Änderungen im § 22 SGB II - alte / neue Fassung (2016)

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So kommen wir zur Frage, wie der § 22 n. F. aussieht. Zunächst einmal die Änderungen aus der BT-Drucksache 8041 vom 06. April 2016 in blau, die sind bis zur endgültigen Fassung so geblieben. Danach die alte Fassung in purpur und dann basteln wir daraus dann die neue Fassung (in schwarz).

BT-Drucksache 8041 vom 06.04.2016

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemessenen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten für Haushaltsenergie“ die Wörter „oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „eine Mietkaution kann“ durch die Wörter „Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.“

e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“




§ 22 a. F.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.



§ 22 n. F.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizungbeziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
 

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Bei der neu eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze wird es meiner Meinung nach zu einer vermehrten (nicht kostendeckenden) Pauschalierung kommen, vor allem bei Heizkosten- und Warmwasserkosten. Das BSG hatte sich ja gegen eine Pauschalierung ausgesprochen.
 

gelibeh

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Bei der neu eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze wird es meiner Meinung nach zu einer vermehrten (nicht kostendeckenden) Pauschalierung kommen, vor allem bei Heizkosten- und Warmwasserkosten. Das BSG hatte sich ja gegen eine Pauschalierung ausgesprochen.
Für mich wäre da das Berliner WAV-Urteil eine Quelle für Gegenwehr, falls ein JC mit dem Bundesweiten Heizkostenspiegel kommen würde. Das dürfte immer noch gelten.
 
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Gast
Ich vermute mal, daß da wieder die konzeptlosen Konzeptersteller herangezogen werden, deren Zeuchs bislang so oft von den Gerichten in die Tonne getreten wurde.
Die ersten Gesamtangemessenheitsgrenzen dürften von den chronisch klammen (Options)kommunen einfach mal frei aus der Luft gegriffen werden. Und dann muß man schauen, was Koryphäen wie Harald Thome damit umgehen.
 
S

schnuckelfürz

Gast
Ich vermute mal, daß da wieder die konzeptlosen Konzeptersteller herangezogen werden, deren Zeuchs bislang so oft von den Gerichten in die Tonne getreten wurde.
Die ersten Gesamtangemessenheitsgrenzen dürften von den chronisch klammen (Options)kommunen einfach mal frei aus der Luft gegriffen werden. Und dann muß man schauen, was Koryphäen wie Harald Thome damit umgehen.

Tja, dein Wort in Gottes Gehör. Seit 19.01.2017 gibt es eine neue Angemessenheitsgrenze.

Arbeitshilfe zu § 22 SGB II und § 35 SGB XII - hamburg.de

Ziel ist es, eine einheitliche Handhabung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sicherzustellen.

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde bisher anhand der Nettokaltmiete überprüft.

Kalte Betriebs-, Wasser- und Heizkosten wurden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen. Eine Überprüfung der Leistungen für die Nebenkosten fand statt, wenn die in der Fachanweisung benannten Grenzwerte pro m˛ bzw. bestimmte Verbrauchswerte überschritten wurden.

Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt jetzt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten. Unter den Begriff kalte Betriebskosten fallen insbesondere die Kosten für die Grundsteuer, gegebenenfalls die Kosten für den Aufzug, die Straßenreinigung, die Müllbeseitigung, die Gebäudereinigung, die Gartenpflege, den Allgemeinstrom, den Schornsteinfeger, die Gebäudeversicherung, den Hauswart und für den Antennen- bzw. Kabelanschluss.

Als Höchstwert für die angemessenen kalten Betriebskosten wird vorläufig ein Betrag von 1,80 Euro/m˛ festgelegt.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem im aktuellem Betriebskostenspiegel für Hamburg ermittelten Wert von 3,46 Euro/m˛ abzüglich der Kosten für Heizung und Wasser von 1,82 Euro/m˛ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % von 1,64 Euro (= 3,46 Euro - 1,82 Euro = 1,64 Euro + 0,16 Euro = 1,80 Euro). Die Wasserkosten sind bislang noch nicht in die vorläufige Gesamtangemessenheitsgrenze eingeflossen, sondern sind getrennt zu prüfen und zu bewilligen (siehe 1.2). Grund hierfür ist, dass für diesen Bedarf noch nicht auf entsprechend belastbare Daten zurückgegriffen werden kann.

Die Wasser- und Heizkosten werden gemäß der Fachanweisung zu § 22 SGB II und der Fachanweisung zu § 35 SGB XII Ziffer 5.2 und 5.3 weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit diese angemessen sind.

Sofern die Wasserkosten in den mietvertraglich festgelegten Betriebskostenvorauszahlungen enthalten und nicht gesondert im Mietvertrag ausgewiesen sind, sind zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die mietvertraglichen Betriebskostenvorauszahlungen vorläufig um 21 Euro pro Person zu bereinigen.
 

ArNoN

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nett gefragt: Haben die den Ar* offen? Schonmal in den gaengingen Boersen geschaut, und die Nebenkosten mit den m2 verglichen? Da kann man (gerade in den 'guenstigeren' Wohngegenden mit Hochhaeusern etc) sich schon ueber 2 Euro kalte Nebenkosten freuen...

Wie ist das noch gleich mit der Gleichbehandlung? Wer im Hochhaus wohnt und keinen Einfluss auf Muelltrennung und Fahrstuhl hat, ist gegenueber Kleinhausbewohnern doch deutlich im Nachteil :(

Aber wie gehabt: wer aus gesundheitlichen Gruenden zB auf den Fahrstuhl angewiesen ist, sollte das ganze als "Richtwerte" sehen und noetigenfalls klagen - mMn stehen die Chancen durchaus gut, sich in eine 'normale' Wohnung einzuklagen - also kein Penthouse in der Hafencity, aber sich auf Osdorfer Born verweisen lassen muss man ja wohl auch nicht, oder?

Nachtrag: Was mir gerade auffaellt - die Zuschlaege (Nr. 1.3 der Fachanweisung) werden genauso raufgesetzt - was soll das denn, ist das etwa so zulaessig?

Kann man eigentlich gegen das Ding klagen, ohne direkt betroffen zu sein, oder muss jeder Betroffene selber dagegen vorgehen, und wer nicht kaempft hat eh' schon verloren?! :(

Nachtrag2: Und natuerlich ist rein zufaellig der 30%-Zuschlag nicht in den Rechenbeispielen enthalten - soll ja niemand auf Ideen kommen...
 
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schnuckelfürz

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schnuckelfürz

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Inzwischen gibt es hier eine Antwort des Senats:
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlussiges-konzept-zu-kosten-der-unterkunft-hamburg/

Also, mir ist das leider zu hoch. Kann einer von euch beurteilen, ob das Schlüssige Konzept auch tatsächlich "schlüssig" ist? Gibt es da schon Meinungen zu?

fragt Kerstin

Stimmt, zig mal die gleiche Liste des Mietenspiegels. Frag mich auch, was das soll. Alles auch so schwammig daher geschrieben. Ich nenne das Hinhaltetaktik bzw. Verar...e
 
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