Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen für mich auch Umzugskosten incl. Renovierung. Diese müssen sie, wenn sie mich auffordern die Kosten zu senken, gewähren.Wie seht ihr das?
Fristwahrend Widerspruch einlegen..
Gestern erhielt ich den Ablehnungsbescheid:
im SGBII: §22 steht zu Wohnungsbeschaffungskosten:
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der Antrag ist ok.... also Widerspruch - aber: Das, was du da hast... ist das wirklich ein rechtsmittelfähiger Bescheid?.
richtig - aber ablehnen dürfen sie so wie geschehen?Aus rechtlicher Sicht ist es nur eine KANN-Leistung!
Nein, wenn zur Kostensenkung aufgefordert wird müssen die Kosten übernommen werden...
Nur wenn die Kosten nachgewiesen wurden, können sie auch übernommen werden.
Sie müssen übernommen werden - ich meine: auf den bisher gestellten Antrag hätte man z.B. antworten können, was man wie nachgewiesen haben will - unter welcher Voraussetzung man z.B. Maklerkosten übernimmt - einfach ablehnen geht gar nicht!
Das Jobcenter wird Dir im Vorfeld keine Gelder pauschal bewilligen.
im SGBII: §22 steht zu Wohnungsbeschaffungskosten:
Ich stellte einen Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten, also alle Kosten, die ich im Zusammenhang mit der Wohnungssuche habe, wie Telefonkosten, Fahrtkosten, Porto usw.
Gestern erhielt ich den Ablehnungsbescheid:
der ist für die Tonne - schau mal in § 22 und leg Widerspruch ein
Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen für mich auch Umzugskosten incl. Renovierung.
Nein, das sind Umzugskosten, die man erst beantragt, wenn man die Zustimung für eine Wohnung einholt.
im SGBII: §22 steht zu Wohnungsbeschaffungskosten:
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, das zu der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in Bezug auf die Kosten ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen muss. Die gewillkürte Auswahl einer Baualtersklasse auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels sei dagegen zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit unzulässig. Mangelt es an einem derartigen schlüssigen Konzept sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Regelungen des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen.
Einfach mal auf den Link klickenHast Du eine Quelle für diesen Text?
Hamburg halt.. Außerdem ist der dir mitgeteilte Mietpreis zu niedrig, da man mal eben die Baualtersklasse hinzugezogen hat, die vom BSG gecancelt wurde.Zitat:
Außerdem steht zu bezweifeln, dass die Mietpreise generell den Anforderungen des BSG entsprechen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, das zu der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in Bezug auf die Kosten ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen muss. Die gewillkürte Auswahl einer Baualtersklasse auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels sei dagegen zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit unzulässig. Mangelt es an einem derartigen schlüssigen Konzept sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Regelungen des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen.
Einfach mal auf den Link klicken
SGB II § 22
(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
im SGBII: §22 steht zu Wohnungsbeschaffungskosten:
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
3 x darfste raten...Warum hast du dann oben den alten Gesetzestext zitiert?