Gegenwehr bei Kostensenkungsaufforderung
Ich stelle mal ein Rohkonzept für eine schriftliche Stellungnahme in den Raum.
Es ist ein nicht zu akzeptierender Fakt das ein JC verlangt sich rechtswidrigen KdU-Richtlinien zu unterwerfen.
Vielleicht kann man hier gemeinsam ein Gegenkonzept erarbeiten.
https://www.juris.de/jportal/portal...gbxii&wt_mc=rss.jpk-sgbxii&nid=jpk-SGBLSR0030
-Eine Kostensenkungsaufforderung wird vom JC immer dahingehend begründet das nach den Richtlinien vor Ort die Kosten der Wohnung zu hoch wären.
-Wie geht es aber nun weiter,wenn die Richtlinien offensichtlich nicht den Vorgaben der BSG -Rechtsprechung entsprechen ?
Antwortschreiben auf eine Kostensenkungsaufforderung :
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der von Ihnen übermittelten KdU-Richtwerte für meine Wohnung sind gravierende Zweifel berechtigt ob Ihr Ermittlungskonzept der KdU den Anforderungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung genügt.
Sie wissen selbst aus der Praxis das eine Wohnung zu den vorgegebenen Konditionen kaum zu finden ist. Meinen Mitwirkungspflichten werde Ich im Rahmen einer Wohnungssuchedokumentation nachkommen.
Ich verweise auf WoGG §8 , wonach laut BSG-Rechtsprechung bei Nichtvorliegen korrekter KdU-Vorgaben abzustellen ist.
Gleichwohl muß Ich bei einem Vergleich feststellen,das hier gravierende Differenzen auftreten.
(..im Einzelfall sollte die Vergleichsrechnung KdU zu WoGG hier eingefügt werden )
Deswegen fordere Ich sie auf mir Ihr KdU-Konzept zu übermitteln.
Darauf habe Ich nach IFG (Informationsfreiheitsgesetz)ein Anrecht
Um meine Wohnungsuchbemühungen aufnehmen zu können, bitte Ich sie zeitnah um Nachricht
Mit freundlichen Grüßen
Ich stelle mal ein Rohkonzept für eine schriftliche Stellungnahme in den Raum.
Es ist ein nicht zu akzeptierender Fakt das ein JC verlangt sich rechtswidrigen KdU-Richtlinien zu unterwerfen.
Vielleicht kann man hier gemeinsam ein Gegenkonzept erarbeiten.
https://www.juris.de/jportal/portal...gbxii&wt_mc=rss.jpk-sgbxii&nid=jpk-SGBLSR0030
65.1Auch das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass ein Hilfebedürftiger nur dann hinreichende Kenntnis von seiner Obliegenheit, die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, hat, wenn die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Mietpreis benennt (BSG v. 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R). Zwar normiere § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Leistungsträgers über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stelle auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung erfordere aber, dass der aus Sicht des Leistungsträgers angemessene Mietpreis angegeben werde, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit sei. Nur wenn der Hilfebedürftige die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den Angaben des Leistungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis kenne – dies sei zugleich der rechtfertigende Grund für eine Kostensenkungsaufforderung mit ggf. weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt – könne der Hilfebedürftige entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw will. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen (vgl. hierzu auch Rn. 65, 66).
Aktualisierung vom 10.01.2011
-Eine Kostensenkungsaufforderung wird vom JC immer dahingehend begründet das nach den Richtlinien vor Ort die Kosten der Wohnung zu hoch wären.
-Wie geht es aber nun weiter,wenn die Richtlinien offensichtlich nicht den Vorgaben der BSG -Rechtsprechung entsprechen ?
66Das Informationsschreiben (Kostensenkungsaufforderung) muss jedoch inhaltlich richtig sein.173 Ein fehlerhaftes Hinweisschreiben kann für den Leistungsberechtigten keine nachteiligen Folgen auslösen.
Antwortschreiben auf eine Kostensenkungsaufforderung :
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der von Ihnen übermittelten KdU-Richtwerte für meine Wohnung sind gravierende Zweifel berechtigt ob Ihr Ermittlungskonzept der KdU den Anforderungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung genügt.
Sie wissen selbst aus der Praxis das eine Wohnung zu den vorgegebenen Konditionen kaum zu finden ist. Meinen Mitwirkungspflichten werde Ich im Rahmen einer Wohnungssuchedokumentation nachkommen.
Ich verweise auf WoGG §8 , wonach laut BSG-Rechtsprechung bei Nichtvorliegen korrekter KdU-Vorgaben abzustellen ist.
Gleichwohl muß Ich bei einem Vergleich feststellen,das hier gravierende Differenzen auftreten.
(..im Einzelfall sollte die Vergleichsrechnung KdU zu WoGG hier eingefügt werden )
Deswegen fordere Ich sie auf mir Ihr KdU-Konzept zu übermitteln.
Darauf habe Ich nach IFG (Informationsfreiheitsgesetz)ein Anrecht
Um meine Wohnungsuchbemühungen aufnehmen zu können, bitte Ich sie zeitnah um Nachricht
Mit freundlichen Grüßen