Wieder mal ein Gewinn für die Arbeitgeber.
Deutschland muss wirklich viel Geld haben, wenn daran noch nicht einmal Forderungen an den Arbeitgeber gebunden sind.
Ein Schelm, der Schlechtes dabei denkt!!!!!
Landkreis Saalekreis - Eigenbetrieb für Arbeit
"Der Eigenbetrieb für Arbeit informiert
Ein echter Gewinn für jeden Arbeitgeber:
75% Lohnkosten-Zuschuss !
Beschäftigungszuschuss – dieser Begriff könnte schnell zum Zauberwort für Arbeitgeber werden. Unabhängig vom Sitz des Unternehmens und unabhängig von der Branche besteht die Chance, in Kooperation mit dem Eigenbetrieb für Arbeit Langzeitarbeitslosen eine Beschäftigung zu bieten, für die nach Einstellung bis zu drei Viertel der entstehenden Lohn- und Sozialkosten erstattet werden.
Der neue Paragraph 16a des Sozialgesetzbuches II macht´s möglich: Jeder Arbeitgeber kann zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben die Einstellung von Langzeitarbeitslosen mit Beschäftigungszuschuss beantragen und mit einer Lohnkostenerstattung von maximal 75% rechnen, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Wie geht das?
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass es sich beim Beschäftigungszuschuss um Frauen und Männer handeln muss, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und sich demzufolge im Alg II – Leistungsbezug beim Eigenbetrieb für Arbeit befinden. Darüber hinaus müssen zuvor andere, mindestens sechs Monate dauernde Eingliederungsmaßnahmen bei den Betreffenden nicht zum Vermittlungserfolg geführt haben. Dieser Forderung wird der Eigenbetrieb dadurch gerecht, dass derzeit eine große Zahl von Langzeitarbeitslosen existiert, die ein halbes Jahr lang in derartige Maßnahmen einbezogen wurden und nun im Ergebnis in einen Arbeits-kräftepool aufgenommen werden konnten, der jetzt diese Voraussetzung für den Beschäftigungszuschuss erfüllt.
Welche Arbeitskräfte betrifft das?
Als wichtigste Voraussetzung fordert das Gesetz, dass der Langzeitarbeitslose zwei weitere so genannte Vermittlungshemmnisse aufweist. Als Vermittlungshemmnis gelten zum Beispiel
ein Migrations-Hintergrund, fehlende Schul- oder Berufsabschlüsse, eine besonders lange andauernde Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Einschränkungen oder höheres Alter. Zwei dieser Hemmnisse müssen zutreffen. Sollte ein Langzeitarbeitsloser früher schon einmal in dem Betrieb gearbeitet haben, der ihn jetzt für einen Beschäftigungszuschuss einstellen will, ist das kein Hinderungsgrund.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Es muss eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen. Es besteht jedoch – im Gegensatz zum Eingliederungszuschuss – keine Nachbeschäftigungspflicht nach Ablauf des Förderzeitraums.
Die Förderung mit Beschäftigungszuschuss ist zunächst unbefristet – praktisch erstreckt sie sich zumindest auf zweimal zwölf Monate. Die Förderung bezieht sich auf das ortsübliche Entgelt, erhöht um pauschal 20% für die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialabgaben.
Interessierte Unternehmer aus dem Saalekreis und angrenzenden Kreisen können sich an den EfA-Arbeitgeberservice wenden. Dort ist man bemüht, die Einstellung ohne großen bürokratischen Aufwand schnell zu realisieren. Das Team des Arbeitgeberservice findet man in der Merseburger Fritz-Haber-Str. 9 (MITZ), Haus B, 2. Etage. Telefon: (03461) 244-319 oder 320."
Lt. Auskunft ist diese Weisung von Berlin gekommen und gilt für alle ARGEn und ähnliche.
Deutschland muss wirklich viel Geld haben, wenn daran noch nicht einmal Forderungen an den Arbeitgeber gebunden sind.
Ein Schelm, der Schlechtes dabei denkt!!!!!
Landkreis Saalekreis - Eigenbetrieb für Arbeit
"Der Eigenbetrieb für Arbeit informiert
Ein echter Gewinn für jeden Arbeitgeber:
75% Lohnkosten-Zuschuss !
Beschäftigungszuschuss – dieser Begriff könnte schnell zum Zauberwort für Arbeitgeber werden. Unabhängig vom Sitz des Unternehmens und unabhängig von der Branche besteht die Chance, in Kooperation mit dem Eigenbetrieb für Arbeit Langzeitarbeitslosen eine Beschäftigung zu bieten, für die nach Einstellung bis zu drei Viertel der entstehenden Lohn- und Sozialkosten erstattet werden.
Der neue Paragraph 16a des Sozialgesetzbuches II macht´s möglich: Jeder Arbeitgeber kann zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben die Einstellung von Langzeitarbeitslosen mit Beschäftigungszuschuss beantragen und mit einer Lohnkostenerstattung von maximal 75% rechnen, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Wie geht das?
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass es sich beim Beschäftigungszuschuss um Frauen und Männer handeln muss, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und sich demzufolge im Alg II – Leistungsbezug beim Eigenbetrieb für Arbeit befinden. Darüber hinaus müssen zuvor andere, mindestens sechs Monate dauernde Eingliederungsmaßnahmen bei den Betreffenden nicht zum Vermittlungserfolg geführt haben. Dieser Forderung wird der Eigenbetrieb dadurch gerecht, dass derzeit eine große Zahl von Langzeitarbeitslosen existiert, die ein halbes Jahr lang in derartige Maßnahmen einbezogen wurden und nun im Ergebnis in einen Arbeits-kräftepool aufgenommen werden konnten, der jetzt diese Voraussetzung für den Beschäftigungszuschuss erfüllt.
Welche Arbeitskräfte betrifft das?
Als wichtigste Voraussetzung fordert das Gesetz, dass der Langzeitarbeitslose zwei weitere so genannte Vermittlungshemmnisse aufweist. Als Vermittlungshemmnis gelten zum Beispiel
ein Migrations-Hintergrund, fehlende Schul- oder Berufsabschlüsse, eine besonders lange andauernde Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Einschränkungen oder höheres Alter. Zwei dieser Hemmnisse müssen zutreffen. Sollte ein Langzeitarbeitsloser früher schon einmal in dem Betrieb gearbeitet haben, der ihn jetzt für einen Beschäftigungszuschuss einstellen will, ist das kein Hinderungsgrund.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Es muss eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen. Es besteht jedoch – im Gegensatz zum Eingliederungszuschuss – keine Nachbeschäftigungspflicht nach Ablauf des Förderzeitraums.
Die Förderung mit Beschäftigungszuschuss ist zunächst unbefristet – praktisch erstreckt sie sich zumindest auf zweimal zwölf Monate. Die Förderung bezieht sich auf das ortsübliche Entgelt, erhöht um pauschal 20% für die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialabgaben.
Interessierte Unternehmer aus dem Saalekreis und angrenzenden Kreisen können sich an den EfA-Arbeitgeberservice wenden. Dort ist man bemüht, die Einstellung ohne großen bürokratischen Aufwand schnell zu realisieren. Das Team des Arbeitgeberservice findet man in der Merseburger Fritz-Haber-Str. 9 (MITZ), Haus B, 2. Etage. Telefon: (03461) 244-319 oder 320."
Lt. Auskunft ist diese Weisung von Berlin gekommen und gilt für alle ARGEn und ähnliche.