Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden (LSG Berlin-Brandenburg 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17) das die Mieten für Sozialwohnungen nicht unangemessen sein können und das auch nicht die Vorgaben des BSG insofern kein geeignetes Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte vorliegt an der Wohngeldtabelle plus zehn Prozent Sicherheitszuschlag zu orientieren ist, wenn das dazu führt, dass selbst Sozialwohnungen nicht mehr angemessen gelten.
Dieses Urteil hat für Berlin erhebliche Relevanz, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr die sog. Wohnkostenlücke (also die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und vom Jobcenter berücksichtigten Miete) mit Stand Juli 2022 durchschnittlich 144,31 EUR beträgt (Seite 13) und das diese Kürzungen bei 244 Haushalten (Seite 25) stattfindet.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung vom 7.7.2022, DRS 20/2691, Download: https://t1p.de/2sfke)
Zur PM des Gerichts: https://t1p.de/hg9u9
In der Praxis bedeutet dies: der Berliner Senat hat unverzüglich die Angenmessenheitswerte bei den KdU anzupassen. Menschen in Berlin, die eine Wohnung suchen, sollten mit Verweis auf das LSG Urteil vom JC/Sozi neue Angemessenheitswerte einfordern und ggf. Wohnungen, die oberhalb der Mietobergrenze liegen, im Eilverfahren (solange der Mietvertrag noch nicht unterschrieben wurde) gerichtlich einklagen. Auf jeden Fall sendet diese Entscheidung die richtigen Signale, ggf. auch über Berlin hinaus.
Quelle:
Dieses Urteil hat für Berlin erhebliche Relevanz, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr die sog. Wohnkostenlücke (also die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und vom Jobcenter berücksichtigten Miete) mit Stand Juli 2022 durchschnittlich 144,31 EUR beträgt (Seite 13) und das diese Kürzungen bei 244 Haushalten (Seite 25) stattfindet.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung vom 7.7.2022, DRS 20/2691, Download: https://t1p.de/2sfke)
Zur PM des Gerichts: https://t1p.de/hg9u9
In der Praxis bedeutet dies: der Berliner Senat hat unverzüglich die Angenmessenheitswerte bei den KdU anzupassen. Menschen in Berlin, die eine Wohnung suchen, sollten mit Verweis auf das LSG Urteil vom JC/Sozi neue Angemessenheitswerte einfordern und ggf. Wohnungen, die oberhalb der Mietobergrenze liegen, im Eilverfahren (solange der Mietvertrag noch nicht unterschrieben wurde) gerichtlich einklagen. Auf jeden Fall sendet diese Entscheidung die richtigen Signale, ggf. auch über Berlin hinaus.
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