Hallo Forum,
ich brauche Eure Meinungen zum folgenden Sachverhalt:
Herr Müller bekommt eine Einladung vom regionalen JC, um über seine aktuelle berufliche Situtation zu beschprechen, zum Termin soll er seinen REHA Abschlussbericht mitbringen. Das JC hat keinen medizinischen Dienst und die Arbeitsvermittlerin ist keine Ärztin und verfügt auch nicht über die notwendige medizinische Fachkenntnis.
Der Abschlussbericht enthält medizinisch relevante Informationen (Anamnesen, Diagnosen, Medikamente usw.) daher möchte Herr Müller diese persönlichen Daten für sich und seine Ärzte behalten.
Er beruft sich dabei auf die gesetzliche Grundlage dazu (DSGVO).
Gesundheitsinformationen zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind als solche durch den Datenschutz besonders geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie auch dem Arztgeheimnis.
Die Übermittlung der Patientendaten an Dritte ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und bedarf entweder der expliziten Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlich bestimmten Erlaubnis.
Herr Müller hat vor der Reha seine Arbeitsvermittlerin, über die Dauer der Reha und über die medizinischen Diagnosen schriftlich informiert.
Sämtliche notwendigen Informationen über die Krankheit, wurden dem JC bei Antragstellung schriftlich durch Fachärzte bescheinigt.
Wie sollte Herr Müller am besten vorgehen?
ich brauche Eure Meinungen zum folgenden Sachverhalt:
Herr Müller bekommt eine Einladung vom regionalen JC, um über seine aktuelle berufliche Situtation zu beschprechen, zum Termin soll er seinen REHA Abschlussbericht mitbringen. Das JC hat keinen medizinischen Dienst und die Arbeitsvermittlerin ist keine Ärztin und verfügt auch nicht über die notwendige medizinische Fachkenntnis.
Der Abschlussbericht enthält medizinisch relevante Informationen (Anamnesen, Diagnosen, Medikamente usw.) daher möchte Herr Müller diese persönlichen Daten für sich und seine Ärzte behalten.
Er beruft sich dabei auf die gesetzliche Grundlage dazu (DSGVO).
Gesundheitsinformationen zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind als solche durch den Datenschutz besonders geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie auch dem Arztgeheimnis.
Die Übermittlung der Patientendaten an Dritte ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und bedarf entweder der expliziten Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlich bestimmten Erlaubnis.
Herr Müller hat vor der Reha seine Arbeitsvermittlerin, über die Dauer der Reha und über die medizinischen Diagnosen schriftlich informiert.
Sämtliche notwendigen Informationen über die Krankheit, wurden dem JC bei Antragstellung schriftlich durch Fachärzte bescheinigt.
Wie sollte Herr Müller am besten vorgehen?