Ab wann habe ich nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?

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Tommy S

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Hallo,

ich bin neu hier und sollte ich gegen irgendeine Regel verstossen, dann bitte ich um Mitteilung.

Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher und unbezahlter Freistellung ab 10.12.2017 unterschrieben. Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2017. Lt. meinem Bewilligungsbescheid erhalte ich jedoch erst ab 01.01.2018 Arbeitslosengeld. Ich habe gedacht, da ich ab 11.12.2017 ohne Einkommen bin müsste ich ab da auch ALG bekommen. Eine Sperrzeit erhalte ich nicht, da ich mein Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beenden musste.

Habe etwas gegoogelt, aber keine eindeutige Antwort bekommen. Dadurch bin ich auf dieses Forum gekommen.
 

Tommy S

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Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Die persönliche Arbeitslosmeldung war am 07.12.2017. Auf meinem Antrag steht mit Wirkung zum 11.12.2017
 

Tommy S

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Das steht da:

Diese Entscheidung beruht auf §§ 137 Abs. 1, 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 32 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Wegen Ruhen ist da nichts erwähnt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

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Verstehe ich nicht.

Also die Fälle die ich kenne, steht immer da weshalb die Leistung ruht.
Meistens §157, weil noch Anspruch auf Entgelt besteht.

Hast Du denn schonmal in der Leistungsabteilung nachgefragt?
Evtl. denken die ja Du hast Anspruch auf Urlaub oder Arbeitsentgelt bis zum 31.12.
 

Tommy S

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Ja, ich habe da angerufen und die haben gesagt, es kommt darauf an zu welchem Datum mich der Arbeitgeber abgemeldet hat. Das war der 31.12.2017. Gehalt habe ich aber nur bis zum 10.12.2017 bekommen. Aber die Dame hatte meiner Meinung nach auch nicht so richtig Ahnung davon. Sie meinte ich solle auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen. Ich möchte diesen Widerspruch aber auch irgendwie begründen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Arbeitsbescheinigung gecheckt?
Die Abmeldung ist irrelevant, da Du mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung arbeitslos bist.

Evtl. ist da was schief gelaufen.

Begründung sollte ja klar sein:

Arbeitslos seit 11.12.17 ohne Entgeltanspruch bis zum Beschäftigungsende.
 

vidar

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Moin @Tommy S,

Ich betrachte die Angelegenheit mal aus einer anderen Sichtweise:

Das Arbeitsverhältnis endet durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.17. Warum lässt du es hier zu, dass du ab den 10.12.17 ohne einen weiteren Bezug deines Gehalts freigestellt (rausgeschmissen) wirst? Normalerweise wird das Gehalt bis zum vereinbarten Ausscheidungstermin weitergezahlt, falls der Arbeitnehmer hier vorzeitig freigestellt wird. Irgendwie kommt es mir hier vor, dass hier vielleicht eine außerordentliche Kündigung verschleiert werden könnte/sollte.

Zum Thema AfA : Für das Amt ist dein Arbeitsvertrag durch die Aufhebungsvereinbarung mit dir zum 31.12.17 und nicht zum 09.12.17 beendet worden. Insofern sehe ich es als korrekt an, wenn dir erst ab dem 01.01.18 das Arbeitslosengeld bewilligt wird.
In der Arbeitsbescheinigung steht Arbeitsverhältnis beendet zum 31.12.2017...
Gut und richtig, und deshalb bekommst du auch dein ALG ab dem 01.01.18. Was möchtest du jetzt noch widersprechen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
@Vidar:

Bei einer unwiderruflichen Freistellung beginnt die Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne mit Beginn der Freistellung.
Da endet das Beschäftigungsverhältnis nach §138 SGB III

Der Haken ist hier aber tatsächlich das nicht weiter gezahlte Gehalt.
Ansonsten ist das aber schon richtig, dass er ab 10.12.17 schon arbeitslos ist.

Die Mitarbeiter der Afa sind bei dem Thema aber selber überfordert.

Quelle: eigene Erfahrungen.....
 

vidar

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Der Haken ist hier aber tatsächlich das nicht weiter gezahlte Gehalt. Ansonsten ist das aber schon richtig, dass er ab 10.12.17 schon arbeitslos ist.
Das sehe ich aber anders, denn der Vertrag endete am 31.12.17! Ein vorheriger ALG-Anspruch wäre nur begründet, wenn für den Austittstermin auch das entsprechende Datum (09.12.17) aufgeführt gewesen wäre.
 

Tommy S

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In der Arbeitsbescheinigung steht: Das Arbeitsverhältnis wurde beendet am: ........ zum: 31.12.2017. Bei "am" wurde kein Datum eingetragen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Nein, das siehst Du falsch.

Die unwiderrufliche Freistellung ist wahrscheinlich nicht ausreichend dargestellt worden in der Arbeitsbescheinigung.
Das muss der AG entsprechend bescheinigen und auch ob die Freistellung einvernehmlich war und ob Gehalt weitergezahlt wurde.

Das Ende des Arbeitsverhältnis am 31.12.17 hat damit nichts zu tun.
 

vidar

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In der Arbeitsbescheinigung steht: Das Arbeitsverhältnis wurde beendet am: ........ zum: 31.12.2017. Bei "am" wurde kein Datum eingetragen.
Hier geht es normalerweise darum, am welchen Termin eine z.B. Kündigung zum Datum x ausgeprochen worden ist. Es geht aber auch darum, ob entsprechende Fristen hier eingehalten worden sind.

Das Ende des Arbeitsverhältnis am 31.12.17 hat damit nichts zu tun.
So wie du es beurteilst, könnte es dann aber ggf. auch nach einer außerordentlichen Kündigung aussehen. Als Konsequenz hieraus könnte dann sogar vielleicht eine Sperrzeit ausgesprochen werden. Es müssten zumindest hier eindeutige Fristen am xx zum xx aufgeführt sein.
 
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