HermineL
Super-Moderation
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Ab dem 01.01.2023 entfällt für Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen diese dann selbständig bei der Krankenkasse abrufen.
Der Ausdruck in der Arztpraxis entfällt in der Regel. Ein Ausdruck beim Arzt ist dann nur noch bei Arbeitslosen notwendig oder wenn ein Patient eine Kopie haben möchte. Damit müssen sich gesetzlich Versicherte, die arbeitslos sind, diese Arbeitslosigkeit gegenüber dem Arzt offenlegen oder sich eine Kopie für den Eigenbedarf ausstellen lassen, die sie dann bei der BA oder dem Jobcenter vorlegen.
Der Ausdruck in der Arztpraxis entfällt in der Regel. Ein Ausdruck beim Arzt ist dann nur noch bei Arbeitslosen notwendig oder wenn ein Patient eine Kopie haben möchte. Damit müssen sich gesetzlich Versicherte, die arbeitslos sind, diese Arbeitslosigkeit gegenüber dem Arzt offenlegen oder sich eine Kopie für den Eigenbedarf ausstellen lassen, die sie dann bei der BA oder dem Jobcenter vorlegen.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird von der Arztpraxis Ende-zu-Ende-verschlüsselt an die Krankenkasse geschickt und von dort aus vom Arbeitgeber abgerufen. Ab 1. Januar 2023 ist dieser Weg für die Praxis bei gesetzlich Versicherten vorgeschrieben, wie die kassenärztliche Bundesvereinigung erklärt. Auf Wunsch der Patienten werde auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt. Für die eAU benötigen Praxen einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur.
Quelle: https://www.golem.de/news/arbeitsun...bung-ab-2023-elektronisch-ab-2212-170453.html
Das Aushändigen einer ausgedruckten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann nicht mehr nötig. Nur noch bei besonderen Fällen, zum Beispiel bei Arbeitslosen oder auf Wunsch der Patienten, fällt eine Printversion an.
Quelle: https://ztg-nrw.de/blog/2022/12/12/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-2023-pflicht/