Seepferdchen 2010
Super-Moderation
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Die ab 01.07.2023 geltenden Fachlichen Weisungen zu § 148 SGB III wurden veröffentlicht. Thematisiert wird u.a. die längere Anspruchsdauer, die nach einer Weiterbildung erhalten bleibt.
In der Weisung geht es um:
Die Weisung gibt es hier: https://t1p.de/xptq2
Die ab 01.07.2023 geltenden Fachlichen Weisungen zu § 148 SGB III wurden veröffentlicht. Thematisiert wird u.a. die längere Anspruchsdauer, die nach einer Weiterbildung erhalten bleibt.
Quelle:
In der Weisung geht es um:
- entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt
- wird die Minderung der Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 auf 3 Monate (bisher 1 Monat) begrenzt und
- wird die Anspruchsdauer einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf drei Monate verlängert, wenn die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden ist und die Restdauer des Anspruchs weniger als drei Monate beträgt.
Die Weisung gibt es hier: https://t1p.de/xptq2
Die ab 01.07.2023 geltenden Fachlichen Weisungen zu § 148 SGB III wurden veröffentlicht. Thematisiert wird u.a. die längere Anspruchsdauer, die nach einer Weiterbildung erhalten bleibt.
Quelle: