Nach SGB II handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen (geschützten) Vermögensgegenstand (§ 12 SGB II). Wem das Vermögen im SGB II zuzuordnen ist, hängt davon ab, wem laut BGB das Vermögen gehört, d. h. also, wessen Eigentum es ist (§§ 903 ff. BGB).
Sofern sich das Vermögen nicht im Besitz des Eigentümers befindet und dieser auch nicht (im Bewilligungszeitraum) realisiert werden kann, mangelt es an der nach § 12 Abs. 1 SGB II erforderlichen Verwertbarkeit, was danach zur Nichtberücksichtigung des Vermögens führt.
Durch eine Sicherungsübereignung (wie hier:
Hartz IV Forum - Beispiel fur einen Darlehensvertrag mit Sicherungsubereignung zum PKW-Kauf) wird der Sicherungsnehmer (im Beispiel der Darlehensgeber) Eigentümer, der bisherige Eigentümer wird Besitzer. Der neue Eigentümer (Sicherungsnehmer) erwirbt unter den in der Sicherungsübereignung genannten Bedingungen einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer.
In der Rechtsprechung wird ein Darlehensvertrag, welcher eine Regelung enthält, dass die Rückzahlung erst nach Ende des ALG II-Bezuges beginnt, nicht anerkannt (Ausnahme: Darlehen zur Überbrückung bis zur ersten ALG II-Zahlung).
Eine mitteilungspflichtige "zweckgebundene" Schenkung (mit Vorbehalt) würde voraussetzen, dass der PKW lt. § 12 SGB II vermögensrechtlich geschützt ist, dessen Verkehrswert also nicht mehr als 7.500 Euro pro erwerbsfähigem Hilfebedürftigen beträgt.
Das Sinnvollste ist aus meiner Sicht, wenn deine Oma dir den Pkw nicht schenkt, sondern dir zur Nutzung überlässt und ihr einen Nutzungsvertrag mit Kostenbeteiligungsvereinbarung (Muster unter:
Hartz IV Forum - Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung fur ein KFZ) schließt, den du natürlich individuell anpassen kannst. Dabei kannst du als Besitzer auch Halter des Pkw sein.
Der Nutzungsvertrag bzw. die Folge davon löst keinerlei Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten aus. Solltest du die zusätzliche Absetzung der Haftpflichtversicherung vom Einkommen beantragen, wird das JC Nachweise sowohl über die Versicherung als auch darüber fordern, wer Eigentümer des Pkw ist. Hierzu dient dann der Nutzungsvertrag.
Der Kaufvertrag geht das JC nichts an, denn du bist weder der Käufer, noch trifft deine Oma als Käuferin/Eigentümerin diesbezüglich eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht.
Die Überlassung des Pkw stellt auch keine sonstigen Einnahmen in Geldeswert dar, die anrechenbar wären. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Da es einen Nutzungsvertrag gibt und du die Nutzungskosten trägst, kann das JC auch nicht von einer verdeckten Schenkung ausgehen, die es ohnehin beweisen müsste.