Hallo,
wenn man wegen nicht Erfüllung seiner Bemühungen aus einem Verwaltungsakt eine Sanktion erhalten hat, und man gegen die Sanktion Widerspruch (JC ) und aW (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) beantrag hat, wie begründet man eine eA (§ 86b Abs. 2 SGG), denn man müsste ja wohl § 31a Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB II berücksichtigen.
Also wenn man ab 40 % Sanktion Sachleistungen und geldwerte Leistungen beantragen kan und zusätzlich ab 60% Sanktion der Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, muss man dann abwarten bis die Sachleistungen und geldwerte Leistungen bewilligt sind bevor man eine eA beantragen kann? Oder wie begründet man jetzt die eA? Oder sollte man vorerst von einer eA absehen und nur die aW beantragen?
Hakan
wenn man wegen nicht Erfüllung seiner Bemühungen aus einem Verwaltungsakt eine Sanktion erhalten hat, und man gegen die Sanktion Widerspruch (JC ) und aW (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) beantrag hat, wie begründet man eine eA (§ 86b Abs. 2 SGG), denn man müsste ja wohl § 31a Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB II berücksichtigen.
Also wenn man ab 40 % Sanktion Sachleistungen und geldwerte Leistungen beantragen kan und zusätzlich ab 60% Sanktion der Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, muss man dann abwarten bis die Sachleistungen und geldwerte Leistungen bewilligt sind bevor man eine eA beantragen kann? Oder wie begründet man jetzt die eA? Oder sollte man vorerst von einer eA absehen und nur die aW beantragen?
Hakan