Paolo_Pinkel
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+++Update, nach der in kraft getretenen Novellierung des SGB II zum 1.4.2011+++
Wenn du das liest wirst du vor der Frage stehen, ob du die dir angebotene Eingliederungs-vereinbarung deines Jobcenters unterschreiben sollst oder nicht. Hier bekommst du einen Einblick in deine Rechte, die man dir beim Jobcenter sicherlich verschwiegen hat. (Bitte aufmerksam LESEN!)
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung (EGV )?
Eine EGV ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag gem. § 53 SGB X. Du kannst es auch als eine Zielvereinbarung zwischen dir und deinem Jobcenter (JC ) betrachten, die die Leistungen/Verpflichtungen beider Vertragsparteien für die nächsten 6 Monate verbindlich fixiert. Die Praxis zeigt jedoch, dass die sofortige Unterzeichnung einer EGV an Ort und Stelle für den Hilfebedürftigen (HE ) oft zu einem bösen Erwachen führt. Zum Einen, weil die EGVn von Seiten der Jobcenter häufig inhaltlich unausgewogen bzw. zum Nachteil des HE überfrachtet sind. Zum Anderen handelt es sich bei einer EGV um ein hochkomplexes Vertragsgebilde, dessen Tragweite ein juristischer Laie adhoc bei einer sofortigen Unterschrift nicht überblicken kann. Deshalb ist es um so wichtiger, auf eine Bedenkzeit zu bestehen, um die Vertragsinhalte von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen.
Eine EGV wird oft versucht schmackhaft zu machen, wenn man dich gem. allgemeiner Meldepflicht § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III in dein Jobcenter zitiert, um mit dir über deine berufliche Situation oder dein Bewerberangebot zu sprechen. Der eigentliche Termin zielt jedoch nur darauf ab, dass du dieses einseitige Diktat unterschreiben sollst. Zu diesem Termin solltest du deshalb nicht alleine erscheinen! Es steht dir frei, ob und wieviele Beistände
gem. § 13 Abs. 4 SGB X dich zu diesem Termin begleiten. Dies ist hilfreich, weil ein Beistand auch immer ein potentieller Zeuge ist. Ausführlichere Informationen dazu findest du im Beitrag zum Thema Meldetermine ==> Meldetermine richtig wahrnehmen
Um dir zukünftig viel Ärger zu ersparen solltest du also eine EGV erst gar nicht unterschreiben! Schon garnicht im Rahmen eines Meldetermins auf Zuruf eines Sachbearbeiters (SB ), der alles will, nur nicht dein Bestes. Ja, eine Unterschriftenverweigerung ist nicht nur möglich, sondern dein gutes Recht und funktioniert auch völlig sanktionslos! Und weil das so ist wird dein SB ggf. versuchen, dich mit fingierten Drohungen der Leistungskürzung einzuschüchtern, um damit die benötigte Unterschrift von dir zu erpressen, damit das Zustandekommen der EGV einen freiwilligen Anschein hat. Steige darauf nicht ein, denn es entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage, wie du im weiteren Verlauf auch anhand von Querverweisen auf die aktuelle Rechtssprechung sehen wirst. Für diesen Fall hat dein SB die Möglichkeit einen sog. ersetzenden Verwaltungsakt (VA ) gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen. Dies ist für dich die vorteilhaftere Variante, weil du damit im Gegensatz zu einer unterschrieben EGV einen Bescheid in Händen hältst, der dir den Klagewege (Widerspruch und Klage) eröffnet, um diesen Bescheid einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zuzuführen.
Sei dir dessen bewusst, dass du mit Unterschreiben der EGV das zukünftige Handeln deines SB für die nächsten 6 Monate legitimierst und legalisierst d.h. du dann auf Gedeih und Verderb der Fremdbestimmung ausgeliefert bist und auf das Wohlwollen deines SB hoffen darfst, was so sicherlich nicht eintreten wird.
Mach dich also nicht selbst zu einer willenlosen Verfügungsmasse von Menschen, die in einer verfassungsfeindlichen Behörde Verfassungsbruch begehen, sondern erwarte im Zweifelsfall den VA und nimm und behalte dir dein Recht auf einen Klageweg vor!
Dein SB droht dir mit Sanktionen, wenn du nicht unterschreibst? So sieht die Realität aus!
Möglichkeit I
Hierbei handelt es sich um einen Bescheid gegen den du binnen 4 Wochen ab Erhalt Widerspruch einreichen musst. Den Widerspruch richtest du an dein JC . Genauere Angaben dazu findest du in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung im VA . Sollte diese fehlen, dann hast du sogar eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gem. § 66 SGG. Um im Zweifel bei diesen Fristsachen den Nachweis erbringen zu können, solltest du spätestens ab jetzt die schriftliche Kommunikation zwischen dir und dem JC so gestalten, dass du den Versand jederzeit eindeutig belegen kannst z.B. indem du die Sendung als Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll versendest, sie mit Beistand persönlich beim JC abgibst und dir den erhalt schriftlich bestätigen lässt etc.
Es ist nicht notwendig, deinen Widerspruch aufwendig und detailliert zu begründen, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass Widersprüche gegen EGV /VA im Regelfall mit standardisierten Textblock-Schriftsätzen der Widerspruchsabteilung als unbegründet zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sieht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine ausführliche Begründung auch nicht vor
Da ein Widerspruch gegen einen VA gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet hat das zur Folge, dass trotz deines Widerspruchs der VA sofort vollziehbar ist! Du musst deshalb parallel zu deinem Widerspruch an das JC dir die aufschiebende Wirkung deines Widerspruchs durch deinem SG anordnen lassen. Dies musst du schriftlich bei deinem Sozialgericht beantragen. Mustertexte für einen Widerspruch und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deines Widerspruchs findest du unter folgendem Link (Durch Stadard-Textblock auf die einzelnen Bedürfnisse anpassbar).
==> Zu den Mustertexten
Möglichkeit II
Diese Variante solltest du wählen, wenn du mit der Materie vertraut bist, weil sie entsprechende Kenntnis voraussetzt. Du kannst deinen VA unmittelbar und ohne ein Vorverfahren (Widerspruch und Klage) angreifen. Diese Möglichkeit bietet dir eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Mit dieser Klage kannst du begehren, dass das SG die Nichtigkeit deines VA feststellt. Hier musst du das Gericht aber davon überzeugen, dass du ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hast. Die Erfolgsquote ist verhältnismäßig gering, weil diese Klageforn subsidär ist und man dich auf den regulären Rechtsweg (Möglichkeit I) verweisen wird.
Überprüfe deinen VA auf rechtswidrige Inhalte und sammle Munition für eine Klage:
Starre Anzahl von Bewerbungsbemühungen in der EGV ?
Durch deinen Widerspruch hast du bereits berechtigte Zweifel an dem erlassenen Bescheid bekundet. Durch eine umfassende Novellierung des SGB II können nun aber auch Pflichtverletzungen aus einem VA heraus sanktioniert werden, was vor der Novellierung wegen der entsprechenden Rechtsprechung (Hessischen Landessozialgerichts vom 9.2.2007 – L 7 AS 288/06 ER ; ebenso LSG NRW vom 14.8.2008 – L 19 B 116/08 AS) nicht ohne weiteres möglich war. Jetzt dafür umso mehr!Solange also nicht über deinen Widerspruch oder deine Klage entschieden wurde, bist du an diesen VA und seine Inhalte gebunden!
Hat man Dich per VA z.B. zu einer Trainingsmaßnahme zugewiesen musst du diese antreten, weil jetzt auch der Nichtantritt einer Maßnahme sanktioniert werden kann. Trotz allem gilt auch hier, dass eine Trainingsmaßnahme zumutbar (§ 10 SGB II), wirtschaftlich (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II), rechtmäßig (§§ 84 – 86 SGB III) und für dich sinnvoll (§ 33 SGB I) sein muss. Da dies aber akut an deiner Situation nichts ändern wird, ggf. aber im Klageverfahren gute Argumente liefert, hast du zumindest folgende Möglichkeit zur Gegenwehr:
- Unterschreibe beim Maßnahmenträger KEINES der vorgelegten Formulare, Verträge, Entbindungen, Hausordnung usw.
Meist werden die Maßnahmenträger dann schon von dir ablassen, weil sie ohne diese Verträge keine zusätzliche Handhabe gegen dich haben und du für sie wertlos bist. Du bist nämlich nicht verpflichtet, Unterschriften bei einem Maßnahmenträger (oder generell, da Vertragsfreiheit) zu leisten. Dies sieht auch die aktuelle Rechtsprechung so (vgl. SG Ulm Az.: S 11 AS 3464/09 ER ). Die Entsprechende Entscheidung kann hier nachgelesen werden ==> Zum Urteil
Lasse dir deine Rechte nicht durch eine asoziale Gesetzgebung nehmen, die von noch asozialeren Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt werden, sondern setze dich zur Wehr!
Ich wünsche dir viel Erfolg!
Paolo_Pinkel
!!!Achtung!!!
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden, ersetzt jedoch keine fachkundige Beratung durch eine/n Erwerbsloseninitiative oder Fachanwalt für Sozialrecht. Entscheidest du dich für die Umsetzung, trägst du das volle Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.
Quellen:
Münder Lehr- und Praxiskommentar (5. Aufl., 2013)
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, LPK-SGG (10. Aufl., 2012)
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, (9. Aufl. 2012)
web.arbeitsagentur.de
Wenn du das liest wirst du vor der Frage stehen, ob du die dir angebotene Eingliederungs-vereinbarung deines Jobcenters unterschreiben sollst oder nicht. Hier bekommst du einen Einblick in deine Rechte, die man dir beim Jobcenter sicherlich verschwiegen hat. (Bitte aufmerksam LESEN!)
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung (EGV )?
Eine EGV ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag gem. § 53 SGB X. Du kannst es auch als eine Zielvereinbarung zwischen dir und deinem Jobcenter (JC ) betrachten, die die Leistungen/Verpflichtungen beider Vertragsparteien für die nächsten 6 Monate verbindlich fixiert. Die Praxis zeigt jedoch, dass die sofortige Unterzeichnung einer EGV an Ort und Stelle für den Hilfebedürftigen (HE ) oft zu einem bösen Erwachen führt. Zum Einen, weil die EGVn von Seiten der Jobcenter häufig inhaltlich unausgewogen bzw. zum Nachteil des HE überfrachtet sind. Zum Anderen handelt es sich bei einer EGV um ein hochkomplexes Vertragsgebilde, dessen Tragweite ein juristischer Laie adhoc bei einer sofortigen Unterschrift nicht überblicken kann. Deshalb ist es um so wichtiger, auf eine Bedenkzeit zu bestehen, um die Vertragsinhalte von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen.
Eine EGV wird oft versucht schmackhaft zu machen, wenn man dich gem. allgemeiner Meldepflicht § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III in dein Jobcenter zitiert, um mit dir über deine berufliche Situation oder dein Bewerberangebot zu sprechen. Der eigentliche Termin zielt jedoch nur darauf ab, dass du dieses einseitige Diktat unterschreiben sollst. Zu diesem Termin solltest du deshalb nicht alleine erscheinen! Es steht dir frei, ob und wieviele Beistände
gem. § 13 Abs. 4 SGB X dich zu diesem Termin begleiten. Dies ist hilfreich, weil ein Beistand auch immer ein potentieller Zeuge ist. Ausführlichere Informationen dazu findest du im Beitrag zum Thema Meldetermine ==> Meldetermine richtig wahrnehmen
Um dir zukünftig viel Ärger zu ersparen solltest du also eine EGV erst gar nicht unterschreiben! Schon garnicht im Rahmen eines Meldetermins auf Zuruf eines Sachbearbeiters (SB ), der alles will, nur nicht dein Bestes. Ja, eine Unterschriftenverweigerung ist nicht nur möglich, sondern dein gutes Recht und funktioniert auch völlig sanktionslos! Und weil das so ist wird dein SB ggf. versuchen, dich mit fingierten Drohungen der Leistungskürzung einzuschüchtern, um damit die benötigte Unterschrift von dir zu erpressen, damit das Zustandekommen der EGV einen freiwilligen Anschein hat. Steige darauf nicht ein, denn es entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage, wie du im weiteren Verlauf auch anhand von Querverweisen auf die aktuelle Rechtssprechung sehen wirst. Für diesen Fall hat dein SB die Möglichkeit einen sog. ersetzenden Verwaltungsakt (VA ) gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen. Dies ist für dich die vorteilhaftere Variante, weil du damit im Gegensatz zu einer unterschrieben EGV einen Bescheid in Händen hältst, der dir den Klagewege (Widerspruch und Klage) eröffnet, um diesen Bescheid einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zuzuführen.
Sei dir dessen bewusst, dass du mit Unterschreiben der EGV das zukünftige Handeln deines SB für die nächsten 6 Monate legitimierst und legalisierst d.h. du dann auf Gedeih und Verderb der Fremdbestimmung ausgeliefert bist und auf das Wohlwollen deines SB hoffen darfst, was so sicherlich nicht eintreten wird.
Mach dich also nicht selbst zu einer willenlosen Verfügungsmasse von Menschen, die in einer verfassungsfeindlichen Behörde Verfassungsbruch begehen, sondern erwarte im Zweifelsfall den VA und nimm und behalte dir dein Recht auf einen Klageweg vor!
Dein SB droht dir mit Sanktionen, wenn du nicht unterschreibst? So sieht die Realität aus!
Dein SB gewährt dir keine Bedenkzeit? So sieht die Realität aus!Keinesfalls darf die Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt von der Unterzeichnung der EGV abhängig gemacht werden. Das gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren (BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 13/09 R).
Der Arbeit Suchende sei mangels eines fairen Verfahrens nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet gewesen, nachdem Ihm in einem einmaligen Termin die EGV als Formular präsentiert wurde (SG Braunschweig vom 15.12.2005 – S 19 AS 866/05 ER ).
Nicht ausreichend ist, wenn der Leistungsträger den Vertragsinhalt einseitig vorgibt und sich in keiner Weise auf inhaltliche Verhandlungen einlässt (SG Hamburg vom 23.04.2007 – S 12 AS 820/07 ER ).
Selbst die fachliche Hinweise der BA zum § 31 SGB II bestätigen dies unter Rz. 31.4: „Bei Weigerung des Leistungsberechtigten, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand mehr vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.“
Darüber hinaus sieht der geänderte Norm im § 31 SGB II auch keine „Pflichtverletzung“ bei einer Unterschriftenverweigerung mehr vor.
>>>Wie geht es weiter, wenn das Jobcenter einen ersetzende Verwaltungsakt (VA ) erlässt?<<<Der Hilfebedürftige hat das Recht, den Text der EGV vor Unterzeichnung von einer fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen. Der SGB II-Träger hat ihm dazu Zeit (z.B. 10-14 Tage) einzuräumen (LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 AS 1398/08 ER -B). Zutreffend verweist das BSG nunmehr auf den Vorrang der konsensualen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und stärkt somit das Recht auf eine ernsthafte konsensuale Vertragsverhandlung (BSG vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R). Gleichzeitig hat es damit seine Entscheidung vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09R revidiert.
Möglichkeit I
Hierbei handelt es sich um einen Bescheid gegen den du binnen 4 Wochen ab Erhalt Widerspruch einreichen musst. Den Widerspruch richtest du an dein JC . Genauere Angaben dazu findest du in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung im VA . Sollte diese fehlen, dann hast du sogar eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gem. § 66 SGG. Um im Zweifel bei diesen Fristsachen den Nachweis erbringen zu können, solltest du spätestens ab jetzt die schriftliche Kommunikation zwischen dir und dem JC so gestalten, dass du den Versand jederzeit eindeutig belegen kannst z.B. indem du die Sendung als Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll versendest, sie mit Beistand persönlich beim JC abgibst und dir den erhalt schriftlich bestätigen lässt etc.
Es ist nicht notwendig, deinen Widerspruch aufwendig und detailliert zu begründen, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass Widersprüche gegen EGV /VA im Regelfall mit standardisierten Textblock-Schriftsätzen der Widerspruchsabteilung als unbegründet zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sieht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine ausführliche Begründung auch nicht vor
Das bedeutet also, dass dein JC nach dem sog. Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen eigenständig ermitteln muss. Sehe es also sportlich und spare dir dein brisantes Material lieber für ein mit an Sicherheit grenzendes wahrscheinliches Klageverfahren am Sozialgericht (SG ) auf. So verrätst du auch der Gegenseite nicht deine Taktik im Vorfeld.“Begründung grundsätzlich nicht erforderlich, Widerspruch muss auch keinen Antrag enthalten, wenn das auch zweckmäßig ist…Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Betroffene eine Überprüfung in vollem Umfang begehrt (BSG SozR Nr 7 zu § 84 SGG)“ – Leitherer in Meyer-Ladewig LPK-SGG, 10. Auflage, § 84, Rz. 2
Da ein Widerspruch gegen einen VA gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet hat das zur Folge, dass trotz deines Widerspruchs der VA sofort vollziehbar ist! Du musst deshalb parallel zu deinem Widerspruch an das JC dir die aufschiebende Wirkung deines Widerspruchs durch deinem SG anordnen lassen. Dies musst du schriftlich bei deinem Sozialgericht beantragen. Mustertexte für einen Widerspruch und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deines Widerspruchs findest du unter folgendem Link (Durch Stadard-Textblock auf die einzelnen Bedürfnisse anpassbar).
==> Zu den Mustertexten
Möglichkeit II
Diese Variante solltest du wählen, wenn du mit der Materie vertraut bist, weil sie entsprechende Kenntnis voraussetzt. Du kannst deinen VA unmittelbar und ohne ein Vorverfahren (Widerspruch und Klage) angreifen. Diese Möglichkeit bietet dir eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Mit dieser Klage kannst du begehren, dass das SG die Nichtigkeit deines VA feststellt. Hier musst du das Gericht aber davon überzeugen, dass du ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hast. Die Erfolgsquote ist verhältnismäßig gering, weil diese Klageforn subsidär ist und man dich auf den regulären Rechtsweg (Möglichkeit I) verweisen wird.
Deine Klage sollte dementsprechende genau aufgebaut sein und alle Rechtswidrigkeiten im VA aufführen, falls du dich für diesen Weg entscheidest. Folgende, immer wieder auftauchende Rechtswidrigkeiten, kannst du hier abgleichen.Feststellungsinteresse: Klage nur zulässig, wenn Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat...§ 55 verlangt wie bei § 43 VwGO, § 41 FGO ein berechtigtes Interesse, nicht, wie § 256 ZPO, ein rechtliches Interesse. Berechtigtes Interesse ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34). – Keller in Meyer-Ladewig LPK-SGG, 10. Auflage, § 55 Rz. 15 – 15a
Überprüfe deinen VA auf rechtswidrige Inhalte und sammle Munition für eine Klage:
Starre Anzahl von Bewerbungsbemühungen in der EGV ?
Weichen Inhalte aus EGV von denen im VA ab?Die in Betracht kommenden Eingenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie müssen die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des Listungsberechtigten beachten und dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 bei Festlegung von Art und Zahl der Eingenbemühungen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, z.B. die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seine beruflichen Erfahrungen, oder sonstige individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt. Hiermit unvereinbar wäre eine schematische festlegung einer Mindestanzahl monatlich vorzulegenden Bewerbungen (SG Berlin von 12.05.2006 – S 37 AS 11713/05). Die abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben; ersichtlich zwecklose Bewerbungsbemühungen sind nicht abzuverlangen (Sonnhof in jurisPK-SGB II, § 15 Rn 82). Die hiernach finanzielle Unterstützung erlaubt Rückschlüsse auf die abzuverlangenden kostenträchtigen Eigenbemühungen, insbesondere Bewerbungen. Bei einem Pauschalbetrag von 5 € und der Begrenzung auf 260 € für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen ergibt sich wöchentl. 1 Bewerbung, monatl. 4 – 5 schriftl. Bewerbungen. Berlit in Münder LPK-SGB II, 5. Aufl., § 15, Rn 26 sowie § 2, Rn 23 – 27 a.a.O.
Besteht Unklarheit über deine Erwerbsfähigkeit ?
Hat eine Potentialanalyse (Profiling) vor Abschluss einer EGV stattgefunden?Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten (z.B. zur Wahrnehmung von Untersuchungsterminen), nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen (LSG RP 5.7.2007 – L 3 ER 175/07 – FEVS 59, 25; HessLSG vom 17.10.2008 – L 7 AS 251/08 B ER ). Berlit in Münder LPK-SGB II, 5. Aufl., § 15 Rn 22
Blankoverpflichtung, um an unbestimmte Trainingsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten teilzunehmen?Soll die EGV eine individuelle Eingliederungsstrategie erfüllen, muss vor deren Abfassung eine Potentialanalyse vorausgehen (SG Leipzig vom 19.2.2007 – S 19 AS 392/06; SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER ).
Besteht deine EGV größtenteils aus allgemeinen Textbausteinen?
Sollst du Bewerbungsbemühungen zu festen Stichtagen vorzeigen?…ist sie keine ausreichende Grundlage für eine Sanktion nach § 31 SGB II; dem HE werden keine auf sein Vermittlungsproblem abgestimmte Pflichten auferlegt (LSG BaWü vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER -B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2007 – L 28 B 166/07 AS ER ; LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 B 201/07 AS ER ).
Möchte man dich zu Heilbehandlungen verpflichten?Meldetermine in einer EGV festzulegen, die lediglich dazu dienen sollen Bewerbungsbemühungen vorzulegen sind nicht zulässig ( SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER ; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23)
EGV als VA , obwohl eine gültige EGV vorliegt?Weder Heilbehandlungen, Sucht- oder Schuldnerberatung dürfen Bestandteil einer EGV sein, weil diese auf Freiwilligkeit basieren und in die Persönlichkeitssphäre des HE eingreifen (SG Braunschweig vom 11.9.2006 – S 21 AS 926/06 ER ; Aufsuchen eines Psychiaters ist keine EGV -Pflicht; LSG Rheinland-Pfalz vom 5.7.2007 – L 9 ER 175/07 AS: Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht in EGV aufzunehmen).
Erreichbarkeit in der EGV ?
Mitwirkungspflichten in der EGV ?Nachdem mit § 7 Abs. 4a SGB II die orts- und zeitnahe Erreichbarkeit zur Leistungsvoraussetzung per Gesetzt definiert worden ist, muss sie in einer EGV nicht erneut geregelt werden. Es sei denn, dass Ausnahmen von der Erreichbarkeit festgehalten werden sollen.
>>>Wie verhalten, nachdem Widerspruch eingelegt wurde?<<<Nachdem mit § 60 – 62 SGB I die Mitwirkungspflichten per Gesetz definiert worden sind, müssen diese in einer EGV nicht erneut festgehalten werden.
Durch deinen Widerspruch hast du bereits berechtigte Zweifel an dem erlassenen Bescheid bekundet. Durch eine umfassende Novellierung des SGB II können nun aber auch Pflichtverletzungen aus einem VA heraus sanktioniert werden, was vor der Novellierung wegen der entsprechenden Rechtsprechung (Hessischen Landessozialgerichts vom 9.2.2007 – L 7 AS 288/06 ER ; ebenso LSG NRW vom 14.8.2008 – L 19 B 116/08 AS) nicht ohne weiteres möglich war. Jetzt dafür umso mehr!Solange also nicht über deinen Widerspruch oder deine Klage entschieden wurde, bist du an diesen VA und seine Inhalte gebunden!
Hat man Dich per VA z.B. zu einer Trainingsmaßnahme zugewiesen musst du diese antreten, weil jetzt auch der Nichtantritt einer Maßnahme sanktioniert werden kann. Trotz allem gilt auch hier, dass eine Trainingsmaßnahme zumutbar (§ 10 SGB II), wirtschaftlich (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II), rechtmäßig (§§ 84 – 86 SGB III) und für dich sinnvoll (§ 33 SGB I) sein muss. Da dies aber akut an deiner Situation nichts ändern wird, ggf. aber im Klageverfahren gute Argumente liefert, hast du zumindest folgende Möglichkeit zur Gegenwehr:
- Unterschreibe beim Maßnahmenträger KEINES der vorgelegten Formulare, Verträge, Entbindungen, Hausordnung usw.
Meist werden die Maßnahmenträger dann schon von dir ablassen, weil sie ohne diese Verträge keine zusätzliche Handhabe gegen dich haben und du für sie wertlos bist. Du bist nämlich nicht verpflichtet, Unterschriften bei einem Maßnahmenträger (oder generell, da Vertragsfreiheit) zu leisten. Dies sieht auch die aktuelle Rechtsprechung so (vgl. SG Ulm Az.: S 11 AS 3464/09 ER ). Die Entsprechende Entscheidung kann hier nachgelesen werden ==> Zum Urteil
Lasse dir deine Rechte nicht durch eine asoziale Gesetzgebung nehmen, die von noch asozialeren Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt werden, sondern setze dich zur Wehr!
Ich wünsche dir viel Erfolg!
Paolo_Pinkel
!!!Achtung!!!
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden, ersetzt jedoch keine fachkundige Beratung durch eine/n Erwerbsloseninitiative oder Fachanwalt für Sozialrecht. Entscheidest du dich für die Umsetzung, trägst du das volle Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.
Quellen:
Münder Lehr- und Praxiskommentar (5. Aufl., 2013)
Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, LPK-SGG (10. Aufl., 2012)
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, (9. Aufl. 2012)
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