, Städte und Kommunen) - AGH-Coaching

Hier auf PDF-Dokument klicken

Nachtrag: Vielleicht ist es hilfreich, gleichzeitig das Maßnahmekonzept zu hinterfragen, mit den Fragen, die auch der Träger Deinem JC dahingehend beantorten müsste. Siehe Beispiel Berlin, Maßnahmekonzept AGH 2017 aus dem Link:

https://www.berlin.de/jobcenter-mitte/aktuelles/fuer-traeger/artikel.428455.php

Hierzu zur Beantwortung einreichen oder analog die ausgefüllten Blätter des Trägers von Deinem JC anfordern. Für die Maßnahme, der Du zugewiesen wurdest.

Noch genauer sind die Fragen, die ein JC in Brandenburg dem Träger dazu schriftlich abverlangt. Als Inspiration und Info ergänzend beigefügt.
 

Anhänge

  • 181010_Leitlinien_Instrumenteneinsatz.pdf
    55,4 KB · Aufrufe: 290
  • Träger Antrag_zur_Schaffung_von_Arbeitsgelegenheiten.pdf
    138 KB · Aufrufe: 233
Zuletzt bearbeitet:
Ich mach mal kurz den Pralinenteller voll, dann geht's auch gleich wieder besser. :wink:

Bestimmtheit

https://www.elo-forum.org/zeitarbeit-firmen/94289-vv-zeitarbeitsfirma-beschrieben.html#post1164967 #7, Seepferdchen

Nur beispielhaft SG Ulm, S 11 AS 1219/07 ER , zu einer Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 SGB II:

Die Absenkung der Leistungsbewilligung nach § 31 SGB II setzt weiter voraus, dass ein wirksames Arbeitsangebot erteilt wurde, d.h. dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer AGH (Arbeitsgelegenheit) insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können (SG Hamburg Beschl. vom 11.07.2005 - L 5 B 161/05 AS ER ; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER ). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides ist, dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt ist (LSG Hamburg Beschl. vom 11.07.2005 - L 5 B 161/05 ER AS). Bleibt für den Betroffenen jedoch die Art eines Arbeitsangebotes unklar und damit auch unklar, anhand welcher Kriterien der Betreffende dessen Zumutbarkeit überprüfen kann, ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich rechtswidrig (SG Bayreuth Beschl. vom 15.07.2005 – S 4 AS 145/05 ER ; SG Hamburg Beschl. vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER juris).

Ziele einer AGH

SG -BERLIN – Urteil, S 37 AS 14128/09 vom 11.09.2009
1. Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, - es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Keinesfalls dürfen Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten Arbeitgelegenheit die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel erhält. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments.
2. Auch wenn das Bundessozialgericht (BSG ) Zweifel daran angedeutet hat, ob sich der Arbeitslosengeld-II-Bezieher auf die fehlende Prüfung der Zusätzlichkeit einer Arbeitsgelegenheit i S des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 berufen kann, ist die fehlende Bestimmtheit des Maßnahmeangebots ein Grund, auf den er sich bei Nichtantritt der Maßnahme berufen kann, wobei die fehlende Bestimmtheit nicht nachgeholt oder durch das Einstellungsgespräch ersetzt werden kann (BSG , Urteil vom 16.12.2008 -B 4 AS 60/07 R-).

AGH nicht bei gleichzeitigen Bewerbungsverpflichtungen oder ohne Integrationsfunktion
Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.
Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch , den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in absehbarer Zeit nicht möglich ist" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.
SG Berlin, Az. S 37 AS 19402/08 ER , B. v. 14.07.2008
https://www.elo-forum.org/beruf/273...lose-bewerbungen-sg-berlin-37-19402-08-a.html

(Das bedeutet auch, dass sich das JC auf irgendwelche Gespräche zwischen irgendwem berufen kann, es damit aber nichts erreicht.)

Kommentarliteratur dazu:
§ 16 SGB II
Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2007
Rz. 213a
Ziel des „Ein-Euro-Jobs“ ist die Eingliederung in den normalen Arbeitsmarkt durch Stärkung der Arbeitsfähigkeit (Stahlmann ZfSH/SGB 2006, 131, 132; Bieback NZS 2005, 337, 342); er ist somit, wie seine Stellung im Gesetz beweist – entgegen der „politischen Begleitmusik“ (Stahlmann aaO) – weder Arbeitsbereitschaftstest (Stahlmann aaO; Bieback aaO) oder Gegenleistung für das ALG II (Stahlmann aaO), noch dient er (rechtlich) der Aufbesserung des ALG II . Völlig verfehlt ist es, darauf zu verweisen, der „Ein-Euro-Job“ solle verhaltensprägenden, erzieherischen Einfluss auf den Arbeitenden ausüben“. Das SGB II verfolgt keinen sozialpädagogischen Auftrag wie etwa das SGB VIII. Diese Zielsetzung muss die Auslegung des Begriffs der Zusätzlichkeit mitbestimmen und ist ermessensleitende Funktion.

Soviel auch gleich zum Thema Motivation.

Zur Zusätzlichkeit

§ 16 SGB II
Münder, 2. Auflage 2006
Rz. 41
[…] Von vornherein nicht zusätzlich sind angesichts dessen Arbeiten, denen sich der Träger der Arbeitsgelegenheit nicht ohne Rechtsfolgen entziehen kann und die aus tatsächlichen Gründen nicht über 2 Jahre aufschiebbar sind. Dazu gehören praktisch alle Arbeiten, mit denen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht (z.B. das Reinigen und Instandhalten von öffentlichen Wegen – Beispiel: VG BE ZfSH/SGB 1984, 374 -, öffentlichen Gebäuden jeder Art, Betriebsanlagen und Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsmittel sowie – hier immer mit dem Vorbehalt, dass die dort verrichtete Arbeit im öffentlichen Interesse liegen muss, s. Rz. 39f. - von Privatbetrieben mit Publikumsverkehr) oder gesetzliche oder behördliche Vorgaben erfüllt werden (z.B. der Betrieb eines Kindergartens, durch den die Rechtsansprüche der Kinder auf Betreuung nach § 24 SGB VIII verwirklicht werden; s. Bieritz-Harder, ZfSH/SGB 2005, 260f.; zu Reinigungsarbeiten und Essensausgabe in einem Krankenhaus OVG NI FEVS 33, 25; ferner etwa gewerbe- oder immissionsrechtliche Anforderungen, Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung).

Rz. 42
Nicht zusätzlich sind auch Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden. Denn öffentliche Rechtsträger sollen sich nicht durch privatrechtliche Ausgründungen oder Vergabe der Aufgabe an Privatunternehmen ihren Pflichten entziehen können (z.B.: Verrichten „leichter Büroarbeiten“ in der öffentlichen Verwaltung, wenn dafür üblicher Weise Arbeitnehmer in regulären Arbeitsverhältnissen eingesetzt werden – VG BE info also 1985, 35 und 1990, 35; Arbeiten, die in einer regulären Arbeitskolonne ausgeführt werden – VG Schleswig ZfF 1986, 230), Ihren Pflichtaufgaben können sich öffentliche Rechtsträger nie entziehen. Im Übrigen wirkt allerdings die normative Kraft des Faktischen: Je mehr ehemals von öffentlichen Rechtsträgern wahrgenommene Arbeiten an Privatunternehmen übergeben werden, desto eher können sie zusätzliche sein. [...]

Wenn "die Halle" Wärter für die Aufsicht braucht oder einen Historiker für die geschichtliche Aufarbeitung,
dann soll sie einen anstellen.
Das gilt für die Kirchen ganz besonders, denn die bekommen schon aus dem Steuertopf 10 Milliarden Euro jährlich,
zusätzlich zu den Gehältern der Bischöfe, den Einnahmen aus diversen Geschäften, den Spenden, den ...
 
Hallo Aufgewachter,

schon diese Formulierung ...
Meldeaufforderung meinte:
Als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter müssen Sie Ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich (...) einsetzen.
... hätte dir genug Argumente geliefert um diese Zuweisung zu einer AGH angreifen zu können.
Was nicht ist, kann noch werden!

~> AGH verringert deine Hilfsbedürftigkeit nicht.

Zuweisung meinte:
Die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist bei Ihnen (...) erschwert.
Och, ist aber traurig. Nur erschwert ... und nicht; unmöglich!
AGH ist das letzte Mittel für einen hoffnungslosen Fall
~> LZA (ist kein Grund für eine AGH , da gibt es Urteile ... Danke @0zymandias für das liefern),
Berufsentfremdung (seit wann hat die bestandene Ausbildung ein Verfallsdatum?),
gesundheitliche Beeinträchtigung (bist du schlagartig (z. B.) Rot-Grün-Blind geworden? DAS wäre eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche dich als Elektroniker ungeeignet machen würde ... aber (z. B.) Rücken? :icon_evil:)

Zuweisung meinte:
Genaue Beschreibung der Arbeitsgelegenheit
... und nicht mit dem 16d zu vereinbaren!

Kultursommer 2016 :icon_kinn: Wessen Tippfehler? ~> Wahrscheinlicher ... Copy- & Paste-Fehler

Zuweisung meinte:
Aneignung von geschichtlichen Grundkenntnissen
... und was hilft dir das als Elektroniker bzw. bei deinen angeblichen(?) gesundheitlichen Einschränkungen?

Aufgewachter meinte:
Alles läuft über gemeinnützig,
... und wir haben (durch das lesen und verstehen der zutreffenden Paragrafen) gelernt, dass eine gemeinnützige Veranstaltung nichts mit einer zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden und wettbewerbsneutralen Tätigkeit (gem. 16d) zu tun hat ... diesen kausalen Zusammenhang versuchen SBs gerne in den Zuweisungen herzustellen.

Aufgewachter meinte:
Das ist doch aber gemeinnützig und davon haben alle etwas.
... oh, und wo habe ich eine SV-pflichtige Arbeit, welche meine Hilfsbedürftigkeit beendet bzw. wenigstens verringert?
Also nix mit; ALLE!

Aufgewachter meinte:
Nach dem Gespräch habe ich mich gleich zur ehrenamtlichen Arbeit ins Kinderheim begeben.
... und davon hat dein SB Kenntnis?
Ja? ~> Du bist - trotz LZA und gesundheitlicher Einschränkung - motiviert und auch bereit zu arbeiten. Was will SB also mit der AGH , außer eine Sanktionsmöglichkeit zu schaffen?

HartzVerdient meinte:
Wobei ich das Wort "agressiv" immer verwende
Du Terrorist/Islamist ... du!
Dat Klischee musste bedient werden :icon_mrgreen:

Aufgewachter meinte:
Aber ich denke der MT wird sich darauf berufen, daß dies ja in der Maßnahmeeinweisung beim durchführenden Verein geschehen wäre.
Das hat in der Zuweisung zu geschehen ... und nicht (irgend wann) ... so wie ich es aus deinem Gespräch herausgehört habe ... später durch einen Dritten :icon_motz:

aus der Information an den DGB meinte:
Eine Entfremdung in meinem Beruf ist insofern nicht nachgewiesen, da zu keiner Zeit meiner Arbeitslosigkeit Vermittlung in eine berufsspezifische Stelle erfolgte.
Na ja, da könnte man herauslesen, dass deine SBs wirklich keine Chance als Elektroniker mehr für dich sehen ... wie die zu so einem Schluss gekommen sind ... keine Ahnung.
Ich würde da lieber das fett markierte umformulieren!
Z. B.: da ich immer noch meinen Facharbeiterbrief als Elektroniker besitze (ggf. als Zusatz) und dieser bisher nicht von der IHK eingezogen wurde.

Zusätzlich würde ich in der Information an den DGB ergänzen, dass du dich weiterhin im Bereich der Elektronik auf dem Laufenden hältst!
Ergo; von Entfremdung kann keine Rede sein!
Soll SB erst mal das Gegenteil beweisen ... was ich bei dir sowieso nicht für Möglich halte.

aus der Information an den DGB meinte:
Verhindert doch die AGH Stelle regelmäßig einen festen Arbeitsplatz.
Auf dich bezogen; Erschwert die AGH -Stelle, für mich, die Aufnahme einer sv-pflichtigen Beschäftigung blabla
Auf die Allgemeinheit bezogen; Verdrängen AGH -Stellen massiv(?) sv-pflichtige Arbeitsplätze.

AnonNemo
 
Im Rahmen der Bestimmtheit schon. Aber ich denke der MT wird sich darauf berufen, daß dies ja in der Maßnahmeeinweisung beim durchführenden Verein geschehen wäre.
---> BSG , 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R
Wie im ersten Beitrag angemerkt, will ich erstmal den nächsten Termin abwarten. Vielleicht erreicht mich der Sanktionsbescheid schon vorher (womit ich rechne).
Erstmal müsste eine Anhörung kommen.
Diesbezüglich aufpassen beim Termin, dass dein SB da nicht hinterhältig wird ...
Oder sollte ich die Rechtsvertretung jetzt schon einschalten? Bis zum RBB Fristablauf bleibt mir ja noch einige Zeit.
Lass die den Kram schon mal prüfen.
Die können sich dabei "warmlaufen", und du bekommst einen ersten Einblick in deren sozialrechtliche Kompetenz.
Auf die Allgemeinheit bezogen; Verdrängen AGH -Stellen massiv(?) sv-pflichtige Arbeitsplätze.
Gab's dazu nicht auch mal was vom Bundesrechnungshof?
 
@Ozymandias
Danke für die zusätzlichen Pralinen. Meine Favoriten sind die mit Bitterschokolade. Das Urteil unter Ziele AGH habe ich mit eingebaut. :wink:

@AnonNemo
Schön formulierte Argumente, bist ja auch Profi. :icon_mrgreen: Die Ehrenämter sind beim SB bekannt und ich habe unterstützende Beurteilungen gesammelt.
Das Argument der Berufsentfremdung hast Du gut ausgeleuchtet und ich habe es folgendermaßen umformuliert:
Zum einen entsteht Berufsentfremdung nicht automatisch durch Zeitablauf. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des "wieder Ungelernten"
im §81 Abs.2 Nr.1 kumultativ geregelt und setzten u.a. eine mehr als vierjährige Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit voraus.
Ich trainiere im Alltag regelmäßig mein Fachwissen mit Reparatur- sowie Bastelarbeiten und erweitere meine Kenntnisse durch Studium von Fachbeiträgen.
@dagobert1
Erstmal müsste eine Anhörung kommen. Diesbezüglich aufpassen beim Termin, dass dein SB da nicht hinterhältig wird ...
Meinst Du, daß er den anstehenden Termin als Anhörung mißbrauchen könnte?
Lass die den Kram schon mal prüfen. Die können sich dabei "warmlaufen", und du bekommst einen ersten Einblick in deren sozialrechtliche Kompetenz.
Ich warte lieber erst den Termin ab, ist ja schon in 6 Tagen. Ist vielleicht mit dem Glauben an einem Fünkchen Intelligenz beim SB verbunden und der Hoffnung,
sich den Rechtsbeistand letztlich ersparen zu können. An der Kompetenz meiner Rechtsvertretung zweifle ich nicht, hat sie doch meine Regelsatzklage aufrechterhalten.
Du selbst hast ihre Begründung ja auch für gut befunden. :icon_wink:
Gab's dazu nicht auch mal was vom Bundesrechnungshof?
Ja, die Kritik des Bundesrechnungshof habe ich auch im Hinterstübchen.
Laurenz Nurk meinte:
Rund drei Viertel der früheren Hartz-IV -Empfänger hätten nur einen Arbeitsplatz bei gemeinnützigen Arbeitgebern oder Einrichtungen erhalten, die die Förderprogramme der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. In mehr als 90 Prozent der geprüften Fälle handelte es sich um befristete Arbeitsverträge, die in der Regel mit der Förderung auslaufen und die Beschäftigten wieder erwerbslos werden. Laut Bundesrechnungshof kosten die Maßnahmen pro Teilnehmer im Durchschnitt zwischen fast 700 Euro (Ein-Euro-Job) und knapp 6.000 Euro (Weiterbildung).
Mit der Abwehr dieser AGH habe ich dem Steuertopf zusätzliche Belastung von fast 700Euro/Monat erspart. Darauf bin ich stolz. :peace:
 
Ich warte lieber erst den Termin ab, ist ja schon in 6 Tagen. Ist vielleicht mit dem Glauben an einem Fünkchen Intelligenz beim SB verbunden ...


Ich fand aktuell in der Arbeitshilfe eines Jobcenters zur Nutzung der Förderinstrumente beim Thema Arbeitsgelegenheit folgende Zugangskriterien beschrieben. (Du könntest das bei Deinem SB dann entsprechend hinterfragen und auf eine schriftliche Beantwortung bestehen, warum und inwieweit dies bei Dir zutreffen soll und anhand welcher Kriterien der SB das bei Dir vorab das nachfolgend beschriebene festgestellt haben will):

Personenkreis
Auf Grund des gesetzlich normierten Nachrangs einer Arbeitsgelegenheit gegenüber anderen
Leistungen, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt un-
mittelbar unterstützen (§ 16d Abs. 5 SGB II), kann ein Zugang von erwerbsfähigen Leistungsbe-
rechtigten generell nur dann erfolgen, wenn andere Eingliederungsinstrumente für eine unmittel-
bare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen.

2. Für den Zugang zu einer Arbeitsgelegenheit ist es weiterhin erforderlich, dass nicht nur die im
Rahmen des Profilings ermittelten Ressourcenbereiche, welche einer zielgerichteten Stärkung
bedürfen, mit der ressourcenorientierten Einstufung der beabsichtigten Arbeitsgelegenheit über-
einstimmen.

3. Bei der Auswahl des Personenkreises ist eine konkret in der Person liegende Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit positiv festgestellt worden. Der Begriff Beschäftigungsfähigkeit umfasst dabei alle als unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen sozialen Kompetenzen im Umgang mit sich selbst und der Interaktion mit anderen, vor allem Selbstdisziplin, Selbstwertgefühl, Verantwortungsbewusstsein, Motivation, Arbeitsbereitschaft, Sozialkontakte, Teamfähigkeit, etc.. Nachfolgenden werden beispielhaft und nicht abschließend Ausprägungsmerkmale einzelner sozialer Kompetenzen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. Personengruppen genannt, bei denen von einer fehlenden bzw. einer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzureichend gefestigten Beschäftigungsfähigkeit im oben genannten Sinne auszugehen ist: Hierzu zählen eine unzureichende Arbeitsbereitschaft bzw. Motivation: Indizien hierfür sind insbesondere
 wiederkehrende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit
Terminen und Einladungen,
 Maßnahmeabbrüche,
 Arbeitgeberkündigungen infolge vertragswidrigen Verhaltens (mangelnde Arbeits-
bereitschaft),
 Sanktionsbedrohte und sanktionsbewährte Sachverhalte oder
 ein erforderlicher besonderer sozialer Anleitungs- und Betreuungssbedarf zur
Wiedererlangung der Arbeitsbereitschaft,

eine fehlende Selbstdisziplin durch eine ungeordnete „Tagestruktur“,

ein fehlendes Selbstwertgefühl durch das geäußerte Bedürfnis nach einem arbeitneh-
merähnlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich,

eine mangelnde Teamfähigkeit durch soziale Ausgrenzung bzw. fehlende soziale Kontak-
te im Familien- und Bekanntenkreis oder Personen, welche nach einem Zeitraum fehlender Erwerbsfähigkeit und der hieraus resultierenden längeren Entwöhnung sozialer Interaktions- und Verantwortungsprozesse im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen einer stufenweisen Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere durch eine sozialpädagogische Betreuung, bedürfen.


Tätigkeitsbereich in einer Arbeitsgelegenheit:

Bei der konkreten Auswahl eines Tätigkeitsbereichs einer Arbeitsgelegenheit ist es empfehlens-
wert, die Wünsche der potentiellen, teilnehmenden Personen zu berücksichtigen, um deren Moti-
vation zu steigern und eventuellen Schwellenängsten entgegen zu wirken.


Soweit ich das hier bisher verfolgt habe, wurden Wünsche Deinerseits dazu nicht vorab berücksichtigt.

Des Weiteren möchte ich Dir auch nicht vorenthalten, auf welchem Wege der Zugang zu einer Arbeitsgelegeheit eigentlich rechtskonform erfolgen sollte. Da kannst Du das mit Deinem Fall vergleichen und Abweichungen für Deine Gegenwehr entsprechend nutzen:

Zugang zu einer Arbeitsgelegenheit

Der Zugang von potentiellen Teilnehmern einer Arbeitsgelegenheit kann entweder über einen konkretisierenden (Zuweisungsbescheid) auf Basis einer gültigen Eingliederungsvereinbarung
oder über eine spezielle auf die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ausgerichtete Einglie-
derungsvereinbarung, welche inhaltlich hinreichend bestimmt ist und sich mit den wesent-
lichen Rahmen- und Teilnahmebedingungen (Art der Arbeit, zeitlicher Umfang, zeitliche
Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung) der Arbeitsgele-
genheit auseinandersetzt erfolgen.

Unabdingbar ist in jedem Fall, dass der potentielle Teilnehmer vor Beginn der Arbeitsgelegenheit
eine Arbeitsplatzbeschreibung erhält, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Arbeitsgelegenheit im
Bezug auf die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und öffentliches Interesse prüfen
und hieraus ggf. wichtige Gründe im Sinne des Sanktionsrechts für die Nichtteilnahme an einer
Arbeitsgelegenheit bzw. einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch (Entgeltforderungen)
wegen Teilnahme an einer nicht zusätzlichen Arbeitsgelegenheit gegen das zuweisende Jobcen-
ter ableiten kann.


Darüber hinaus ist bei beiden Zugangsvariante erforderlich, dass der Gültigkeitszeitraum der
Eingliederungsvereinbarung zumindest mit dem Gültigkeitszeitraum der Arbeitsgelegenheit über-
einstimmt, da bei vorzeitigem Ablauf der Eingliederungsvereinbarung bzw. des Eingliederungs-
verwaltungsaktes keine sanktionsbewährte Teilnahmeverpflichtung mehr an der Arbeitsgelegen-
heit besteht. (Zeitraumsynchronität)

Ist eine Teilnahme von 6 Monaten beabsichtigt, so wird die Eingliederungsvereinbarung bzw. der
Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund der vorgeschalteten Vorstellungsgespräche beim Träger
der Arbeitsgelegenheit einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten umfassen. In diesem Fall ist es
zwingend erforderlich, dass bei Abweichungen vom Regelzeitraum einer Eingliederungsvereinba-
rung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes von 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II)
auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens deutlich wird. Insoweit sind Aussagen dahinge-
hend erforderlich, dass aufgrund der gewählten Eingliederungsstrategie und der damit zusam-
menhängenden Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit zur (Wieder-)Herstellung der Beschäfti-
gungsfähigkeit eine zeitliche Anpassung der Eingliederungsvereinbarung bzw. des Eingliede-
rungsverwaltungsaktes an die zeitlichen Gegebenheiten der Arbeitsgelegenheit unter Überschrei-
tung des Regelzeitraums notwendig ist. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsgelegenheiten ein nachrangiges Eingliederungsinstrument zur (Wieder-)Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit darstellen und insofern lediglich die „sozialen Beschäftigungstugenden“ als Grundvoraussetzung für eine anschließende, erfolgreiche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt reaktivieren, ist der hier drin zu sehende Teilnahmeerfolg durch die Auswahl kurzzeitiger Zuweisungszeiträume zeitnah zu überprüfen.

Bei der erstmaligen Zuweisung ist ein Zeitraum von 6 Monaten zu empfehlen. (Regelzuwei-
sungszeitraum) Längere Zuweisungszeiträume sollten nur mit besonderer Begründung erfolgen.
Stellt sich nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten heraus, dass das Teilnahmeziel nicht er-
reicht ist, so sollte eine erneute Zuweisung einen Zeitraum von 3 Monaten zunächst nicht über-
steigen. (6+3-Prinzip)


Die vorgenannten Grundlagen und das Wissen darüber können Dir dazu dienen, den neuen Termin bei deinem SB mit Fragen auszufüllen und eine Strategie zur Gegenwehr zu entwickeln. Ich denke nicht, dass der SB da noch viel Spielraum oder Argumente hätte, um Dir irgendein Verschulden nachzuweisen. Der SB soll Dir erst einmal die Notwendigkeit dieser Maßnahme in der Dir bislang zugemuteten Form schriftlich begründen.

Anmerkung: Die Arbeitshilfe stammt übrigens aus einem Jobcenter in NRW aus 2016. Da aber die Jobcenter bundesweit die gleiche Qualität der Leistungserbringung in den gemeinsamen Einrichtungen sicherstellen sollen, sollte es -wenigstens laut aktueller Weisung der BA - in der Vorgehensweise keine besonderen Abweichungen geben dürfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die vorgenannten Grundlagen und das Wissen darüber können Dir dazu dienen, den neuen Termin bei deinem SB mit Fragen auszufüllen und eine Strategie zur Gegenwehr zu entwickeln.
Ich denke nicht, dass der SB da noch viel Spielraum oder Argumente hätte, um Dir irgendein Verschulden nachzuweisen.
Der SB soll Dir erst einmal die Notwendigkeit dieser Maßnahme in der Dir bislang zugemuteten Form schriftlich begründen.
Erstmal Danke für Deine Mühe. Der Absatz unter "Personenkreis" ist für meine Wenigkeit sehr zutreffend. In meinem Berufsfeld gibt es hier keine Stellenangebote und Angebote im Helferbereich stehen meiner (atestierten) gesundheitlichen Einschränkung entgegen. Dazu kommt fehlende Mobilität und zunehmendes Alter (55).
Entsprechend wurden im bestehenden EGV -VA auch die Bewerbungsauflagen ohne verpflichtende Anzahl gestaltet. Es gibt auch keine VV , weil einfach keine bzw. immer die gleichen, unpassenden Stellen angeboten werden. Der EGV -VA läuft zum nächsten Termin aus und enthält unter "Leistungen des Trägers" u.a. "prüft die Zuweisung in eine AGH MAE ".

Dem unter 3. aufgeführten Personenkreis entspreche ich in keinem Punkt. Kann ich mehrfach belegen.

Ich werde mich beim Termin sehr bedeckt halten und zum Ablauf der Zuweisung keine Angaben machen. :icon_evil: Nix Anhörung beim Termin.
Die Einladung zu diesem- beinhaltet neben Beweihräucherung der beruflichen Situation nur Gestaltung der nächsten EGV .
Und da kann ich mich mit Argumenten und Fragen so richtig austoben. Bin schon fleißig am Skizzieren.
 
Ich habe jetzt nicht alles gelesen und auch nicht wirklich viel Zeit, aber das LSG RLP hat im vergangenen Jahr in meinem Fall entschieden, dass eine AGH -Zuweisung ohne eine entsprechende Prüfung, um dann sozusagen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu prüfen, "wie sich der Leistungsberechtigte anstellt", nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig ist (vgl. Beschluss LSG RLP vom vom 09.05.2016 - L 6 AS 181/16 B ER ).
... Nunmehr ist Voraussetzung, dass die Arbeitsgelegenheit der Erhalten oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit dient (vgl. den Wortlaut des § 16 d Abs. 1 S. 1 SGB II) und damit also subjektive Vermittlungshemmnisse abzubauen hilft. Zweck der Arbeitsgelegenheit ist somit allein die Eingliederung in Arbeit; sie stellt nicht etwa die Erbringung einer irgendwie gearteten Gegenleistung für den Empfang von Sozialleistungen dar (vgl. hierzu Harks, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II 4. Auflage 2015; § 16 d Rn. 7, 15). Letztendlich reicht es damit aber nicht, die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum nicht in eine die Hilfebedürftigkeit vermeidende Arbeit hat vermittelt werden können. Vielmehr muss das Jobcenter vor einer solchen Zuweisung prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht etwa in der Arbeitsmarktsituation begründet ist. ...

Wo und wie hat das Jobcenter in deinem Fall geprüft, dass die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei dir erschwert ist? Auf Basis welcher Fakten kommt der Leistungsträger zu dieser Einschätzung?

Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. An dieser Stelle reicht es nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.

Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht in der
Arbeitsmarktsituation begründet ist.

Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16 d SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.

Den vollständigen Beschluss findest du unter https://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/169477-lsg-ordnet-aufschiebende-wirkung-meines-widerspruchs-gegen-einv-va-03-03-2016-a.html#post2062314!

Falls das Jobcenter eine solche Prüfung im Vorfeld angestellt hat, sind die Beweggründe, die zur Entscheidung geführt hat, zu erläutern und im VA aufzuführen, denn ein schriftlicher oder elektronischer oder schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist zu begründen (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB X). Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auch soll die Begründung einer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist. Inwieweit die Entscheidung tatsächlich im Einzelfall zu begründen ist, hängt dabei von den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der jeweiligen Situation ab. Jedenfalls darf sich die Begründung nicht in formelhaften und nichts sagenden Darlegungen erschöpfen oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben. Erforderlich ist, dass sich der Betroffene aufgrund der Begründung mit der getroffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen kann.
 
ist zwar OT, aber so etwas habe ich hier im Forum noch nie gesehen.
@Vidya hat sich 2x bedankt....
 

Anhänge

  • Vidya 2x.jpg
    Vidya 2x.jpg
    135,5 KB · Aufrufe: 378
I Vielleicht kann der eine oder andere noch ein paar hilfreiche Tipps geben.

Ich habe da noch einen einen unkonventionellen Tipp. In Deiner Zuweisung steht mithin als Begründung :

"Durch die Teilnahme an der AGH (MAE) soll ihre Leistungsfähig- und Belastbarkeit erprobt und gestärkt werden"

Wer sagt denn, dass das bei Dir erprobt werden muss. Was, wenn da nichts erprobt und gestärkt werden muss und Du könntest das sogar belegen!!!

Dazu gibt es sogar Tests und Auswertungen . Probiere die Tests einfach aus und bei einem positiven Ergebnis -da benutzt Du das dann ergänzend und argumentativ für eine Gegenwehrm entweder gegenüber Deinem SB oder für einen Widerspruch. siehe Link Test -weiter unten

Das wäre sogar ganz im Sinne der BA, die sowas gerne auch im Vorfeld geklärt wissen will, jedenfalls war das mal ähnlich Inhalt einer Trägerversammlung in 2016:

vor Maßnahmebeginn
Bildungsbedarf
richtig erkennen

 Bildungsmotivation
herstellen
Bildungsfähigkeit
abklären


Der Link zum Test kommt übrigens von der Technologieberatungsstelle des DGB in NRW:bigsmile::bigsmile:

SelbstCheck Beschäftigungsfähigkeit - Werkzeuge für Zukunftsfähigkeit - TBS NRW Projekt demoBiB

Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Testen und Auswerten:first:
 
Noch 'ne Option wäre eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die man

  • bei der lokalen IHK höflich erbittet
  • und beim JC als Zusendung einer Kopie beantragt, zusammen mit der Dokumentation des Prozessablaufs hinsichtlich der AGH .

Für die Sache mit dem Bundesrechnungshofes lohnt sich meiner Meinung nach als erster Schritt ein Blick
in den Wikipedia-Artikel über Arbeitsgelegenheiten, dort werden entsprechende Berichte mit Direktlink erwähnt.

(Wenn man richtig fies werden wollte, könnte man die schon genannten Unternehmer anschreiben und
ihnen mitteilen, dass man eine Hochzeit mit xx Personen planen würde und nach den ungefähren Preisvorstellungen für eine solche Festivität fragt.
Deren Antwort, wie auch immer sie lautet, könnte man wiederum damit beantworten, dass man es von "der Halle" deutlich günstiger besorgt bekommt.
Das könnte eine gewisse Nachdenklichkeit im örtlichen Beirat befördern.
Wäre allerdings nicht nett.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Vidya meinte:
Ich fand aktuell in der Arbeitshilfe eines Jobcenters zur Nutzung der Förderinstrumente beim Thema Arbeitsgelegenheit folgende Zugangskriterien
Oha, was da zum Personenkreis unter der Nr. 3 steht ... sehr starker Tobak.

Sollte ein SB mir mit solchen Argumenten kommen, kann er - hautnah - erleben, wie stark mein Selbstwertgefühl ausgeprägt ist.
Auch die Selbstdisziplin - ist alleine schon durch mein pünktliches und ordentlich gekleidetes Erscheinen ersichtlich! - kann er erleben ~> in klaren ABER - immer noch - höflichen Entgegnungen!
Woher soll SB fehlende Sozialkontakte/-kompetenz erfahren? ~> Ich werde keine SB -Begleitung in meinem Alltag akzeptieren :icon_kotz2:

ein fehlendes Selbstwertgefühl durch das geäußerte Bedürfnis nach einem arbeitnehmerähnlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich,
Pah, ... wer solche Schlussfolgerungen trifft, den kann ich nicht ernst nehmen :icon_hmm:
Ja, ich weiß; ein falsches Wort gegenüber SB und ich werde in die entsprechende Schublade gepackt :icon_dampf:
 
Zurück
Oben Unten