Till NBYCV
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Hallo zusammen,
Welche Rechtsmittel können gegen einen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren eingelegt werden? Hintergrund war die Falschberechnung der KdU.
Ablauf:
Der Abhilfe ist man insoweit nachgekommen, als dass die Kosten der Unterkunft neu berechnet und korrigiert wurden. Das Ergebnis der gesamten Unterkunftskosten stimmt jetzt zwar, allerdings ist die Rechenweise des Jobcenters komplett verkehrt. Sollten sich dahin gehend in nächster Zeit Kosten verändern (bspw. durch eine Betriebskostenabrechnung), hätte ich dadurch evtl. unwiederbringliche Nachteile, zumal von ganz anderen Werten ausgegangen wurde.
Als Beispiel wie es sein sollte:
65,00 € Heizkosten
100,00 € Nebenkosten
Jobcenter Rechnung (falsch):
95,00 € Heizkosten
70,00 € Nebenkosten
Hierzu habe ich dann folgende Quelle gefunden:
Abhilfebescheid: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
Zitatauszug:
Nach § 74 VwGO kann gegen einen Abhilfebescheid zwar innerhalb der Frist von einem Monat beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Behörde eine Anfechtungsklage erhoben werden, ein Widerspruch ist allerdings nicht möglich. Somit bleibt nur der Klageweg.
Aus diesem Grund habe ich dann fristgerecht Klage beim zuständigen Sozialgericht eingelegt. Allerdings ist von widersprüchlichen Meinungen im Internet zu lesen gewesen. Bspw., dass gegen den Abhilfebescheid erneut Widerspruch gestellt werden müsse, oder eben ein Überprüfungsantrag gestellt werden kann, wenn nicht im vollen Umfang abgeholfen wurde.
Was ist denn jetzt richtig? Würde mich über Hilfe freuen.
Mit nettem Gruß
Till
Welche Rechtsmittel können gegen einen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren eingelegt werden? Hintergrund war die Falschberechnung der KdU.
Ablauf:
- Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- 1. Widerspruch gestellt,
- hierauf erfolgte ein Änderungsbescheid,
- 2. Widerspruch gestellt,
- daraufhin erfolgte der Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren, dem der Gesetzestext über Anwendung von Verfahrensvorschriften beilag (§ 40 SGB II).
Der Abhilfe ist man insoweit nachgekommen, als dass die Kosten der Unterkunft neu berechnet und korrigiert wurden. Das Ergebnis der gesamten Unterkunftskosten stimmt jetzt zwar, allerdings ist die Rechenweise des Jobcenters komplett verkehrt. Sollten sich dahin gehend in nächster Zeit Kosten verändern (bspw. durch eine Betriebskostenabrechnung), hätte ich dadurch evtl. unwiederbringliche Nachteile, zumal von ganz anderen Werten ausgegangen wurde.
Als Beispiel wie es sein sollte:
65,00 € Heizkosten
100,00 € Nebenkosten
Jobcenter Rechnung (falsch):
95,00 € Heizkosten
70,00 € Nebenkosten
Hierzu habe ich dann folgende Quelle gefunden:
Abhilfebescheid: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
Zitatauszug:
Nach § 74 VwGO kann gegen einen Abhilfebescheid zwar innerhalb der Frist von einem Monat beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Behörde eine Anfechtungsklage erhoben werden, ein Widerspruch ist allerdings nicht möglich. Somit bleibt nur der Klageweg.
Aus diesem Grund habe ich dann fristgerecht Klage beim zuständigen Sozialgericht eingelegt. Allerdings ist von widersprüchlichen Meinungen im Internet zu lesen gewesen. Bspw., dass gegen den Abhilfebescheid erneut Widerspruch gestellt werden müsse, oder eben ein Überprüfungsantrag gestellt werden kann, wenn nicht im vollen Umfang abgeholfen wurde.
Was ist denn jetzt richtig? Würde mich über Hilfe freuen.
Mit nettem Gruß
Till