Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe ein Problem, denn ich habe leider die abschließende Anlage EKS versäumt abzugeben und nun fordert der Jobcenter die Beträge vom ganzen Halbjahr von mir zurück
(siehe Textauszug des Schreibens unten).
Sofort nach Erhalt des Schreibens des Jobcenters hierüber habe ich bei der Inkassostelle des Jobcenters und dem Callcenter des Jobcenters angerufen und gesagt, dass mir das Versäumnis leid tut und dass ich gleich am Montag die ausgefüllte Anlage EKS persönlich im JC abgeben werde.
Meine Frage: Wie sind die Gesetze und Verfahrensweisen des Jobcenters in so einem Fall ???
Nehmen die in so einem Fall den Bescheid zurück bzw. müssen ihn zurücknehmen, wenn die Mitwirkung nachträglich erbracht wurde ???
Oder kann der JC bzw. SB entscheiden wie er will?
Für Rat und Info bin ich wirklich dankbar.
Viele Grüße,
TomTom17
P.S. Was kann man im Widerspruchstext schreiben, gibt es dafür einen Standardtext?
Inhalt aus dem Schreiben des Jobcenters:
„Erstattung von Leistungen (…) Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs
(…) auf Ihren Antrag vom (…) wird festgestellt, dass für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Sie waren auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden sind, verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (§ 41a Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
Sie wurden am 01.08.2018 aufgefordert, bis zum 29.09.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie die folgenden Unterlagen bisher nicht eingereicht:
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS mit abschließenden Angaben zu tatsächlich erzieltem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2018.
Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41a Abs. 3 Satz 3 und SGB II).
(…)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene (…) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen...“
ich habe ein Problem, denn ich habe leider die abschließende Anlage EKS versäumt abzugeben und nun fordert der Jobcenter die Beträge vom ganzen Halbjahr von mir zurück
Sofort nach Erhalt des Schreibens des Jobcenters hierüber habe ich bei der Inkassostelle des Jobcenters und dem Callcenter des Jobcenters angerufen und gesagt, dass mir das Versäumnis leid tut und dass ich gleich am Montag die ausgefüllte Anlage EKS persönlich im JC abgeben werde.
Meine Frage: Wie sind die Gesetze und Verfahrensweisen des Jobcenters in so einem Fall ???

Für Rat und Info bin ich wirklich dankbar.
Viele Grüße,
TomTom17
P.S. Was kann man im Widerspruchstext schreiben, gibt es dafür einen Standardtext?
Inhalt aus dem Schreiben des Jobcenters:
„Erstattung von Leistungen (…) Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs
(…) auf Ihren Antrag vom (…) wird festgestellt, dass für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Sie waren auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden sind, verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (§ 41a Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
Sie wurden am 01.08.2018 aufgefordert, bis zum 29.09.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie die folgenden Unterlagen bisher nicht eingereicht:
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS mit abschließenden Angaben zu tatsächlich erzieltem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2018.
Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41a Abs. 3 Satz 3 und SGB II).
(…)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene (…) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen...“