60% Sanktion - Bitte um Hilfe

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Drax

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Hallo, Elo-Forum

Ich habe von meiner Sacharbeiterin einfach so eine Einladung zum Vorstellungstermin mit einer Zeitarbeitsfirma bekommen. Ich habe den Termin pünktlich wahrgenommen. Mir wurden Stellen Angeboten, die nur mit Auto Erreichtbar sind, worauf ich meinte, das ich kein Auto besitze daher konnten Sie mir die Stellen nicht geben.

Des Weiteren erwähnten sie eine Stelle die sie aber nur Leuten vergeben könnten die Sie schon lange kennen und vertrauen können. Daher haben wir uns geeinigt, dass ich mich weiter auf der Internetplattform der Zeitarbeitsfirma nach Arbeitsstellen ausschau halte und ich mich dann Melde, wenn ich was Passendes gefunden habe.

Jetzt in der Anhörung steht, dass ich mich nach dem Gespräch nicht mehr bei der Zeitarbeitsfirma gemeldet habe, daher soll ich sanktioniert werden. Als schriftliche Antwort habe ich angeben, dass ich und die Personen der Zeitarbeitsfirma keinen Termin abgemacht haben, wann ich melde oder jemals gesagt habe, wann ich melde. Sondern mich Melde, wenn ich eine passende Stelle gefunden habe.

Wie man jetzt in der Sanktion sieht, wurde ich sanktioniert, dass ich bis zum 07,04,2018 nicht mehr bei der Zeitarbeitsfirma gemeldet habe und das die Arbeitsstellen mit Auto erreichbar waren.
Vielleicht könnt Ihr ja mal Bitte ein Blick auf die Schreiben werfen. Danke Euch schön mal.

PS: Habt ihr schon Erfahrungen mit Sanktionfrei gemacht?
 

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HartzVerdient

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Diese Sanktionierung würde ich per Widerspruch entgegnen.

Grund:

In der Anhörung wurde noch von einer "konkreten" Stelle als Helfer gesprochen, die, welche den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Zumutbarkeit usw. entsprechen.

Die Sanktionierung beruht sich jedoch auf folgendes:

"Ihnen wurden ausschließlich Beschäftigungen angeboten, die ..."

Daraus - obwohl es sich um Zeitarbeit handeln könnte - lässt sich erkennen, dass bereits im Vorfeld keine konkrete Arbeitsstelle vorhanden war.

Das Jobcenter hat dir bereits im Vorfeld einen Vermittlungsvorschlag zukommen lassen, dessen Inhalt du vermutlich, auf Grund der vagen Stellenbeschreibung, hättest nicht prüfen können.

Worauf ich hinaus möchte ist folgendes:

Es muss dir durch das Jobcenter eine konkrete Stelle mit genauer Aufgabenbeschreibung zugestellt werden (Vermittlungsvorschlag). Erst auf diese konkrete Stelle, nebst Aufgabenbeschreibung, kannst du für dich ermitteln, ob diese Stelle und Arbeit überhaupt für dich zumutbar ist.

Was das Jobcenter grobschlächtig gemacht hat ist folgendes:

Tauch dort beim AG auf... Der wird dich belabern... Irgendeine Arbeit wird er dir sicherlich geben können...

Also irgendwas!

... und das sollte so aber nicht sein ...
 

rebelwithoutacause

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Die 60% Sanktion wurde ja noch nicht erlassen. Siehe hierzu mal Grundgesetz Artikel 12 Absatz 1-3, frei Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes in der BRD und Artikel 2 ( Grundsatz der Vertragsfreiheit ).
Du mußt keine Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitgeber und auch keiner ZAF eingehen. Vielleicht solltes Du bei solchen Aussagen von Mitarbeitern bei Zeitarbeitsunternehmen es mal vorziehen zu Vorstellungsgsprächen mit einer zweiten Person als Zeugen hinzugehen und das bei Deiner Anhörung auch erwähnen, das Du es bei Zeitarbeitsunternehmen zukünftig, wenn Aussage gegen Aussage steht, es zukünftig für besser hälst bei VV von Jobcentern, wenn es dann zu Vorstellungsgesprächen bei ZAG kommst, es so halten willst, das Du eine zweite Person mitnimmst.
 

Drax

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Diese Sanktionierung würde ich per Widerspruch entgegnen.

Grund:

In der Anhörung wurde noch von einer "konkreten" Stelle als Helfer gesprochen, die, welche den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Zumutbarkeit usw. entsprechen.

Die Sanktionierung beruht sich jedoch auf folgendes:

"Ihnen wurden ausschließlich Beschäftigungen angeboten, die ..."

Daraus - obwohl es sich um Zeitarbeit handeln könnte - lässt sich erkennen, dass bereits im Vorfeld keine konkrete Arbeitsstelle vorhanden war.

Das Jobcenter hat dir bereits im Vorfeld einen Vermittlungsvorschlag zukommen lassen, dessen Inhalt du vermutlich, auf Grund der vagen Stellenbeschreibung, hättest nicht prüfen können.

Worauf ich hinaus möchte ist folgendes:

Es muss dir durch das Jobcenter eine konkrete Stelle mit genauer Aufgabenbeschreibung zugestellt werden (Vermittlungsvorschlag). Erst auf diese konkrete Stelle, nebst Aufgabenbeschreibung, kannst du für dich ermitteln, ob diese Stelle und Arbeit überhaupt für dich zumutbar ist.

Was das Jobcenter grobschlächtig gemacht hat ist folgendes:

Tauch dort beim AG auf... Der wird dich belabern... Irgendeine Arbeit wird er dir sicherlich geben können...

Also irgendwas!

... und das sollte so aber nicht sein ...

Hallo HartzVerdient, Ich habe nur ein Einladung zum Vorstellungsgespräch bekommen, ohne Hinweise auf die Tätigkeit. Das was du geschrieben hast hilft mir schonmal ziemlich weiter. Ich werde mal was Schreiben und dann hier Posten. Danke dir

Gab es die Stelle. Direkt als Helfer bei der Dekra?
Hallo, Ne nicht direkt bei Dekra gruß
 
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HartzVerdient

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Dann dürfte das nicht sanktioniert werden!

Denn:

1) Du hattest nur eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten. Dies stellt einen eigenständigen "Akt" dar. Also ein eigenständiger Prozess. Wärst du nicht zu dieser Einladung gegangen, dann hätte man dich ggf. sanktionieren können.

Allerdings bist du zu dieser Einladung gegangen und hast somit die Anforderungen dieses "Prozesses" erfüllt. Damit greift der Tatbestand der Sanktionierung sicherlich nicht mehr. Du bist letztendlich den Forderungen nachgekommen.

2) Nun wirst du aber sanktioniert, für einen etwaigen nichtzusatandekommens eines Arbeitsangebotes. Allerdings wurde dir das konkrete Arbeitsangebot, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung usw. nicht benannt.

Das hier ist aber ein vollkommen anderer Prozess, der nicht sanktioniert werden kann, da dieser nicht Gegenstand der unter 1) genannten "Sache" ist. Dort ging es nur um ein Vorstellungsgespräch - ohne nähere Bezeichnung (wenn man so will).

Hier will man dich aber nun sanktionieren, da dir der vermeindliche Arbeitgeber irgendwas angeboten haben möchte, was aber ursprünglich nicht Gegenstand des "Aktes" war (also das Vorstellungsgespräch für irgendwas).

Das wäre so wie:

Das Jobcenter schickt dich auf eine Radtour (schriftlich) und sanktioniert dich dann, weill du von der Radtour ohne die 10 Brötchen zurückgekommen bist (von denen du vorher noch garnichts wissen konntest).

Und alleine der Ausdruck... Eine Arbeitsstelle als "Helfer" angeboten... Helfer ist keine konkrete "Berufsbezeichnung". Auch kann ich mir unter "Helfer" keine konkrete Tätigkeit vorstellen bzw. diese irgendwo zuordnen. Helfen was ? Helfen beim Pizzabacken ? Helfen bei nächtlichen Einbrüchen ?

Danach redet sich das Jobcenter im Sanktionsbescheid auch noch mit den Unfug heraus, dass dir der Arbeitgeber unterschiedliche Arbeiten angeboten habe... Das alleine reicht schon als Grund, das offensichtlich keine konkrete Stelle vorhanden war, auf die du dich hättest bewerben können.

Dich irgendwo zum Vorstellungsgespräch zu schicken, wo keine konkrete Stelle vorhanden ist, nach dem Motto "Dir wird man schon was anbieten", entspricht nicht den Vorgaben und Prozessen des Jobcenters.

Dir muss ein konkreter, bestimmter und benannter Vermittlungsvorschlag zugestellt werden.

Aus diesem Vermittlungsvorschlag muss für dich verständlich die Art der Arbeit (Tätigkeitsbeschreibung), Tätigkeitsort, Arbeitszeit, usw. erkennbar sein.

Erst danach kannst du prüfen, ob die Arbeit für dich zumutbar ist. Das war leider im Sanktionsbescheid gar nicht ersichtlich. Dort wurde von einer Zumutbarkeit im Vorfeld ausgegangen, obwohl jegliche Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitszeiten fehlten (was hinterher ja auch als: Der Arbeitgeber hat Ihnen unterschiedliche (nicht näher definierte) Tätigkeiten angeboten. Ja was denn ?).

So zumindest würde ich jetzt argumentieren, bei den hier vorliegenden Informationen.
 

Pixelschieberin

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Besser wir fangen bei Adam & Eva an und leuchten die Textaufgabe gründlich nach "gegeben" und "gesucht" ab.

Ich finde bereits den Text der Anhörungs-Mitteilung schwammig und im Ergebnis unklar.

Zunächst sollte die geplante Sanktionierung auf Formfehler abgesucht und der Gegner mit unerwarteter Mehr-Arbeit konfrontiert werden.
Oft erdet sich der Blitz damit schon selbst.
Hoffentlich machen dabei die Rodeo-Paragraphenreiter für dich mit. Mir liegt eher das lose Fäden aufnehmen.
[...] Ich habe von meiner Sacharbeiterin einfach so eine Einladung zum Vorstellungstermin mit einer Zeitarbeitsfirma bekommen. [...]
Allein schon der Umstand, daß mir eine selbsternannte Gouvernante Termine mit Dritten aushandelt und aufoktroyiert, ließe mich (zunächst innerlich) fragen, ob sie mir auch Stullen und Apfel ins Kindergartentäschchen gepackt hat.

Will heißen:
Ein VG ist in der Regel erst nach einer Bewerbung zu erwarten.
Eine Bewerbung erfolgt in der Regel auf einen rechtkonformen VV .
Gab es den?

- Wie war der GENAUE Wortlaut der "Einladung"?
Vielmehr DES Schreibens, auf das sich die Sanktionsandrohung stützt.

- War das Geh-dort-gefälligst-hin-Schreiben bzw. der VV mit oder ohne RFB ?
Scan wäre hilfreich.

Sezierübung (1):
SB aus dem Anhörungsschreiben meinte:
[...] Ihnen ist am 27.03.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Produktionsmitarbeiter BEI der FirmaXYZ angeboten worden.
Dieses Angebot war unter Berücksichtigung Ihrer Leistungsfähigkeit zumutbar. [...]
Wer des Deutschen mächtig ist, versteht diesen Satz so:
Das Angebot ist von jemand anderem - einem sog. Dritten - z. B. dem SB - unterbreitet worden.
Um sanktionierbar zu sein, müßte mir GENAU DIESES Angebot - nebst zu erwartenden Rechtsfolgen zur Kenntnis gebracht=in meinen Machtbereich eingegangen sein.
Soweit mir bekannt, hat das in Form eines Vermittlungsvorschlags (VV ) zu geschehen.

Frage nach "gegeben":
Liegt dir tatsächlich eine rechtskonformer VV - mit RFB - und überprüfbarer Stellenbeschreibung - vom JC ausgefertigt und dir nachweisbar zugestellt vor?

Falls der Autor im Anhörungsschreiben gemeint haben sollte:
"Ihnen ist VON der Firma ein Angebot unterbreitet worden.
sollte er das auch schreiben.
Deutsch ist - insbesondere was Definitionen angeht - mit seinen eindeutigen Begriffen weit weniger flexibel als mehrdeutige EN Vokabeln.
Frei nach 0zymandias:
Nicht was gemeint sein könnte gilt - sondern DAS; was geshrieben steht.
Das JC -Team will Rechtsfolgen ableiten? (sanktionieren)
Dann wäre die Verfehlung von ihm zu belegen.
Allein den Standpunkt zu vertreten, daß der Bock gleichzeitig Gärtner sein soll, ist zwar nachvollziehbar - jedoch in-ak-zep-ta-bel.

Wir müssen uns angewöhnen, den eigenen Standpunkt für genau so korrekt und wichtig zu empfinden, wie den mit Chuzpe vorgetragenen Bullshit der Gegenseite.
Wie oft hörte ich mit abschätzigem Unterton ausgespuckte Sätze wie diese:
Jaaaa, daaas ist IHRE Meinung.
Mit dem Tonfall soll ich zum Einknicken=Schweigen gebracht werden.
Wir dürfen nicht dem Gefühl unterliegen, ohnmächtig gegenüber teilweise strunz-dummen, sich jedoch allwissend gebärdenden SBn zu sein.
Was sie stets verblüfft:
Stimmt genau!
Das ist MEINE Auffassung, die ich im Streitfall bis zum BSG vertreten werde.
Worauf ich hinaus will:
Der potentielle AG "bestätigt" deine Angaben nicht - ist als Sanktionsbegründng inakzeptabel, weil nicht belastbar.
Du sagst so, der sagt so.
Und nu?

In den Widerspruchstext sollte etwas in DEM Tenor einfließen:
Dazu kommen eklatante Formfehler im Vorfeld der Angelegenheit, die diese Sanktion aussichtslos erscheinen lassen.
[...] erwähnten sie eine Stelle die sie aber nur Leuten vergeben könnten die Sie schon lange kennen und vertrauen können. [...]
Wer mit derart durchsichtigen Manipulationstrick arbeiten muß, hat meinen Vertrauensvorschuß schlagartig verwirkt.
Die Intention ist die selbe wie das Bewerben der X-ten "limited Edition" von Nuß-Nougat-Cremes oder überzuckerten Brausen.
[...] Als schriftliche Antwort habe ich angeben, dass ich und [...]
S. o.
"Gegeben" ist:
- Aussage gegen Aussage.
- Bock gleichzeitig Gärtner.
- Formfehler
[...] PS: Habt ihr schon Erfahrungen mit Sanktionfrei gemacht?
Nein - kenne ich nur von Hörensagen.
 
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Rotwolf

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Zu der Stelle im Sanktionsbescheid.

Ihnen wurden Beschäftigungen angeboten, die mit öffentlichen Verkerhrmitteln nicht zu erreichen waren.

Betrachten wir es mal datenschutzrechtlich.

Dazu muss Die ZAF erstmal deine Bewerberdaten speichern und an die betreffenden Entleiher übermitteln. Die Bewerberdaten müssen bedingt dadurch im Bewerberpool bei der ZAF gespeichert werden.

Wurde eine Einwilligung dafür unterschrieben oder erteilt? Wenn nein, dann ist das auch nach dem Datenschutzrecht unzulässig. Die Erlaubnis muss vom Betreffenden erteilt werden (Art. 6 Buchst f DSGVO).

Hier aus diesem Link: https://efarbeitsrecht.net/dsgvo-und-zeitarbeit/

Art 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, § 51 Abs. 4 BDSG
Die Datensverarbeitung für ein Bewerberpool ist nur gegen Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Wegen Bewerberpool:
Eine solche Speicherung ist zumindest auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 BDSG -neu nicht zulässig, da die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Bewerbung hin nicht stattgefunden hat. Heißt: Es muss eine Stelle vorgelegen haben, wo dazu eine Bewerbung erfolgte. Die entsprechenden Daten wären somit grundsätzlich nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zu löschen. Ein Verstoß ist auch hier nach Stufe 2 bußgeldbewehrt.

Auch die Entleiher müssen die Zeitarbeitskräfte darüber informieren, wie sie mit den über sie vom Verleiher erhaltenen gespeicherten (Art. 14 DSGVO) und ggf. zusätzlich selbst erhobenen Daten (Art. 13 DSGVO) verfahren. Der Betroffene muss auch informiert werden, an welche Unternehmen die Bewerbedaten übermittelt werden (Art. 13 DSGVO).

Liegt von der ZAF etwas schriftliches wegen der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Speicherung der Bewerberdaten für die Helferstelle und insbesondere der unbekannten Stellen vor?

Das könnte man auch als Begründung im Widerspruch und bei SG angeben, dass eine Einwilligung nach dem Datenschutzrecht wegen der Datenverarbeitung durch die ZAF dazu fehlt (bzw. nicht von der ZAF durch den Betroffenen eingeholt wurden ist).

Handelt hier die ZAF einfach nach eigenem Ermessen, dann macht sie sich zur Zielscheibe für Bußgelder/Sanktionen nach dem Datenschutzrecht (Auch ein Argument gegen die Sanktion).
 
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JobcenterAffe

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Dazu muss Die ZAF erstmal deine Bewerberdaten speichern und an die betreffenden Entleiher übermitteln. Die Bewerberdaten müssen bedingt dadurch im Bewerberpool bei der ZAF gespeichert werden.
Da machst du aber einen Denkfehler: Die ZAF muß der Entleihfirma die Bewerberdaten gar nicht übermitteln, nur um zu entscheiden, ob der Bewerber an den jeweiligen Arbeitsort per Öffis kommen kann oder nicht.

Denn die LAF weiß ja, wo die Entleihbetriebe ihren Sitz haben, und muß nur auf der Landkarte bzw. in den Busplänen nachsehen, ob diese mit Öffis erreicht werden können.

Somit ist eine Übermittlung der Bewerberdaten an den Entleihbetrieb für die Entscheidung, ob der Bewerber den Firmensitz mit Öffis zu erreichen sind. Sie braucht den Entleihbetrieb gar nicht dazu (und somit auch keine Bewerberdaten übermitteln, um das herauszubekommen).

Die LAF kann das nämlich ganz allein!
 
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