revilorevilo
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Mein Antrag auf AlgII wurde abgelehnt, weil ich Vermögen oberhalb des Freibetrages besitze.
Das Vermögen ist durch eine hohe Schmerzensgeldzahlung zustande gekommen.
Argumentiert wird von Seiten des JC, dass das Schmerzensgeld zwar nicht beim Einkommen berücksichtigt wird, wohl aber wenn es bei Antragsstellung noch als Vermögen vorhanden ist.
Ich habe durch das Gerichtsurteil belegt bei der Antragsstellung, dass es sich um Schmerzensgeld handelt.
Auch gibt es bereits ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil, das auf meinen Fall zutrifft.
Ich zitiere mal
BSG, Urteil vom 15. 4. 2008 - B 14/7b AS 6/07 R
Ich weiß leider nicht, was der Ablehnungsbescheid soll, die Rechtslage ist eindeutig.
Meine Frage hier, wie kann ich möglichst schnell und unbürokratisch zu meinem Recht kommen, oder muss ich tatsächlich den Weg des Widerspruchs gehen? Gibt es eine schnellere Möglichkeit? Einstweilige Verfügung o.ä. mit Hinweis auf das bereits vorhandene Bundessozialgerichtsurteil?
Das Vermögen ist durch eine hohe Schmerzensgeldzahlung zustande gekommen.
Argumentiert wird von Seiten des JC, dass das Schmerzensgeld zwar nicht beim Einkommen berücksichtigt wird, wohl aber wenn es bei Antragsstellung noch als Vermögen vorhanden ist.
Ich habe durch das Gerichtsurteil belegt bei der Antragsstellung, dass es sich um Schmerzensgeld handelt.
Auch gibt es bereits ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil, das auf meinen Fall zutrifft.
Ich zitiere mal
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, dass es "im Wesen" des Schmerzensgeldes liege, dass dieses zeitnah zur Kompensation der immateriellen Schäden eingesetzt werden müsse. Ein Rechtssatz, wonach der Charakter des Schmerzensgeldes (Ausgleich für immaterielle Schäden) verloren gehen könne, wenn der jeweils Betroffene dieses lediglich anspare und nicht verbrauche, ist nicht ersichtlich. Das Schmerzensgeld ist jeweils in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt (vgl BVerwGE 98, 256). Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (zur vergleichbaren Wertung bei "angespartem" Blindengeld vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -).
BSG, Urteil vom 15. 4. 2008 - B 14/7b AS 6/07 R

Meine Frage hier, wie kann ich möglichst schnell und unbürokratisch zu meinem Recht kommen, oder muss ich tatsächlich den Weg des Widerspruchs gehen? Gibt es eine schnellere Möglichkeit? Einstweilige Verfügung o.ä. mit Hinweis auf das bereits vorhandene Bundessozialgerichtsurteil?