Dantius meinte:
So ein Schwachsinn, ganz ehrlich - da lasse ich es doch gerne auf eine Klage ankommen, wenn ich aufm Flohmarkt meine alten Winterklamotten verkaufe... also was darf ich denn noch - alles ANSTAPELN und verschenken oder "HINTENRUM" , damits keiner merkt.
Affig!
:dampf:
Dazu mal etwas "Trockenes zum Belesen"
Einkommen i.S.d. § 11 ist im Ergebnis die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die überhaupt als Einkommen zu berücksichtigen sind, abzüglich der nach Abs. 2 abzusetzenden Steuern, Beiträge und Werbungskosten sowie des Freibetrages nach § 30. Es ergeben sich das Nettoeinkommen oder der Gewinn. Auf die Art der Einkünfte kommt es ebenso wenig an wie auf die Bezeichnung oder die Herkunft. Unerheblich sind auch Gesichtspunkte wie Steuerpflicht, Pfändbarkeit oder Legalität. Auch auf die Rechtsnatur kommt es nicht an. Zum Einkommen gehören daher typischerweise Lohn, Renten, Entgeltersatzleistungen, Kindergeld, Beihilfen, Sparzulagen, Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Sachbezüge (nach der Sachbezugsverordnung bzw. üblichen örtlichen mittleren Preisen) usw. (beispielhafte Aufzählung) ebenso wie Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge (Zinseinkommen ohne Freibeträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer und notwendiger Ausgaben). Hypothetische Einkünfte sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Gefälligkeiten, kleinere Geschenke des täglichen Lebens, Naturalleistungen und andere Dienstleistungen, z.B. der Eltern für ihre Kinder, sind ungeachtet praktischer Schwierigkeiten regelmäßig nicht dem Einkommen zuzurechnen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten wird nicht vorgenommen.
Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, Sachen, Forderungen und Rechte. Darunter fallen insbesondere gesetzliche Zahlungsmittel und Schecks, bebaute und unbebaute Grundstücke, bewegliche Vermögensgegenstände, Rechte aus Wechseln, Aktien, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauch. Automatisierte Abfragen über Kontostände von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Empfängern von Sozialgeld sind rechtlich nicht zulässig. Nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit sind jedoch automatisierte Abfragen möglich, die auf vorhandene Konten und Depots und das dazugehörige Kreditinstitut ausgerichtet werden. Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen , das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen (zunächst) dem Einkommen zu. Die Berücksichtigung von Vermögen ist nicht daran geknüpft, dass sich der Vermögensgegenstand im Inland befindet. Zu berücksichtigen ist z.B. auch eine nicht selbst bewohnte Immobilie im Ausland, gleich, ob es die eines Ausländers im Inland ("Gastarbeiter" mit Wohneigentum im Heimatland) oder eines Deutschen ist (z.B. Ferienwohnung in Spanien).
Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z.B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt möglich erscheint. Vermögen kann durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (Beleihung), Übertragung, Vermietung, Verpachtung verwertet werden. Der Hilfebedürftige muss aber über das Vermögen insoweit ohne Einschränkungen verfügen können. Das ist z.B. bei Verpfändung, Insolvenz oder nach einer Beschlagnahmung nicht der Fall. Ggf. sind Beleihungsobergrenzen zu beachten (z.B. bei Grundstücken). Generell kann eine Obergrenze von 70
v.H. des Verkehrwertes angenommen werden, soweit nicht im Einzelfall eine höhere Beleihungsmöglichkeit konkret gegeben ist, die mit den sonst üblichen Beleihungsbedingungen übereinstimmt. Forderungen und dingliche Rechte können abgetreten werden. An die Person des Hilfebedürftigen gebundene Nutzungsrechte können nicht verwertet werden. Für jeden Tag, für den Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden kann, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährt werden. Daraus ist entsprechend den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu errechnen, für welchen Zeitraum in 1/30 Monaten Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Karenzzeiten, während der Vermögen noch nicht berücksichtigt wird, z.B. in Bezug auf das Vermögen nach Eheschließung mit einem Partner, werden nicht eingeräumt. Vermögen ist auch nicht deshalb von einer Berücksichtigung ausgenommen, weil es für zukünftige Forderungen zurückgelegt worden ist, etwa eine erwartete Steuernachzahlung aufgrund eines zukünftigen Steuerbescheides.
Das bedeutet, sobald du dein Vermögen veräußerst, ist dies zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
