Achtung! - Widerspruch/Überprüfungsantrag gegen die Bescheide aus 2021 und 2022 einlegen. - 5. Evident unzureichender Regelbedarf nach dem SGB II für die Jahre 2021 und 2022

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Seepferdchen 2010

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Rechtsanwalt Schulte-Bräucker berichtet über zwei Verfahren, die derzeit beim LSG NRW anhängig sind. Unter den Aktenzeichen L 12 AS 741/23 (Regelbedarf 2021 und L 12 AS 668/23 (Regelbedarf 2022) wird nunmehr durch das Landessozialgericht geprüft, ob die Regelsätze in den Jahren 2021 und 2022 noch ausreichend bemessen sind. Der Kollege trägt verschiedene (zutreffende) Gründe vor, nach denen die Höhe des Regelsatzes für die Jahre 2021 und 2021 als evident unzureichend anzusehen sind.


RA Schulte-Bräucker gibt den Hinweis, dass in Parallelverfahren, in denen es um die Höhe des Regelsatzes geht, ein Antrag auf Ruhendstellen gestellt werden sollte, bis diese beiden Verfahren entschieden sind.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass in einem Verfahren bei 4. Senat (!) des BSG , in dem es um eine Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Höhe der Pauschale von 150 EUR in der Coronapandemie ging, vom BSG Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Das bedeutet, die genannten Verfahren, einschließlich das beim BSG werden interessant. Weitere Infos unter: https://t1p.de/lx52t

Bitte den Link im Zitat lesen, insbesondere den letzten Absatz in der Begründung, wichtig!

Quelle:
 
also man soll gegen die bescheide aus 2021 und 2022 widerspruch einlegen? kann man das nicht nur immer gegen den aktuellen bescheid? sind die zeiträume/ fristen dafür nicht schon abgelaufen?
mein wba ist seit 01.02.2023 gültig
sollte mab evtl überprüfungsantrag stellen?
 
bitte noch mal für dich, ich hatte extra darauf hingewiesen..........gerade die letzten zwei Absätze.......................
ja......... hatte ich gelesen.............

hattest du das gelesen........
mein wba ist seit 01.02.2023 gültig

da die widerspruchsfrist abgelaufen ist...........

Ja, die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen.

ist ein widerspruch nicht möglich.............

und ich muss...........

Danach kann man einen Überprüfungsantrag stellen.
 
Also bei Bescheiden, die älter sind als 1 Monat, aber höchstens 1 Jahr alt, sollte das dann so laufen:
  1. Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen
  2. Wenn dieser abgelehnt wird, Widerspruch einlegen
  3. Wenn Widerspruch abgelehnt wird, Klage erheben mit dem gleichzeitigen Antrag, das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der genannten Verfahrem beim LSG NRW ruhend zu stellen
Bei Selbständigen werden immer nur 6 Monate pro Bescheid bewilligt, es wären also 2 Bescheide zu überprüfen. Ob man da besser 2 separate Überprüfungsanträge stellen sollte? :icon_kinn:
 
Wenn du dieses Jahr noch vor dem 31.12.2023 einen Überprüfungsantrag stellst betrifft dies Bescheide ab dem 01.01.2022.
Also 2 Bescheide (Bewilligungsdauer 6 Monate) bei Selbständigen, 1 Bescheid (Bewilligungsdauer 1 Jahr) bei den anderen. Wer seinen Bescheid über 1 Jahr dann im November/Dezember 2022 mit Gültigkeit ab 01.12.2022 bekommen hat, hat Pech und bekommt maximal 1 Monat nachgezahlt, da alle Bescheide ja zum 01.01.2023 geändert wurden. Nun denn, ich bin auf der Glücksseite (Bescheide von Januar und Juli 2022).
 
Kann es sein, dass die Sozialgerichte bei noch offenen Klagen für/in diese(n) Zeiträume(n) es nun noch schnell versuchen, diese schleunigst abzuschließen und bevor man eine eigene Übersicht über seine Klagen für diese Zeiträume und den dann inkl. massig erstellten "Änderungsbescheiden" die Übersicht zu erlangen?

Ich habe u.a. mehrere offen Klagen, davon eine Klage schon (auch) wegen rechtswidriger Regelleistung (01-06/2022), was hiermit sehr leicht ist, da was nachzulegen und noch übersichtlich ist.
Aber die anderen Klagen! Muss jede intensiv in die Hand genommen werden, was für mich schon sehr umfangreich aussehen könnte. Und, es geht oft nur um einem Monat (03/2021, 07/2021 oder 11/2021) in der immer gekürzten 6 monatigen Bewilligung! Glaube auch, das Bewilligungszeiträume deswegen der Verkürzung als schon "entgültig" entschieden sind. Oh, Oh!
Ich brauch eine eigene Rechtsabteilung dafür!
 
Wieso, in einem Zeitraum von fast 24 Monaten sollte es doch mehr als einen Bewilligungszeitraum geben, zumal dieser max. 12 Monate lang ist.
Ja klar aber für einen ist die Frist von 12 Monaten doch überschritten, wenn der WBA im ersten Halbjahr bewilligt wird.
 
Kleine Rechenaufgabe
Abgesehen davon betrifft es auch immer den Bewilligungszeitraum. Leistungen die man ab dem 01.01.2022 erhalten hat kann man auch überprüfen lassen selbst wenn der Bewilligungsbescheid aus 2021 ist. Lediglich die Leistungen die aus so einem Bescheid in 2021 geflossen sind kann man nicht mehr überprüfen lassen.
 
Hallo
Ich habe ein Überprüfungsantrag gestellt. Dann kam das Böse Erwachen und das Jobcenter will jetzt jede Menge Geld zurück fordern. Ich konnte die Forderung vorerst widersprechen, weil in dem Leistungszeitraum 2022 keine Beiträge zur KFZ-Versicherung berücksichtigt wurden. Bislang habe ich noch keine Antwort erhalten, aber das Jobcenter wird wohl dennoch Geld von mir zurück fordern.
Kann ich dann erneut ein Widerspruch einreichen und dabei den o.g. Artikel mit dem anhängigen Verfahren mit einbeziehen?
Die nächste Frage wäre wie das Widerspruchsverfahren dann weiter geht. Muss ich dann bei Ablehnung des Widerspruchs das Verfahren beim Sozialgericht per Antrag Ruhestellen oder wie läuft das?
 
Dann kam das Böse Erwachen und das Jobcenter will jetzt jede Menge Geld zurück fordern. Ich konnte die Forderung vorerst widersprechen, weil in dem Leistungszeitraum 2022 keine Beiträge zur KFZ-Versicherung berücksichtigt wurden.
Das muss ja einen Grund haben und hat nichts mit dem zu niedrigen Regelbedarf zu tun. Also Butter bei die Fische, warum wird etwas zurückgefordert?
 
Durch Überzahlung sind diese Nachforderungen entstanden da das Gehalt nicht immer gleich war. Auch der Sacharbeiter trägt meiner Meinung Schuld daran da in einigen Bescheiden Fehler gemacht wurden oder Berechnungen fehlen. Dennoch würde ich gerne das Ergebnis abwarten
 
Also mit einer Entscheidung in der Art, daß das Gericht von sich aus Nachzahlungen
anordnet, kann nicht gerechnet werden? Denn: Es betrifft doch alle.
Ja.
Wenn du dieses Jahr noch vor dem 31.12.2023 einen Überprüfungsantrag stellst betrifft dies Bescheide ab dem 01.01.2022. Für 2021 ist der Zug leider bereits abgefahren.
Hab' ich gelesen. Mir fällt gerade ein: Wissen denn alle ALG-Empfänger oder Bürgergeld -Empfänger, daß da Klagen
anhängig sind? Das kann ich mir nicht vorstellen; und außerdem: Was ist mit 2021? Und deswegen auch dir obigen
Fragen. Was nützen denn Urteile, die in die Vergangenheit reichen, wenn die Rechtsmittel für Nichtkläger ausgeschöpft sind?
Aber: Ein Überprüfungsantrag für 2022 und ein Widerspruch für 2023 ürde ausreichen? Und kann ich das Urteil abwarten?
 
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