Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn xxx
Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau xxx
Antrag auf Löschung des Verbis Aktenvermerks vom 28.04.2016 von Frau xxx
Antrag auf Löschung des Widerspruchbescheids vom 28.06.2019 von Herrn xxx
Behelfsweise beantrage ich bis zur Löschung o.g. Anträge die Sperrung
Antrag auf Übersendung des ärztlich erstellten Gutachtens auf das sich die AfA beruft
Antrag auf erneute Prüfung meines Widerspruchs vom 21.06.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem
Ablehnungsbescheid vom 28.06.2016 (Anlage 1) von Herrn xxxxxxxx entnehme ich folgendes:
- „Die Agentur für Arbeit ist davon überzeugt, dass nicht seine Kenntnisse für das Nichtzustandekommen eines neuen Arbeitsverhältnisses maßgebend sind. Vielmehr liegt es in der Person des Widerspruchsführers, dass die potentiellen Arbeitgeber Abstand von einer Einstellung des Widerspruchsführers nehmen.“
- „Rückmeldungen verschiedener potenzieller Arbeitgeber äußerten, dass das Verhalten des Widerspruchsführers sehr auffällig gewesen sei.“
- „So fragte er zum Beispiel bei einem Vorstellungsgespräch, ob der Arbeitgeber kostenfrei Getränke und Obstkörbe bereitstelle.“
- „Mithin hinterlässt der Widerspruchsführer bei Vorstellungsgesprächen den Eindruck, dass er psychische Probleme hat.“
Dem
Verbis Aktenvermerk von Frau xxxxxxx vom 28.04.2016 entnehme ich folgendes:
- „Frage AG nach Probearbeit lehnt er erst einmal ab“
- „Vermittlelt Frau S. eindeutig dass er nicht arbeiten will – schiebt Gründe vor.“
- „Frau S. hat den Eindruck dass er emotional verletzt wurde und mehrere psychische Probleme momentan hat.“
Alleine schon der erste Satz des Verbis Aktenvermerks entspricht nachweislich nicht der Wahrheit.
Gemäß HEGA 10/07- 07 - Beachtung des Sozialdatenschutzes in den IT-Verfahren der BA – GA SGB II Nr. 26 vom 20.10.2007; Gültig bis: 31.12.2016 ist zu entnehmen:
„1.2 Eintragungen in der Vermittlung und Beratung
Für die Aufnahme von Feststellungen in das IT-Verfahren VerBIS gelten – wie bereits in früheren Weisungen geregelt – insbesondere folgende Grundsätze:
Die Eintragungen
•müssen unabdingbar für die Aufgabenerledigung in der Vermittlung/Beratung notwendig sein
•dürfen keine Vermutungen und nicht belegbare Wertungen sowie negative Kennzeichnungen enthalten, die den Betroffenen in seinem sozialen Ansehen benachteiligen, beispielsweise „vermutlich wegen mangelnder Leistungsfähigkeit/Einsatzbereitschaft gekündigt worden“ bzw. „schwieriger Vermittlungsfall, Eindruck Alkoholiker.“
Weiter verweise ich auf die interne Arbeitshilfe "Sozialdatenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung sensibler Daten und Veröffentlichung von Bewerberdaten in der JOBBÖRSE" (Version 13.02 vom 19.08.2013).
Darin heißt es in Punkt 3, S. 6-7:
"Eintragungen in den Eingabefeldern im Fachverfahren VerBIS sind nur zulässig, wenn sie für die Aufgabenerledigung in der Vermittlung/ Beratung bzw. Integrationsarbeit unabdingbar erforderlich sind. Unabdingbar erforderlich für die Aufgabenerledigung sind Angaben immer dann, wenn im jeweils konkreten Einzelfall die Aufgaben ohne sie nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden können. Es genügt insoweit nicht, dass die Daten zur Aufgabenerledigung zweckdienlich oder geeignet sind. Nicht ausreichend ist auch, dass die Einzelangaben das Bild nur abrunden oder als Hintergrundinformation „nützlich“ sind. Es muss vielmehr unmöglich sein, die Aufgabe ohne die entsprechende Angabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
Bereits die Tatsache, dass jemand erkrankt ist und/ oder sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegt dem strafbewehrten Schutz des § 203 StGB. Es handelt sich um Tatsachen, die als Privatgeheimnis einzustufen sind. Die Weitergabe an Dritte ist nur statthaft, wenn eine Offenbarungsbefugnis besteht (in der Regel nur schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung). Dritte sind dabei nicht nur Stellen außerhalb der BA, sondern im Falle des § 203 StGB auch Mitarbeiter/innen der BA, die für die Bearbeitung des Falles nicht zuständig sind. Bei der Dokumentation solcher Sachverhalte ist daher darauf zu achten, dass diese nur in Datenfeldern erfolgt, die nicht generell und überregional zugänglich sind.
Ferner ist zu beachten, dass der Umstand, ob jemand vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen (z.B. eine Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung) hat, in der Regel nur aufgrund medizinischer oder psychologischer Gutachten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen daher Diagnosen oder die Art/ Ursache einer Krankheit nicht erfasst werden, vielmehr sind nur Aussagen über funktionsbezogene gesundheitliche Einschränkungen oder das konkrete Beschwerdebild (z.B. Rückenschmerzen o.ä.) zulässig. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen auf Gutachten oder ähnliche aussagefähige medizinische Unterlagen zu verweisen. [...]
Es sollen nur objektivierbare Tatsachen, nicht Vermutungen oder persönliche Schlussfolgerungen bzw. Werturteile erfasst werden. Dies schließt eine Erfassung von Meinungsverschiedenheiten in sachlich objektiver Form grundsätzlich jedoch nicht aus. Angaben bzw. Hinweise zur Beweissicherung bei Meinungsverschiedenheiten sind nicht im IT-Verfahren VerBIS zu erfassen. Außerdem dient das IT-Verfahren nicht dazu, Anweisungen für den Fall eines Zuständigkeitswechsels oder subjektive, persönliche Einschätzungen über die betroffene Person an Kolleginnen/Kollegen weiterzugeben. Bei der Nutzung des Verfahrens ist zu beachten, dass Betroffenen gemäß §§ 83, 84 SGBX jederzeit das Recht zusteht, Auskunft - auch in Form von Ausdrucken - über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen."
Über die Stellungnahme des Widerspruchsbescheids, insbesondere des gesamten Verbis Aktenvermerkes bin ich sehr empört. Es handelt sich bei dem Verbis Aktenvermerk um Halbwahrheiten bzw. dieser entspricht nicht den Tatsachen.
Der Ablehnungsbescheid wird auf Grundlage des Verbis Aktenvermerks und den darin enthaltenen Halbwahrheiten bzw. den nicht den Tatsachen entsprechenden Schilderungen getroffen und begründet.
Die Agentur für Arbeit bezieht sich auf:
"Rückmeldungen verschiedener potenzieller Arbeitgeber" Ich beantrage die detaillierte Benennung der Rückmeldungen verschiedener potenzieller Arbeitgeber und deren Aussagen. Ich behalte mir vor ggf. privatrechtlich gegen diese vorzugehen und auch den Tatbestand der üblen Nachrede rechtlich prüfen zu lassen.
Die Agentur für Arbeit schreibt:
„Mithin hinterlässt der Widerspruchsführer bei Vorstellungsgesprächen den Eindruck, dass er psychische Probleme hat.“
Ich beantrage die detaillierte Benennung der Vorstellungsgespräche und deren detaillierte Inhalte. Ich behalte mir vor privatrechtlich hiergegen vorzugehen und auch den Tatbestand der üblen Nachrede rechtlich prüfen zu lassen.
Ich beantrage die Übersendung des ärztlich erstellten Gutachtens auf das sich die Aussage über meinen psychologischen Gesundheitszustand der Agentur für Arbeit stützt.
Die Agentur für Arbeit schreibt:
„Die Agentur für Arbeit ist davon überzeugt, dass nicht seine Kenntnisse für das Nichtzustandekommen eines neuen Arbeitsverhältnisses maßgebend sind. Vielmehr liegt es in der Person des Widerspruchsführers, dass die potentiellen Arbeitgeber Abstand von einer Einstellung des Widerspruchsführers nehmen.“
Ich beantrage die detaillierte Benennung der Arbeitgeber und deren detailliert geäußerten Schilderungen. Ich behalte mir vor privatrechtlich gegen die Arbeitgeber vorzugehen und auch den Tatbestand der üblen Nachrede rechtlich prüfen zu lassen.
Ich stelle ausdrücklich Antrag auf erneute Prüfung meines Widerspruchs vom 21.06.2016.
Für die Stellungnahme meines Schreibens und Bearbeitung meiner Anträge setze ich Ihnen eine angemessene Frist von zwei Wochen bis zum 04.08.2016.
Eine Beschwerde beim zuständigen Bundesdatenschutzbeauftragten behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Armwieinekirchenmaus
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BMAS
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AfA Datenschutzbeauftragter