Bisher war die Regelung folgende: war das Kind auch nur für ein paar Tage der Umgangswahrnehmung im anderen Elternhaus, hatte es für diese Tage seinen Leistungsanspruch im Herkunftshaushalt verloren. Das bedeutet, keine Regelleistung für die Tage, an denen es mehr als zwölf Stunden im anderen Elternhaus lebt. Jetzt hat das BSG entschieden, dass der ungekürzte Anspruch des Kindes im Herkunftshaushalt verbleibt, wenn es im Umgangswahrnehmungshaushalt nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist (BSG vom 27.09.2023 - B 7 AS 13/22 R). Zum Terminsbericht des BSG: https://t1p.de/s8cjq
siehe auch: https://t1p.de/scb9s
Quelle:https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-31-2023-vom-08-10-2023-2.html
siehe auch: https://t1p.de/scb9s
Quelle:https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-31-2023-vom-08-10-2023-2.html