Vorab gesagt, ich habe mir die verschiedene Beiträge, in denen über Warmwasser geschrieben wurde, gelesen. Was davon für mich gilt, habe ich aber immer noch nicht herausgefunden / verstanden.
"abzüglich Warmwasserkosten", das ist der Posten in meinem Bescheid über den ich mich schon immer geärgert habe. Nur wußte ich nicht wie ich dagegen Widerspruch erheben sollte, da weder im Mietvertrag noch in der Heizungsabrechnung die Lieferung von Warmwassen aufgeführt sind. Von der Seite betrachtet hat die Arge auch richtig gerechnet. Immer schön die 18% der Heizungkosten als Warmwasserkosten abgezogen. Und dabei waren beim Einzug in die Wohnung in Küche und Bad elektrische Geräte für die Warmwasseraufbereitung installiert und gehören somit auch zum Wohnungsinventar. Nun habe ich bei der Sichtung der Wohnungsunterlagen eine Invetarliste, die ich bei der Wohnungübergabe erhalten habe, gefunden, in der die elektrischen Geräte für die Warmwasseraufbereitung aufgelistet sind.
Da ich nun einen Nachweis über die elektrischen Geräte für die Warmwasseraufbereitung habe will ich nun Widerspruch gegen den Abzug der Warmwasserkosten stellen. Ich wollte bei meinem Widerspruch u.a. das Urteil vom Bundessozialgericht, wie hier beschrieben: PR-SOZIAL, das Presseportal... , anführen. Was ich mich im Augenblick frage, ob der Widerspruch überhaupt Erfolg haben kann.
Kann man den Widerspruch mit dem Hinweis ablehnen, dass im Regelsatz schon Stromkosten enthalten sind? Gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten wenn das Warmwasser mit elektrischen Geräten erzeugt wird? Wer kann dazu mehr sagen?
mfg fristo
"abzüglich Warmwasserkosten", das ist der Posten in meinem Bescheid über den ich mich schon immer geärgert habe. Nur wußte ich nicht wie ich dagegen Widerspruch erheben sollte, da weder im Mietvertrag noch in der Heizungsabrechnung die Lieferung von Warmwassen aufgeführt sind. Von der Seite betrachtet hat die Arge auch richtig gerechnet. Immer schön die 18% der Heizungkosten als Warmwasserkosten abgezogen. Und dabei waren beim Einzug in die Wohnung in Küche und Bad elektrische Geräte für die Warmwasseraufbereitung installiert und gehören somit auch zum Wohnungsinventar. Nun habe ich bei der Sichtung der Wohnungsunterlagen eine Invetarliste, die ich bei der Wohnungübergabe erhalten habe, gefunden, in der die elektrischen Geräte für die Warmwasseraufbereitung aufgelistet sind.
Da ich nun einen Nachweis über die elektrischen Geräte für die Warmwasseraufbereitung habe will ich nun Widerspruch gegen den Abzug der Warmwasserkosten stellen. Ich wollte bei meinem Widerspruch u.a. das Urteil vom Bundessozialgericht, wie hier beschrieben: PR-SOZIAL, das Presseportal... , anführen. Was ich mich im Augenblick frage, ob der Widerspruch überhaupt Erfolg haben kann.
Kann man den Widerspruch mit dem Hinweis ablehnen, dass im Regelsatz schon Stromkosten enthalten sind? Gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten wenn das Warmwasser mit elektrischen Geräten erzeugt wird? Wer kann dazu mehr sagen?
mfg fristo