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Hier gehts weiter: www.tacheles-sozialhilfe.deZitat BSG:
"Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 EUR der Regelleistung für Warmwasser.
Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb.
Bei zwei Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft-Ost macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 EUR pro Person aus.
Dieser Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37 EUR = 10,74 EUR) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von 2 x 298,00 EUR (596,00 EUR) abzuziehen."
Ende Zitat