Ablehnen der Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Leser in diesem Thema...

Andrew66

Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
3 Okt 2017
Beiträge
6
Bewertungen
0
Hallo,

schönen Feiertag!

ich wollte ein paar Fragen stellen und hoffe dass sie mir jemand beantworten kann.

Ich bin seit Januar arbeitslos, habe vorher 6 Jahre als kaufmännischer Mitarbeiter gearbeitet, beziehe jetzt Arbeitslosgeld I bis zum Februar, 2018.

Ich bekam letztes Wochenende per Post eine schriftliche Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei MIKRO PARTNER Service GmbH in Berlin, dass ich ab nächste Woche zwei Monate lang bei MIKRO PARTNER Service GmbH bleiben soll.

Ende August hat er mir erwähnt dass ich ab dem Oktober zu dieser Firma zugewiesen wird, wenn ich bis zum Sep. keine Arbeit gefunden habe. Ich dachte es ist vielleicht ein normaler Bildungsträger für Bewerbungstraining mit ein paar Terminen… Am Wochenende nach meiner Recherche bekommt die Firma schlechte Bewertungen von den Firmenmitarbeitern bei Kunuru und Xing (noch keine Bewertung bei Google). Falls die Mitarbeiter nicht zufrieden sind, können die Kunden natürlich schlechte Chancen haben, mit dem Prozess zufrieden sein…

Ich finde die Maßnahme sinnlos, bin sehr ungern Vollzeit da hingehen. Ich würde lieber selber mehr Bewerbungen als vorgesehen schicken oder eine richtige Weiterbildung im kaufmännischen oder IT Bereich haben als da Horror erleben und Zeit verschwenden.


Kann ich mit meinem Betreuer noch verhandeln oder kann ich die Zuweisung widerrufen(ablehnen) und aus welchen gerechtfertigten Gründen?

Falls alles nicht gelungen, dann muss ich zwei Monate lang dran teilnehmen... Bekomme ich trotzdem die Sanktion falls ohne meinen Unterschrift auf der letzten Seite der Zuweisung sowie ohne meinen Unterschrift auf allen Unterlagen von dem Träger? Oder nur auf welchen Unterlagen kann ich unterschreiben?
Muss ich meine Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf bei dem ersten Termin ausgedruckt abgeben?

Anbei meine aktuelle Zuweisung (4 Seite).

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten. ;)
 

Anhänge

  • Anschreiben von Arbeitsamt.jpg
    Anschreiben von Arbeitsamt.jpg
    129 KB · Aufrufe: 2.643
  • Seite 1.jpg
    Seite 1.jpg
    159,7 KB · Aufrufe: 2.226
  • Seite 2.jpg
    Seite 2.jpg
    254,5 KB · Aufrufe: 1.267
  • Seite 3.jpg
    Seite 3.jpg
    126,9 KB · Aufrufe: 2.166
Hallo,

du brauchst in Deutschland grundsätzlich gar nichts zu unterschreiben. Wegen deiner Mitwirkungspflicht allerdings solltest du auch entsprechende Begründungen liefern können. (z.B. Datenschutzbedenken wie Adressenweitergabe des Trägers u.ä.). Knapp 8 Wochen Volksbelustigung sehe ich allerdings weniger kritisch, wenn man bedenkt dass sinnlose Maßnahmen teilweise bis zu 12 Monaten Länge angedroht werden. Maßnahmen bis zu 8 Wochen sind eher schwer zu bekämpfen (siehe Grundlage SGBIII § 45). Wehren würde ich mich nur bei Verlängerungsandrohungen. In der Regel hast du nach den knapp 8 Wochen erstmal Ruhe. So what? Bei den Bewerbungen kann dich niemand dazu zwingen, deine Schul- und Arbeitszeugnisse zu offenbaren. Niemand! Also gibst du ein Anschreiben mit Lebenlauf ab und läßt die Pädagogen rumlabern. Linkes Ohr rein, rechtes Ohr raus. Nebenbei greifst du noch das Sozialticket oder Fahrgeld ab. Alternativ kannst du dich durch den ganzen Wust von Möglichkeiten hier im Forum durcharbeiten. Als da wären Widerspruch und ggfls. Klage oder Einstweilige Verfügungen bei Sozialgericht usw. Bitte die Suchfunktion nutzen. Ich habe allerdings Zweifel, ob sich der Aufwand bei lustigen 8 Wochen lohnt. Gegen Zuweisungen anzukämpfen würde ich nur bei Maßnahmen empfehlen, die deutlich länger als 8 Wochen laufen. Sonst lohnt sich der Mehraufwand gar nicht. Oder halt ne längere AU . Der Königsweg. Wenn du wochenlang AU bist ist auch erstmal Ruhe. Aber dann AU VOR dem Maßnahmeantritt. Oft reicht es auch schon, dem Maßnahmeträger keine vorgelegten Verträge oder Unterlagen zu unterschreiben. Das kann keiner von dir verlangen. Das kann man dir auch nicht als Versäumnis deiner Mitwirkung auslegen. Du brauchst nichts zu unterschreiben dort, denn wenn die AA zuweisen kann, dann kann sie auch sämtliche versicherungstechnischen Schwierigkeiten für dich bearbeiten ohne dass du dazu gezwungen werden kannst selbst eine Unterschrift zu tätigen. Deine Unterschrift ist wertvoll, also sollen sie mal zusehen ohne dein Dazutun! Also meine Empfehlung: Kurz vor Beginn länge AU holen oder hingehen und 8 Wochen ertragen mit Aussicht auf längere Zeit Ruhe danach.
Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Maßnahme - Fehlzeiten nachholen?

Ich habe die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bekommen und muss nächste Woche antreten. Bin sehr ungern 2 Monate lang Vollzeit die Zeit dort verschwenden und Horror sowie Missachtung erleben...
Dafür möchte ich die Zeit selbst bestimmen und sinnvoller nutzen, um viele Bewerbungen zu schicken und auch die Fachkenntnisse für Bewerbungsgespräche vorbereiten.

Könnte Jemand mir vielleicht Tipps geben, wie ich Arbeitsunfähigkeitsschein für 2 Monate beim Arzt erstellen lassen?

Vielen Dank!
 
AW: Maßnahme - Fehlzeiten nachholen?

Hallo Andrew66, "Hartz"lich :welcome: im Forum

Könnte Jemand mir vielleicht Tipps geben, wie ich Arbeitsunfähigkeitsschein für 2 Monate beim Arzt erstellen lassen?

Wenn man nichts hat, "kann" man auch nicht krankgeschrieben werden.

Du hast aber übersehen, daß der Thread 2 1/2 Jahre alt ist, deshalb würde ich empfehlen, einen eigenen Thread aufzumachen, dort alle Unterlagen (Zuweisung, EGV unterschrieben?) geschwärzt einmal hochzuladen, damit das Forum drauf schauen kann.


Nachtrag: Sehe gerade, du hast bereits einen Thread, einfach dort auf Antwort warten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bäh, Mikro Partner hört man immer wieder und das nicht positiv.
...leider waren unsere gemeinsamen Bemühungen bei Ihrer Stellensuche bisher nicht erfolgreich. Aufbauend auf unseren bisherigen gemeinsamen Aktivitäten zu Ihrer beruflichen Eingliederung halte ich eine intensive Unterstützung im Stellensuchprozess für angezeigt.

Soll das der Grund für die Maßnahme sein? Unterstützung im Stellensuchprozess. Stellensuche kann der mündige Bürger schon selbst.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum Termin mit:

Ausgedruckte Bewerbungsunterlagen
Ausgedruckter Lebenslauf
Zugangsdaten der Jobbörse
Zuweisungsschreiben der Arbeitsagentur

Moment mal, warum wird nicht eindringlich darauf hingewiesen, daß dies Freiwillig zu erfolgen hat! Was geht einer fremden Firma meine Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf, Zugangsdaten (gehts noch!) und das Zuweisungsschreiben etwas an. Das würde ich bereits zum Anlaß nehmen und mich beim Datenschützer mit einer Eingabe zu beschweren. Vom Gesetzgeber her erhält der Träger Name+Anschrift, alles weitere geht diesem Träger rein gar nichts an.

Alle notwendigen Informationen zu Ziel, Inhalt und Ablauf der Maßnahme erhalten Sie im Rahmen des oben genannten Termins. Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit xyz ist daher nicht nötig.

Wie nett, daß der gebeutelte Elo nicht dort anrufen "muß". Lächerlich. Alle notwendigen Informationen zu Ziel, Inhalt und Ablauf der Maßnahme, hat in der Zuweisung festgehalten zu werden.

Fahrkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme entstehen, werden vom Träger ausgezahlt.

Nichts da! Ich gehe ein konkludentes handeln mit dem Träger ein, sofern ich die Fahrtkosten annehme. Das Amt hat deine Kontoverbindung, also kann das Amt auch die Fahrtkosten direkt zu dir überweisen.

Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Eingliederung von Ihnen fordert.

Von was träumen die denn eigentlich. Du sollst "irgendwas", denn das ist überhaupt nicht erläutert, tun, was der Träger von dir fordert. Wo gibts denn sowas. Aus Fenster springen gehört auch dazu? Wäre immerhin eine Verminderung/ Wegfall des Leistungsanspruches. Will sagen, der Träger kann nicht einfach bestimmen was zu machen ist, daß hat das Amt vorher festzulegen, die Ziele, Inhalt und Ablauf.

Die dritte Seite ist wieder das übliche,... Meine Mitwirkungspflicht besteht daraus,

...dass ich Vermittlungsangebote des Trägers zur Aufnahme einer vers. Beschäftigung annehmen. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.

Mehrere Sachen. Als erstes, der Träger kann keine zumutbaren Arbeitsangebote unterbreiten, weil der Träger Anahnd der fehlenden Angaben (Qualifikation/Lebenslauf/ Vermittlungshemmnisse/Wehwehchen) die Zumutbarkeit nicht prüfen kann und auch gar nicht darf, denn:

Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung, weiter Lesen zusammengestellt von: 0zymandias hier zu finden:

Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung

Hier kommt aber das aber. Natürlich kann dir der Träger Arbeitsangebote unterbreiten, daß war es aber auch schon, unterbreiten, mehr nicht. Eine Verpflichtung zur Bewerbung besteht nicht. Die Arbeit des Amtes, kann nicht an den Träger ausgelagert werden.

Blatt 4 Ablage P. Du bestätigst doch mit Unterschrift nicht, die Kenntnis und Duldung über die Rechtsfolgen, soweit kommt es noch.

Ich bin der Meinung, du bist hier nicht ordnungsgemäß zugewiesen worden. Dazu werden sich sicherlich noch andere zu äußern.
 
Moin,

also "haben" kann man Depressionen, Agressionen, Verzweiflung wegen Bevormundung und Angst vor Sanktionen. Ratz Fatz bekommt man durch Zwang, Fremdbestimmung und exessiver Dängelei Existenzängste. Bum! Von mir aus Episode mittleren Grades. Wenn der Leidensdruck groß genug ist und schwerer wiegt, als z.B. die zig-ste Maßnahme zu ertragen oder vielleicht sogar persönliche Probleme mit dem SB existieren...etc. Zunächst Hausarzt für 1-2 Wochen, dann ziehen die meistens den Schwanz ein wegen Krankenkasse u.a. Also läßt man sich dort eine Überweisung zum Neurologen/Psychiater geben und klagt dort sein Leid. Am Telefon auf Dringlichkeit hinweisen zwecks früheren Termin. Die Hartz4 Problematik ist bei den Fachärzten hinreichend bekannt. Im schlimmsten Fall (man bekommt in einigen Gegenden Deutschlands erst nach Wochen einen Termin beim Facharzt) geht man in die Praxis und setzt sich dort hin und geht nicht eher, bevor man zum Arzt vorgelassen wird. Ist der Leidensdruck groß genug, macht man sowas. Ansonsten Widerspruch und Klageweg, oder halt die Maßnahme absitzen.
Gruß
PS:
Nochwas: Ich habe oben geschrieben VOR dem ersten Tag der Maßnahme AU , weil dann existiert auch keine angetretene Maßnahme in der Tage wegen Krankheit angerechnet werden können.
 
In der Zuweisung fällt mir folgendes Zitat auf:
Alle notwendigen Informationen zu Ziel, Inhalt und Ablauf der Maßnahme erhalten Sie im Rahmen des oben genannten Termins.

Termin 9.10.17 beim MT

Das JC muss mit dir die Inhalte und Ziele der Maßnahme besprechen.
Damit das JC dir darlegen kann, inwiefern dich die Maßnahme in Arbeit integriert. Dir und dem JC müssen also klare Ziele zur Integration in den Arbeitsmarkt besprochen worden sein. Warum ? Weil sonst der Antritt der Maßnahme nicht sanktioniert werden kann.

SG Braunschweig, 08.12.2014, S 33 AS 653/14 ER
Eine vom Jobcenter angebotene Maßnahme zur Aktivierung und berufl. Eingliederung in Arbeit muß hinreichend bestimmt und für den Antragsteller zumutbar sein. Der Leistungsträger (JC ) muss bei der Zuweisung zur Maßnahme sein Ermessen ornungsgemäß und erkennbar ausüben.

Das wegen der Zumutbarkeit im SG -Beschluss beruht auf § 10 SGB II, für deine Sache eher unrelevant.

Hier geht es um § 45 SGB III, wonach dich Maßnahmen an den Arbeitsmarkt heranführen sollen. Dies muss mit dir und dem JC ausgearbeitet werden. Wenn nun aber in der Zuweisung das Ziel mit dem MT besprochen werden soll, so ist dem JC dein ''Vermittlungshemnis'' nicht bekannt. Dies kann daher nicht sanktiniert werden.

Dazu weiter aus dem SG -Beschluss:
(1) Bei der angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit“.

Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Nach diesen Vorschriften kann der Antragsgegner den Arbeitslosen bzw. den Hilfebedürftigen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern.

Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Der Leistungsträger muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift ausüben, die Eingliederung in Arbeit zu fördern.

Bei der Ausübung des Ermessens muss er zudem u. a. die Zumutbarkeitskriterien
des § 10 Absatz 1 und 2 SGB II beachten, die nach § 10 Absatz 3 SGB II für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend gelten. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien.

***

Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG ) zum Angebot einer Arbeitsgelegenheit können nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat.

Der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setze voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsangelegenheit angeboten werde. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG , Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 31 ff. – zit. nach juris). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. zur Übertragung auf das Angebot einer Trainingsmaßnahme LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11).

Im Zuweisungsbescheid finden sich keine Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit, lediglich Maßnahmeziele werden stichwortartig genannt.


In der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt werden als Inhalte der Maßnahme praktische Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft, Holzwerkstatt und im Naturschutz sowie ein theoretischer Teil genannt.

Die Beschreibung ist derart allgemein, dass es nicht möglich ist nachzuvollziehen, durch welche Tätigkeiten der Antragsteller wie an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll.

Dadurch ist es dem Antragsteller (und auch der erkennenden Kammer) nicht möglich, zu beurteilen, ob die in der Maßnahme geforderten oder vermittelten praktischen Arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind.

Der Antragsteller ist auch aufgrund der nur unzureichenden Angaben nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Maßnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So kann nicht überprüft werden, ob die Maßnahme, die ein Jahr dauert, die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen enthält und ggf. die Förderhöchstdauer überschritten wird (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB III).

§ 45 (2) 3 SGB II - Vermittlung von berufl. Kenntnissen darf 8 Wochen nicht überschreiten. Dies konnte hier nicht überprüft werden)

Also so ohne erkennbaren Grund für eine genaue Bezeichnung darf dir das JC eine Maßnahme nicht anbieten.
 
Fahrkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme entstehen, werden vom Träger ausgezahlt.

Nein das machst du nicht. Dazu empfehle ich die Taktik ''Fahrkostentango''. Damit hatte ich eine Maßnahme erfolgreich blockiert siehe: https://www.elo-forum.org/weiterbil...61911-massnahme-monate-ohne-absprache-sb.html

Aus dem Link musst du jetzt nicht alles herauslesen.

Kurz und knapp:
Meine Empfehlung für dich aus meiner Geschichte:
du gehst für 1 Tag zum MT. Unterschreibst nicht die Fahrkostenübernahme wegen Datenschutz und unklaren Formulierungen darin. Datenschutz wegen deiner Bankverbindung u.s.w.

Am nächsten Tag zu Hause bleiben und einen schriftl. Fahrkostenantrag dem JC einreichen, siehe Anhang. Den Antrag reichst du mit der Post ein. Nicht persönlich beim JC abgeben. Denn sonst könnte dein SB den Antrag schnell bearbeiten und schwupps bist du schnell in der Maßnahme drin.

Dem Antrag fügst du deine Fahrkarten für den 1 Tag beim Maßnahmeträger hinzu. Die Kosten willst du erstmal erstattet bekommen.

Weiteres im Antrag und deine persönliche Situation musst du dann selbst für dich abwandeln. Kommt dann auch drauf an, was dann genau beim MT abläuft.

Bei mir hat das JC nach 3 Monaten die Fahrkosten für den 1 Tag gezahlt. Maßnahme sollte 7 Mon. gehen. Es gab keine Sanktion und beim nächsten Termin mit SB wurde deswegen auch nichts besprochen.
 

Anhänge

  • (2.1) Adressat SB-Fahrtkosten-Abtretung nicht akzeptiert (Briefversion).doc
    20 KB · Aufrufe: 494
Zuletzt bearbeitet:
Damit nicht so viele Fragen gestellt werden, die in der Vergangenheit unzählige Male gestellt und bereits X-fach beantwortet wurden, werfe ich die Gebetsmühle zur "passiven" Maßnahmeabwehr noch Mal an:
In deinem eigenen Interesse arbeitest du die Beiträge, die sich hinter den unterstrichenen Links verbergen, gut durch - und ziehst deine eigenen Schlüsse daraus.

Hier ein Faden des Users "Simor", der sich dem Thema sehr gewitzt stellte.
Einer seiner smart-ass-Schachzüge:
SOFORT sämtliche FREIWILLIG erteilten "Einverständniserklärungen" bezüglich seiner Datenverwurstung zurückzunehmen. (Widerruf)

Wer (noch) nichts zurückzunehmen=zu widerrufen hat, VERBIETET vorsorglich.
Konkrete Verbote hinsichtlich Datenverwurstung durch Dritte können ebenfalls vorsorglich gegenüber JC UND Trägern ausgesprochen werden.
Wem die Datenverwurstung via VA aufs Auge gedrückt wurde, widerspricht zeitnah.

Vorlagen findest du unter Anderem hier.

Alles schriftlich und nachweisbar auf den Weg bringen.
Versteht sich.
 
Guten Morgen,

herzlichen Dank für eure wertvollen Antworten!!
Habe jetzt mehr Zuversicht auf den Kampf.

Zunächst Hausarzt für 1-2 Wochen, dann ziehen die meistens den Schwanz ein wegen Krankenkasse u.a. Also läßt man sich dort eine Überweisung zum Neurologen/Psychiater geben und klagt dort sein Leid. Am Telefon auf Dringlichkeit hinweisen zwecks früheren Termin. Die Hartz4 Problematik ist bei den Fachärzten hinreichend bekannt. Im schlimmsten Fall (man bekommt in einigen Gegenden Deutschlands erst nach Wochen einen Termin beim Facharzt) geht man in die Praxis und setzt sich dort hin und geht nicht eher, bevor man zum Arzt vorgelassen wird. Ist der Leidensdruck groß genug, macht man sowas.

Die Maßnahme beginnt nächsten Montag, ich gehe dann heute Morgen zum Hausarzt wegen AU .
Ich werde versuchen, eine längere AU zu kriegen.
Ich bin aber nicht sicher, für wie viele Tage sie mir erstmal einen AU -Schein erstellen kann. Wenn sie mir den Schein erstmal nur für 3 Tage erstellt (danach gehe ich noch hin wegen Verlängerung und dann noch Überweisung), würde es schon ausreichen damit die Maßnahme nicht angetreten bleibt?

Ich rufe morgen auch an, um einen Termin mit Neurologe/Psychiater zu kriegen. Habe ich es vielleicht richtig verstanden, dass ich nicht Praxis von Diplom Psychologe anrufen sollte, weil sie keinen AU -Schein erstellen darf?

Viele Grüße!
 
Zuletzt bearbeitet:
...und müsste ich mich heute schon krank bei meinem JC /SB (nicht bei dem Träger?) melden oder würde es Montag ausreichen?
Geht es per Email an SB oder besser per Post mit Einschreiben?

Vielen Dank!
 
Man lässt die AU so zukommen, als wäre das JC ein Arbeitgeber. Also innerhalb v. 3 Tagen nach Erhalt und so, dass AU nachweislich ankommt. Email ist Unsinn. Fax als Vorankündigung ginge. AU muss trotzdem JC erreichen. Schön ruhig, wenn du es morgen abschickst, kommt es Di-Mittwoch an. SB hat es dann Mittwoch-Freitag vorliegen und kann sich einen Kopf machen! :peace:

Maßnahmeträger geht die AU einen feuchten an. Leistungsträger ist das JC !
 
Ich bin zum Arzt gegangen, 2 Wochen AU und auch Überweisung bekommen. Habe mich schon bei JC krank gemeldet.
Die Maßnahme bei dem berüchtigten Träger erst nicht antreten und Ruhe haben.
Danke für die Tipps!!
 
Zurück
Oben Unten