Hallo,
Mitte August beginne ich eine betriebliche Ausbildung in Teilzeit.
Nun bekam ich einen Änderungsbescheid, wo mit mit Begründung auf § 41a Absatz 1, das Ausbildungsgehalt bereits Anfang August angerechnet wird.
Für mich ist das eine Aushebelung des Zuflussprinzip.
Von einem schwankendem Gehalt kann doch nicht ausgegangen werden, wenn nur das erste Gehalt (wegen verspätetem Beginn) niedriger ist, als in den Monaten danach oder sehe ich das falsch?
Zählt nun §41a oder Zuflussprinzip bei Ausbildungsaufnahme?
LG
Nalaia
Mitte August beginne ich eine betriebliche Ausbildung in Teilzeit.
Nun bekam ich einen Änderungsbescheid, wo mit mit Begründung auf § 41a Absatz 1, das Ausbildungsgehalt bereits Anfang August angerechnet wird.
Für mich ist das eine Aushebelung des Zuflussprinzip.
Von einem schwankendem Gehalt kann doch nicht ausgegangen werden, wenn nur das erste Gehalt (wegen verspätetem Beginn) niedriger ist, als in den Monaten danach oder sehe ich das falsch?
Zählt nun §41a oder Zuflussprinzip bei Ausbildungsaufnahme?
LG
Nalaia