Ablehungsbescheid meines tunes. Ehemanns, Familienzusammenführungsvisum

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NadiyaL

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Hallo Ihr Lieben,

heute erreichte uns der Ablehnungsbescheid des Jobcenters mit der Begründung, dass meinem Mann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB bis März 2018 zustehen.

Mein Mann ist doch aber kein Asylant.
Er ist vorgeburtlich per Familienzusammenführungsvisum offiziell und legal in Deutschland eingereist.

Wir waren auch schon bei der Ausländerbehörde, welche uns zur Unterlagenabgabe für den Aufenthaltstitel einen Termin Mitte Dezember gegeben hat. Ab voraussichtlich Mitte Februar erhalten wir dann den Aufenthaltstitel, zunächst für 3 Jahre, anschließend unbefristet.

Zwar steht im Visum 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet', aber was kann er dafür, dass die Ausländerbehörde durch die 'richtigen' Flüchtlinge so überlastet ist? Er würde auch gerne sofort einen Intergrationskurs machen um eine Arbeit zu finden, den A1- Test hat er bereits erfolgreich bestanden. Hat er folglich das Nachsehen, weil die Ausländerbehörde mit der Arbeit nicht hinterherkommt?

Wenn er wirklich offiziell als Flüchtling gilt. An wen muss er sich für die Leistungen wenden? Muss er dann etwa in so ein Heim? Wir erwarten unser Kind übrigens Anfang Januar... spätestens dann ist er doch kein Flüchtling mehr? Außerdem war er bereits per Schengenvisum 3 Monate dieses Jahr in Deutschland. Mit ner Leistungssperre dürfte es eigentlich nichts zu tun haben oder wie seht ihr das?

Soll ich in Widerspruch gehen?

Danke und einen schönen Sonntag.
 
E

ExitUser

Gast
Es tut mir Leid das meine Kristallkugel heute nicht funktioniert, aber Du lässt die meisten wichtigen Informationen weg.

Wer oder was bist Du ?
Bist Du Deutsche? EU Bürgerin oder auch Drittländerin wie Dein Mann.
Wenn nicht Deutsche, wie ist Dein Aufenthaltsstatus?
Du bist schwanger von ihm?
Und er ist mit einem Familienzusammenführungsvisum zum ungebohrenen Kind eingereist?
Vovon lebst Du? Arbeitest Du, bist du selber von ALG2 abhängig?

Viel zu viele Variablen ohne deren Kenntnis man Dir leider nicht antworten kann.

Grüße
Murphy
 

erwerbsuchend

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Er ist vorgeburtlich per Familienzusammenführungsvisum offiziell und legal in Deutschland eingereist.

Wie meinst du diesen Satz? Beziehst du dich auf gemeinsame Nachkommen mit ihm oder geht es um seine eigene Geburt?

Zwar steht im Visum 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet',

Welche Art von Visum hat er aktuell? Handelt es sich dabei um ein Touristenvisum?

Wenn er wirklich offiziell als Flüchtling gilt. An wen muss er sich für die Leistungen wenden?

Dafür müsste die örtliche Außenstelle des BAMF zuständig sein. Sobald er jedoch offiziell ein anerkannter Flüchtling wäre und einen Aufenthaltstitel hätte, würde er Leistungen nach dem AGB II bekommen. Dafür wäre das örtliche JC zuständig.

Seid ihr zwei offiziell verheiratet und wie lange?

Muss er dann etwa in so ein Heim?

Die Flüchtlingsheime sind hauptsächlich als Erstaufnahmeeinrichtung konzipiert. Sie dienen als Unterkunft für den Zeitraum der Bearbeitung des Asylantrages. Bei einem positiven Bescheid, muss der Asylantragssteller sich dann eine eigene Wohnung suchen.

Mit ner Leistungssperre dürfte es eigentlich nichts zu tun haben oder wie seht ihr das?

Welche Leistungssperre meinst du?
 

NadiyaL

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Oh, das tut mir leid, wenn ich wichtige Info's ausgelassen habe.
Ich bin Deutsche und wir sind verheiratet nach dt. Recht. Er ist Drittstaatler und zur Familienzusammenführung per nationalem Visum zum Daueraufenthalt eingereist. Unser Baby kommt voraussichtlich Anfang Januar.
Es ist weder ein Touristen-noch Schengenvisum. Ich erhalte EM-Rente bis Juni. Und liege gerade über dem Existenzminimum für mich selbst. Er hätte definitiv Anspruch. Denn ich bekomme trotzdem die Baby-Erstausstattung und die NK-Nachzahlung vom JC beglichen, wenn auch keine monatl. Leistungen. Ich weiß, dass EU-Bürger 3 Monate Leistungen gesperrt bekommen, aber dies gilt lt. BSG -Urteilen nicht für Drittstaatler. Nur wissen das nicht alle JC . Mich wundert es, wie die darauf kommen, dass er Flüchtling ist. Er hat doch eine Aufenthaltserlaubnis. Doch das JC schreibt, dass erst mit Aufenthaltstitel ggf. Leistungsanspruch besteht. Aber die wiederrum kommen mit der Terminvergabe nicht hinterher... und daher müssen wir mit der Ausstellung dieser Karte bis Anfang Feb. geduldig sein (Aussage Ausländerbehörde)
 
E

ExitUser

Gast
Wenn Ihr schon verheiratet seid und Du von ihm Schwanger bist, dann steht ihm Familienzusammenführung zu Dir und Familienzusammenführung zu seinem ungeborenen deutschen Kind zu. Beides ist für sich alleine schon genug.
Das hat die Botschaft in Tunesien ja auch so gesehen und daher ein nationales Visum Typ D, Ehegattennachzug ausgestellt. Auf dem Visum hätte eigentlich zusätzlich stehen müssen: "Erwerbstätigkeit gestattet". Ich häng mal ein Beispielvisum unten dran.

Der Leistungsanspruch auf ALG2 besteht natürlich ab sofort, wobei allerdings deine Rente berücksichtigt wird, wenn sie denn entsprechend hoch sein sollte.
Da der Anspruch auf ALG2 aber erst nach Antragstellung besteht solltet Ihr so schnell wie möglich einen schriftlichen Antrag ausfüllen und Nachweisbar beim Jobcenter abgeben. Das ist sehr wichtig. Diskutieren und verklagen kann man alles später noch nachholen. Wichtig ist aber die Antragstellung. Für die Zeit vor der Antragstellung gibt es nachträglich kein Geld.
 

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