Hallo liebe Forum Mitglieder,
wie schon in der Überschrift zu erkennen ist, bin ich zu 100% sanktioniert worden.
Ich bin jetzt mittellos und weiß nicht genau was ich noch tun kann, um schnellstmöglich an meine Gelder zu kommen.
Ablauf - 30% Sanktion:
Ich hatte am 20. Juli 2018 einen Vermittlungsvorschlag erhalten.
Da sehe ich es ein, dass es mein Fehler war und die Sanktion akzeptiert.
Sanktionszeitraum schon abgelaufen (1. November 2018 - 31. Januar 2019)
Ich hatte vergessen mich rechtzeitig zu bewerben und hatte auch keinen Widerspruch gegen die Sanktion eingelegt.
Ablauf - 60% Sanktion:
Ich hatte am 24. Oktober 2018 einen Vermittlungsvorschlag erhalten.
In der Stellenbeschreibung stand als Voraussetzung, das man einen Kfz Führerschein haben muss.
Ich habe bei der Firma angerufen und mir wurde gesagt, das es sich nicht lohnen würde mich ohne Führerschein zu bewerben.
Diese Information hatte ich dummerweise nicht an meinen SB weitergeleitet und so ging das Übel seinen Weg.
Erst am 31. Dezember 2018 wurde ich über einen Sanktionsbescheid informiert, dass ich nun eine erneute Pflichtverletzung begangen hätte und ich auch nicht auf die Anhörung vom 13. November 2018 reagiert hätte.
Ich habe keine Anhörung erhalten und dachte es wäre alles OK.
Ich wurde ohne Anhörung um 60% sanktioniert. Sanktionszeitraum (1. Januar 2019 - 31. März 2019 - Ende des Bewilligungszeitraum)
Außerdem hatte ich keinen Kfz Führerschein, der nachweislich Voraussetzung für den Job war.
Gegen diesen Sanktionsbescheid habe ich dann am 28. Januar 2019 Widerspruch eingelegt.
Begründung:
Keine Anhörung bekommen und das die angebotene Arbeit nicht für meine persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen ist. Kein Kfz Führerschein
Zu diesem Zeitpunkt wurden schon 249,60€ für Januar und 249,60€ für Februar einbehalten.
Bis heute keine Antwort auf meinen Widerspruch.
Im Gegenteil!
Ich habe eine weiter Sanktion erhalten, die auch darauf beruht , das die 60% Sanktion meine zweite Pflichtverletzung war.
Ablauf: - 100% Sanktion:
In meiner via Verwaltungsakt erlassenen ELV vom 4. August 2018 wurde ich zu 4 Eigenbemühungen pro Monat verpflichtet.
Ich hatte leider in diesem Zeitraum einige Probleme in der Familie und die erste 30% Sperre lief auch. Hatte es vergessen, das es die ELV gab.
Für November 2018 und Dezember 2018 habe ich keine Eigenbemühungen gemacht.
Ich habe die Bewerbung umgehend nachgeholt, als ich am 20. Januar 2019 eine Anhörung erhalten hatte.
Am 21. Januar 2019 habe ich alle nachträglich gemachten Bewerbungen nachgewiesen und meine Probleme geschildert.
Außerdem habe ich am 16. Februar 2019 meinen WBA eingereicht.
Natürlich wurde das nicht akzeptiert und es wurde mir wegen mehrfacher Pflichtverletzung eine 100% Sanktion für 3 Monate aufgebrummt.
581,23€ für März. Sanktionszeitraum (1. März 2019 - 31. Mai 2019)
Den Sanktionsbescheid 100% vom 19. Februar 2019 und meinen Bewilligungsbescheid für das Jahr 2019/2020 habe ich gleichzeitig zum Ende des Monats am (28. Februar 2019) erhalten.
In dem Sanktionsbescheid 100% wird kein Wort über meine nachträglich erbrachten Eigenbemühungen geschrieben.
Es heißt nur: Ihr Verhalten haben Sie mit familiären Problemen begründent. Dieser Grund konnte nicht anerkannt werden.
Außerdem habe ich auch eine 100% Sanktion erhalten, obwohl ich bei der zweiten Pflichtverletzung 60% Sanktion, einen Widerspruch eingelegt hatte.
Mein Bewiligungsbescheid ist direkt abgeändert. Mir steht wieder Geld ab 1. Juni zu.
Es wurden jetzt schon insgesamt: 1080,43€ einbehalten.
HILFE & FRAGEN
1) Kann es sein das man zu dem Bewiligungsbescheid 100% keine aufschiebene Wirkung anordnen kann, da er in keine Rechtsposition eingreift?
Info:
Die aufschiebende Wirkung kann nur angeordnet werden, wenn das Aufschieben eines Bescheides einen Nutzen für den Kläger hat. Und das ist nur dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in eine sogenannte „bestehende Rechtsposition“ greift. Das bedeutet, dass dem Hilfebedürftigen in der Vergangenheit bereits per Bescheid eine Leistung zugesichert wurde, diese nun aber per neuem/ergänzenden Bescheid vollständig oder teilweise gekürzt wird. Der neue Bescheid greift dadurch also in die bestehende Rechtsposition des bisherigen Bescheides ein. Mit der aufschiebenden Wirkung kann die Wirkung des neuen Bescheides aufgeschoben werden, sodass der bisherige Bescheid weiterhin gültig ist.
2) Wie wird entschieden wenn mein Widerspruch zum Sanktionsbescheid 60% anerkannt wird? was passiert mit dem Sanktionsbescheid 100% der mit auf den unberechtigten 60% beruht?
3) Wenn ich aufschiebende Wirkung für den Sanktionbescheid 60% beantrage, wird dann der Sanktionsbescheid 100% auch hinfällig?
4) Die einstweilige Anordnung nach §86 Abs. 2 SGG sorgt dafür, dass eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet wird.
Wie hilft mir das und wie kann ich es korrekt umsetzen?
5) Widerspruch gegen Sanktionsbescheid 100% und welche Begründung am besten?
Vielen Dank für eure Hilfe !!!!!!!!!
wie schon in der Überschrift zu erkennen ist, bin ich zu 100% sanktioniert worden.
Ich bin jetzt mittellos und weiß nicht genau was ich noch tun kann, um schnellstmöglich an meine Gelder zu kommen.
Ablauf - 30% Sanktion:
Ich hatte am 20. Juli 2018 einen Vermittlungsvorschlag erhalten.
Da sehe ich es ein, dass es mein Fehler war und die Sanktion akzeptiert.
Sanktionszeitraum schon abgelaufen (1. November 2018 - 31. Januar 2019)
Ich hatte vergessen mich rechtzeitig zu bewerben und hatte auch keinen Widerspruch gegen die Sanktion eingelegt.
Ablauf - 60% Sanktion:
Ich hatte am 24. Oktober 2018 einen Vermittlungsvorschlag erhalten.
In der Stellenbeschreibung stand als Voraussetzung, das man einen Kfz Führerschein haben muss.
Ich habe bei der Firma angerufen und mir wurde gesagt, das es sich nicht lohnen würde mich ohne Führerschein zu bewerben.
Diese Information hatte ich dummerweise nicht an meinen SB weitergeleitet und so ging das Übel seinen Weg.
Erst am 31. Dezember 2018 wurde ich über einen Sanktionsbescheid informiert, dass ich nun eine erneute Pflichtverletzung begangen hätte und ich auch nicht auf die Anhörung vom 13. November 2018 reagiert hätte.
Ich habe keine Anhörung erhalten und dachte es wäre alles OK.
Ich wurde ohne Anhörung um 60% sanktioniert. Sanktionszeitraum (1. Januar 2019 - 31. März 2019 - Ende des Bewilligungszeitraum)
Außerdem hatte ich keinen Kfz Führerschein, der nachweislich Voraussetzung für den Job war.
Gegen diesen Sanktionsbescheid habe ich dann am 28. Januar 2019 Widerspruch eingelegt.
Begründung:
Keine Anhörung bekommen und das die angebotene Arbeit nicht für meine persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen ist. Kein Kfz Führerschein
Zu diesem Zeitpunkt wurden schon 249,60€ für Januar und 249,60€ für Februar einbehalten.
Bis heute keine Antwort auf meinen Widerspruch.
Im Gegenteil!
Ich habe eine weiter Sanktion erhalten, die auch darauf beruht , das die 60% Sanktion meine zweite Pflichtverletzung war.
Ablauf: - 100% Sanktion:
In meiner via Verwaltungsakt erlassenen ELV vom 4. August 2018 wurde ich zu 4 Eigenbemühungen pro Monat verpflichtet.
Ich hatte leider in diesem Zeitraum einige Probleme in der Familie und die erste 30% Sperre lief auch. Hatte es vergessen, das es die ELV gab.
Für November 2018 und Dezember 2018 habe ich keine Eigenbemühungen gemacht.
Ich habe die Bewerbung umgehend nachgeholt, als ich am 20. Januar 2019 eine Anhörung erhalten hatte.
Am 21. Januar 2019 habe ich alle nachträglich gemachten Bewerbungen nachgewiesen und meine Probleme geschildert.
Außerdem habe ich am 16. Februar 2019 meinen WBA eingereicht.
Natürlich wurde das nicht akzeptiert und es wurde mir wegen mehrfacher Pflichtverletzung eine 100% Sanktion für 3 Monate aufgebrummt.
581,23€ für März. Sanktionszeitraum (1. März 2019 - 31. Mai 2019)
Den Sanktionsbescheid 100% vom 19. Februar 2019 und meinen Bewilligungsbescheid für das Jahr 2019/2020 habe ich gleichzeitig zum Ende des Monats am (28. Februar 2019) erhalten.
In dem Sanktionsbescheid 100% wird kein Wort über meine nachträglich erbrachten Eigenbemühungen geschrieben.
Es heißt nur: Ihr Verhalten haben Sie mit familiären Problemen begründent. Dieser Grund konnte nicht anerkannt werden.
Außerdem habe ich auch eine 100% Sanktion erhalten, obwohl ich bei der zweiten Pflichtverletzung 60% Sanktion, einen Widerspruch eingelegt hatte.
Mein Bewiligungsbescheid ist direkt abgeändert. Mir steht wieder Geld ab 1. Juni zu.
Es wurden jetzt schon insgesamt: 1080,43€ einbehalten.
HILFE & FRAGEN
1) Kann es sein das man zu dem Bewiligungsbescheid 100% keine aufschiebene Wirkung anordnen kann, da er in keine Rechtsposition eingreift?
Info:
Die aufschiebende Wirkung kann nur angeordnet werden, wenn das Aufschieben eines Bescheides einen Nutzen für den Kläger hat. Und das ist nur dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in eine sogenannte „bestehende Rechtsposition“ greift. Das bedeutet, dass dem Hilfebedürftigen in der Vergangenheit bereits per Bescheid eine Leistung zugesichert wurde, diese nun aber per neuem/ergänzenden Bescheid vollständig oder teilweise gekürzt wird. Der neue Bescheid greift dadurch also in die bestehende Rechtsposition des bisherigen Bescheides ein. Mit der aufschiebenden Wirkung kann die Wirkung des neuen Bescheides aufgeschoben werden, sodass der bisherige Bescheid weiterhin gültig ist.
2) Wie wird entschieden wenn mein Widerspruch zum Sanktionsbescheid 60% anerkannt wird? was passiert mit dem Sanktionsbescheid 100% der mit auf den unberechtigten 60% beruht?
3) Wenn ich aufschiebende Wirkung für den Sanktionbescheid 60% beantrage, wird dann der Sanktionsbescheid 100% auch hinfällig?
4) Die einstweilige Anordnung nach §86 Abs. 2 SGG sorgt dafür, dass eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet wird.
Wie hilft mir das und wie kann ich es korrekt umsetzen?
5) Widerspruch gegen Sanktionsbescheid 100% und welche Begründung am besten?
Vielen Dank für eure Hilfe !!!!!!!!!