Hallo pcschnitzer,
ich greife das von den Vorredner bereits gesagte nochmal auf und würze es mit Gesetzen.
Also eine Schweigepflichtendbindung und ebenfalls der besagte Gesundheitsfragebogen sind grundsätzlich freiwillig auszufüllen und abzugeben. Dazu kannst du dich auf das DSGVO berufen.
Des weiteren kannst du dich auf § 62 SGB I berufen,
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung
www.buzer.de
denn danach bist du zu einer Mitwirkung an
einer Untersuchung verpflichtet, nicht jedoch Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
Unser Rat im allgeinen ist hier, stecke alle die vorliegenden Befunde in einen Umschlag und lass sie dem äD-Gutachter und nur diesem zukommen, entweder per Einschreiben oder aber durch persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung - das dient deiner eigenen Sicherheit falls jemand die Übergabe später bestreiten sollte.
Der SB ist verpflichtet, dir die Adresse des äD-Gutachter mitzuteilen, macht er dies nicht, vereitelt er deine Mitwirkungspflicht.
Sollte dir der Sb jetzt tatsächlich eine Sanktion aussprechen, weil du nicht nach seiner Nase tanzt, dann bliebe dir nur der Weg vors Gericht, leider.
Es scheint aktuell offensichtlich so zu sein, daß hier immer mehr AfA und JC versuchen die neuen Vorschriften der DSGVO zu umgehen, indem sie mit Saktionen drohen, darauf sollte man sich hingegen auf keinen Fall einlassen, denn damit gibt man immerhin freiwillig seine Rechte auf.
Ggf. sollte man hier den Datenschutzbeauftragten mit ins Boot holen indem man ihm mal dieses Schreiben zwecks Aufklärung zukommen läßt.
Witzig finde ich z.B., daß man versteckt im ganzen sie müssen Text aufführt:
Wir weisen darauf hin, das Sie zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung grundsätzlich nicht verpflichtet sind und eine einmal erteilte jederzeit wiederufen können.
um dann weiterhin gleich zu drohen:
Sofern Sie zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung nicht bereit sind, sind hierfür wichtige Gründe (im Sinne des § 65 SGB I) gegenüber Ihrer zuständigen Beratungs- und Vermittlungsfachkraftbzw. Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter darzulegen.
Schon sowas ist gar nicht drin, denn was dem gesetz nach freiwillig ist, kann niemals zwingend sein/werden.
Im übrigen ist nach der Rechtssprechung des BSG das JC (ich weiß ja nicht ob du bei der AfA oder dem JC bist) nach § 44a SGB II verpflichtet den äD-Gutachter einzuschalten, wenn bekannt ist das man in seiner Leistungsfähig massiv eingeschränkt ist.
Grüße saurbier