AGH Androhung + EGV per Verwaltungsakt mit Teilnahme an Joboffensive

Leser in diesem Thema...

PeterMM

1. Priv. Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
4 Mrz 2008
Beiträge
903
Bewertungen
255
Nachdem mein SB mir eben eine Agh angedroht hat (mal schauen ob und was da kommt) wurde meine
egv per verwaltungsakt ausgedruckt. Bitte mal drüberschauen und Angriffspunkte erkennen.
Die nicht unterschriebene Egv war nur bis zum 2.2. gültig und 2-3 monate gültig

Meine geforderte Weiterbildung wurde angeblich abgelehnt, weil angeblich die Voraussetzung fehlten
, wollte mir aber nix schriftlich geben. Werde ich jetzt mal schriftlich beantragen.
Eine ältere selbst finanzierte Weiterbildung wurde von Sb als vom Arbeitsamt klassifiziert!

Es war übrigens ein Azubi? dabei, sollte wohl als Zeuge dienen:biggrin:
Sb weiss wohl nicht mehr weiter..
 

Anhänge

  • verwaltungsakt 22.2.pdf
    270,2 KB · Aufrufe: 382
AW: AGH Androhung + EGv per Verwaltungsakt

...
Meine geforderte Weiterbildung wurde angeblich abgelehnt, weil angeblich die Voraussetzung fehlten
, wollte mir aber nix schriftlich geben. Werde ich jetzt mal schriftlich beantragen. ...
Sehr gut. Dein Fallmanager hat sein Ermessen in dieser Angelegenheit zu zeigen. Vermutlich hat er sich die Weiterbildung gar nicht angeschaut und einfach auf stur geschaltet.

War eine EGV zu keinem Zeitpunkt während des Gesprächs eine Option? Einem VA hat eine EGV und Verhandlungen dazu vorherzugehen.
Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes. Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGBII, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13;Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24).


Bundessozialgericht vom 14.02.2013 unter Az.: - B 14 AS 195/11 R - /
-
In vorgenanntem Zusammenhang ist also festzuhalten, dass der ersatzweise VA anstelle einer EinV zwar weiterhin als Möglichkeit zulässig bleibt, aber erst nachdem der Betroffene eine EinV grundlos ablehnt. Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EinV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt


BSG -Urteil vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 195/11 R
Laut VA wirst du ab 18.11.2015 in das Projekt Joboffensive aufgenommen. Wie soll das denn gehen? Ein VA kann nicht in die Vergangenheit wirken.

Diese Maßnahme ist in keiner weiße beschrieben. Ohne eine ordentliche, detaillierte Zuweisung geht das mit der Maßnahme so nicht. Hast du dazu zusätzliches Material? Werbeprospekte/Flyer zählen dabei nicht, wären aber trotzdem gut, wenn wir die sehen könnten.
Die inhaltliche Ausgestaltung, die entsprechenden Aktivitäten/Termine und genaue Dauer solcher Eingliederungsmaßnahmen müssen deren Zweck entsprechen und bedürfen einer unmissverständlichen Zuweisung. In dieser muss explizit und detailliert dokumentiert werden, welche genauen Ziele mit der Maßnahme verfolgt werden sollen
vgl. BSG -Urteil vom 16.12.2008 – AZ: B 4 AS 60/07 R


Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers können nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG , Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R ). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. insoweit SG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2014 - S 33 AS 653/14 ER unter weiterem Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11).


Die angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt, denn im Bescheid befanden sich keine näheren Angaben zu den Inhalten der Maßnahme oder den Maßnahmezielen. Aus der Formulierung „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht" lässt sich keinesfalls ableiten, mit welchen Inhalten der Leistungsempfänger zu rechnen hat. Eine derart allgemeine Formulierung lässt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit oder Ergebnisse der Antragsteller in welcher Form an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll.
SG Berlin, Beschluss v. 25.09.2015 - S 61 AS 19243/15 ER


a) Bei der angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit“. Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) [sic!]. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsgegner den Arbeitslosen bzw. den Hilfebedürftigen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern. Ausweislich des Wortlautes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der Antragsgegner muss also das Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Eingliederung in Arbeit zu fördern, ausüben. Hierbei muss er u.a. die Zumutbarkeitskriterien des § 10 Abs. 1 und 2 SGB II beachten, die nach § 10 Abs. 3 SGB II für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend gelten. Weder der Zuweisungsbescheid noch die erwähnte Eingliederungsvereinbarung lassen jedoch erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und falls ja, anhand welcher Kriterien. Es ist insofern von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der alleine schon zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt.

b) Zudem folgt die Rechtswidrigkeit auch schon daraus, dass das
Angebot hinsichtlich der Maßnahme nicht hinreichend bestimmt war. [...]

SG Berlin Az. S 61 AS 19243/15 ER v. 25.09.2015
Der Begriff "angemessen" taucht mehrmals auf, ist aber nicht bestimmt genug um den Bestimmtheitsanforderungen eines VA zu genügen.

7 Bewerbungsbemühungen pro Monat - gibt es in deiner Gegend überhaupt so viele freie Stellen? Es werden 260€/Jahr an Bewerbungskosten erstattet. Das sind 130€ für die Dauer des VA ; d.h. 3.70€/Bewerbung bzw. auf das ganze Jahr gerechnet 3.1€/Bewerbung. In beiden Fällen viel zu niedrig. Dieser Pflicht kannst du so finanziell nicht nachkommen. Es wird mehr gefordert als gefördert. Entweder müssen dir mehr Kosten erstattet werden, oder die geforderte Anzahl an Bewerbungen muss gesenkt werden.

Es kann keine Pflicht sein, dass du deine Bewerbungsanschreiben zu deinen Nachweisen hinzufügen musst. Das JC hat darauf keine rechtlichen Anspruch.
(Quellenangabe nach § 63 UrhG)
Urheber der nachfolgend zitierten Textstelle ist RA Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart )

Die Sorgfaltspflicht betreffend der Bewerbungsunterlagen setzt voraus, dass diese nicht öffentlich zugänglich herumliegen und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Berechtigt zur Einsicht in diese Unterlagen sind nur die Mitarbeiter des Unternehmens, welche sich mit dem Einstellungsvorgang zu befassen haben. Hierzu gehören Personalsachbearbeiter, wie auch die Mitarbeiter, welche über eine Einstellung letztlich entscheiden.
Beim Vorstellungstermin düfen alle die Mitarbeiter die Bewerbung einsehen, welche auch beim Vorstellungsgespräch anwesend sind. Aber auch der Betriebsrat hat ein Recht zur Einsicht in die Bewerbungsunterlagen.
Der Punkt "Beidseitig" hat nichts bei deinen Pflichten verloren. Das ist ein Formfehler.

Die Rfb ist die einer EGV und nicht die eines VA . Ein grober Formfehler, aber nützlich falls eine Sanktion kommt.

Bei einem EGV -ersetzenden Verwaltungsakt handelt es sich nach geltender Rechtsmeinung um einen sog. gebundenen Verwaltungsakt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "soll"). Bei derartigen Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen generell unzulässig (§ 32 Abs. 1 und 3 SGB X). Das Gesetz sieht hierfür nur 2 Ausnahmen vor: Eine Nebenbestimmung ist demnach auch bei einem gebundenen VA zulässig, wenn die Nebenbestimmung durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wurde, oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des VA erfüllt werden (aufschiebende Bedingung).

Es gibt (derzeit) keine Rechtsvorschrift, welche eine auflösende Nebenbestimmung für eine solchen Verwaltungsakt zulässt.

Die auflösende Bestimmung "soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" ist somit bei einem solchen Verwaltungsakt ohne jede Rechtswirkung, da diese unzulässig ist.
Ich würde Widerspruch beim JC einlegen und aufschiebende Wirkung beim SG beantragen.
 
AW: AGH Androhung + EGv per Verwaltungsakt


in das Projekt Joboffensive aufgenommen. Wie soll das denn gehen? Ein VA kann nicht in die Vergangenheit wirken.

Diese Maßnahme ist in keiner weiße beschrieben. Ohne eine ordentliche, detaillierte Zuweisung geht das mit der Maßnahme so nicht.

Joboffensive ist intern und braucht keine Zustimmung des Elo . Da kümmert es niemanden. Aber daran erkennt man, wie viel Mühe sich bei der Erstellung dieses Dokuments gemacht wurde!

Joboffensive bedeutet Einladungen alle paar Wochen, dabei soll nur schneller eine Sanktion erfolgen, da oft kontrolliert und nachgefragt wird. Einen Sinn hat es nicht.
 
AW: AGH Androhung + EGv per Verwaltungsakt

am 18.11 wurde mir gleichlautende egv zumm unterzeichen vorgelegt, das war auch der erste termin bei diesem sb .
Verhandlungen dazu habern nicht stattgefunden, lediglich sollte ich Vorschläge zur Höhe der Bewerbungsbemühungen machen. Ich wollte zB. eine Weiterbildung in eine Egv aufnehmen lassen

In der Edv Branche sieht es nicht so schlecht aus, 7 sind aber schlecht zu schaffen, Die Firmen reagieren in90 % nicht mal auf die Bewerbungen.

Sie hat mit einerr AGH gedroht, aber noch keine weiteren Infos dazu zukommen lassen. Mal schauen, ob es bei einer Drohung bleibt.

Mein Eindruck, Sb weiss nicht weiter bzw. war angepxxxt , weil ich Ihre Ach so tolle EGV nicht einfach so unterschreibe,
Azubi hat zumindest heute gelernt, was für ein Scheixx Beruf+System das ganze ist:biggrin:
 
AW: AGH Androhung + EGv per Verwaltungsakt

Die AGH wird, wenn da was kommt, getrennt behandelt.
7 Bewerbungen pro Monat sind einfach finanziell nicht machbar und einfach nur bewerben auch auf Stellen, die du nicht bekommen kannst n ur um deine 7 zu erreichen, ist nicht zielführend.
 
Bei der Joboffensive kann es sich lohnen, für jeden Termin Fahrtkosten zu beantragen um die Vorladungsfrequenz zu senken.

Sollten plötzlich wildfremde ZAFs oder PAVs oder sonstige Anomalien anrufen oder mailen, käme auch eine Datenlöschung gut, Vorlage über:

In der Leiste oben auf "Downloads" klicken, Mehrbedarf/Widersprüche klicken, bei "Widerspruch - Antrag auf Löschung bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten gemäß § 84 Abs. 2 SGB X" das Download-Symbol auf der rechten Seite anklicken

oder

das hier anklicken: https://www.erwerbslosenforum.de/widerspruch/w_loeschung_Daten.doc
 
hm, habe jetzt einen Termin in 2 Wochen bei einer neuen SB bekommen, mit AGH Ankündigung.
gibt es einen Abwehr-thread?
 
Ich habe selbst an der Kette teilgenommen: Ganzil , AGH (Entgeltvariante,4Monate), Weiterbildung(6Monate) teilgenommen+ 4Wochen-Einladungen für 1,5Jahre.
Es war sehr,sehr anstrengend für beide Seiten, bin aber langfristig raus aus Alg2 und einigermassen zufrieden.
Es ist so: wenn Du Förderung(Weiterbildung) möchtest, dann must Du mitspielen, denn Du hast kein Recht darauf.
Das ist aber auch traurig, denn ich bin mir ziemlich sicher früher aus Alg2 rausgekommen zu sein, wenn man diese Schleife verkürzt hätte, deshalb bin ich auch für das BGE+Option mit selbst ausgesuchter Förderung, denn der Alg2ler ist der beste Vermittler und kann nur selbst beurteilen, was hilft und keine marktfernen Träger und keine befristeten Jobcenter-Mitarbeiter ,die selbst nix gefunden haben und wegen der Statistik Druck aus Nürnberg bekommen und den Druck mehr oder weniger auf die Kunden weitergeben: eben ein Teufelskreis.
Es gibt keinen Plan für Langzeitarbeitslose.
Man wird normalerweise nicht aufgegeben, das würde angeblich den sozialen Frieden stören und zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führen, die bekommen wir aber bald, schon wegen der Flüchtlingsproblematik.
Ihr streitet Euch um Peanuts: Fahrtkosten , ich hatte keine Zeit mich darum zu kümmern, auch Ortsabwesenheit: hätte ich ohne Probleme ohne Antrag bekommen, es interessierte nicht, bin ja immer noch weltweit mobil.
Es geht auch um die Verhältnismässigkeit, mir ist auch nach der AGH mal zu wenig überwiesen worden,mir war die Zeit zu schade wegen 120€ zu kämpfen und mich mit der überspannten Leistungsabteilung anzulegen.
Vielleicht hatte ich mal zu wenig Werbungs-Bemühungen vorgezeigt, keine Sanktion, alles ist ein Deal.
Man muss für sich kämpfen und zeigen, was man will.
Es gibt eben andere Pläne.
 
Widerspruch - wie lange kann und darf die Bearbeitung dauern?

Habe am 23.2. Widerspruch gegen einen egv /va beim JC gestellt, der noch nicht beantwortet wurde. und noch ohne Antrag auf aufschiebene Wirkkung beim sg . Wie lange muss man da in der Regel warten?
 
AW: Widerspruch wie lange?

Antrag auf aufschiebende Wirkung kannst du zeitgleich mit dem Widerspruch für das JC stellen. Kein Warten nötig. Beide Schreiben können am selben Tag versendet werden und laufen parallel zueinander. Das JC selbst hat 3 Monate Zeit, um einen Widerspruch zu bearbeiten. Diese 3 Monate sind aber unerheblich für den Eilantrag für aufschiebende Wirkung.
 
AW: Widerspruch - wie lange kann und darf die Bearbeitung dauern?

das jobcenter hat 3 monate zeit um auf deinen widerspruch zu reagieren, sofern du noch keinen antrag auf die wiederherstellung der aW gestellt hast, solltest du das auf jeden fall tun. denn wenn der VA läuft und da sonst kein gegenwind kommt, werden die auch in der regel die vollen 3 monate ausreizen. deswegen ja der antrag beim SG - denn wenn das SG dort anklopft und die sache geklärt haben will, dann werden die schnell :)

wenn die innerhalb der 3 monate nicht reagieren, kannst du vorm SG auch eine untätigkeitsklage anstrengen - denn einfach so auf der akte hocken, ist nicht ...
 
AW: Widerspruch - wie lange kann und darf die Bearbeitung dauern?

Nachfragen nur um eine wertlose mündliche Aussage zu bekommen, kannst du dir sparen. Dein Widerspruch ging an die Widerspruchsabteilung. Dein FM hat damit nichts zu tun. Viel wichtiger als das ist, dass du deinen Eilantrag für das Sozialgericht schreibst und möglichst bald versendest.
 
Hu Hu Peter :)
Danke, da ich ja gerade einen VA ohne Agh bekommen habe, dürfte Sie mir ja erstmal keine Egv /egv -va anbieten:biggrin:
Da liegst Du leider falsch. Wenn "Die" es richtig machen dann dürfen die das. Und anbieten dürfen sie sowieso alles.

Eine unterschriebene EGV dürfen "Die" nicht per EGV -VA einfach ersetzen :icon_evil: ist fast unmöglich da:
1 - Du und JC unterschrieben haben. Ihr war - sind euch einig.
2 - weil sie sich mit eigenen SGB 2 gar nicht auskennen - geschweige vom Verwaltungsrecht :icon_mrgreen:
3 - weil eine Änderung per VA erfordert ein verdammt wichtiger Grund! der zur Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war (z.B. Dritte Weltkrieg oder so... :popcorn:), also nix mit "Heranführung bla bla bla" das war ja beim Unterschrift beiden Parteien bekannt.

Ich hoffe das ich damit richtig liege und LG aus der Ostfront
 
gerade zurückgekommen mit dem AGH Angebot als Bürohelfer für 1,50€ in einer Schule.
Werde die Egv nachher mal einscannen, ist leider noch nicht im System.

Erste Fehler die mir bereits aufgefallen sind
-Laufzeit bis Nov 2017
-es existiert noch ein gültiger VA bis 22.8.2016 (Widerspruch wurde erhoben, aber noch nicht bearbeitet
-keine genaue Tätigkeitsbescshreibung was ein Bürohelfer machen soll.
-Ein individuelles Zuweisungsschreiben Ein/Austritt in die AGH , Dauer, Teilnehmertage pro Monat, Einsatzstelle usw.) erhalten Sie gesondert im Nachgang?!
-30 std / Woche 6std pro Tag.
-Dauer der Maßnahme fehlt

ansonsten nur eine Wegbeschreibung und einen AGH -Laufzettel?! erhalten.

mehr später.


Zumindest bin ich schon mal aus der Schxx Joboffensive raus.
 
Also schon alleine die Beschreibung Bürohelfer lässt doch starke Zweifel daran aufkommen, dass hierbei das zwingend notwendige Gebot der Zusätzlichkeit eingehalten wird. Das wird wohl kaum eine wettbewerbsneutrale Tätigkeit sein!
 
hier der egv quatsch.

hm, überlege jetzt folgende Verzögerungsstrategie.
warte 2 Wochen ab, ob die Zuweisung noch kommt und was mit meinem Widerspruch gegen den alten VA
passiert. Gehe dann zur Maßnahme um zu erfahren was ich überhaupt machen soll, unterschreibe aber nix.
Stelle dem Maßnahmeträger bzw. Jc den Maßnahmefragebogen..
Weise dann darauf hin, das noch ein gültiger Va bis Ende August besteht. Ohne auf die offensichtlichen Fehler hinzuweisen. (Für zukünftige Fälle )
 

Anhänge

  • egv neu.pdf
    3,8 MB · Aufrufe: 495
Also schon alleine die Beschreibung Bürohelfer lässt doch starke Zweifel daran aufkommen, dass hierbei das zwingend notwendige Gebot der Zusätzlichkeit eingehalten wird.
Man könnte auch ganz einfach die sehr deutlich nachlesbaren verlinkten Vorgaben zu den AGH in Beitrag # 10 lesen, um es ganz genau zu wissen, statt nur oberflächlich zu zweifeln. :wink:



Peter MM, du unterschreibst diese EGV natürlich nicht, denn die darin aufgeführte Maßnahme ist wegen fehlender Zusätzlichkeit nicht zulässig und du hast noch eine laufzeitgültigen VA bis 22.8.2016.
Dazu braucht es also auch keiner wie auch immer geplanter "Verzögerungstaktik", denn hier ist das Recht auf deiner Seite und damit hast du jegliche wirksame Handhabe dagegen rechtlich vorzugehen, wenn das JC dir einen VA mit diesem Inhalt und vor Ablauf des noch laufzeitgültigen jetzigen VA aufdrückt.
 
Ich bin der Ansicht, dass diese EinV schon alleine deswegen nicht unterschriftsfähig ist, weil du anhand der wenigen Informationen zur AGH -MAE da drin gar nicht überprüfen kannst, ob diese rechtmäßig und zumutbar ist oder nicht.

Was sind denn die genauen Inhalte der Maßnahme? Warum ist sie individuell erforderlich? Wann genau soll sie denn (Uhrzeit) stattfinden.

Machen wir uns da auch nichts vor: diese "Maßnahme" dient in Wirklichkeit nur der Ausbeutung von Hartzis durch die Kommune als billigste Arbeitskräfte. Wettbewerbsneutral ist das auf keinen Fall, denn für Büroarbeiten gibt es Verwaltungsangestellte!

Die ungeregelte Kostenerstattung für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kommt dann noch, unter anderem, hinzu.

Weil ich da etwas von "Alle VB-Leistungen können erst nach Leistungebewilligung beantragt werden", wie kommt denn das bitte rein? Du hast doch schon einen laufenden VA , also gibt es doch einen Leistungsbescheid - oder nicht?
 
Sb meinte was mit Dokumente sortieren, Flyer erstellen etc, an einer Schule , wäre alles zusätzlich ;-)
Nachdem sie minutenlang getippt hat, dachte ich, die tippt genaue Tätigkeiten ein, aber Pustekuchen.

erschreckend auch, das sich Sb auf AGH Vermittlung "spezialisiert" hat"
 
warum willst Du da hingehen? Das ist doch im Moment nur eine EGV ohne Deine Unterschrift. Du musst doch da gar nicht hingehen.
Edit:
erschreckend auch, das sich Sb auf AGH Vermittlung "spezialisiert" hat"
Dann muss sie aber noch einmal ganz kräftig üben.
 
Zurück
Oben Unten