Zitat des Sozialgericht Berlin vom 15.06.2016, S 24 AS 5811/16 ER:
Denn seinerzeit war gerade offen, ob die Eingliederungsvereinbarung, deren Kernstück die Obliegenheit zur Teilnahme an der genannten Maßnahme bildete, tatsächlich zustande kommen oder der Antragsgegner aufgrund der gegen die Maßnahme vorgebrachten Einwände nicht doch von einer entsprechenden Regelung absehen würde. Wenn der Antragsgegner in einer solchen Fallkonstellation, in der die Zuweisung sich aus Sicht des Leistungsberechtigten als (vorzeitige) Umsetzung einer noch abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung darstellt, bereits während der Verhandlungsphase eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung begründen will, muss er hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert und unmissverständlich hinweisen. Dies ist vorliegend unterblieben.
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Zitat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.02.2016, L 6 AS 683/15 B ER:
Nach Aktenlage war von Seiten des Beschwerdegegners beabsichtigt, das Maßnahmeangebot vom 04.11.2015 zeitgleich mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die geplante Eingliederungsvereinbarung ist dann, weil es an dem 04.11.2015 nicht zu einer Unterzeichnung des vorgelegten Entwurfs gekommen war, durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.11.2015 ersetzt worden. Dieser enthält, soweit es um die Eingliederungsmaßnahme geht, genau die gleichen Inhalte wie das Angebot vom 04.11.2015. Die Beschreibung der Maßnahme ist vollkommen identisch. Neben dem Angebot durch den Beschwerdegegner, welches in der Nr. 1 des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 16.11.2015 ebenfalls enthalten ist, enthält dieser in Nr. 2 nunmehr ausdrücklich auch eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Maßnahme. Die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin sind in dem Bescheid vom 16.11.2015 gegenüber dem Angebot vom 04.11.2015 sogar noch genauer und enger beschrieben. Damit hat das Angebot vom 04.11.2015, sollte es sich zuvor um einen eigenständigen Verwaltungsakt gehandelt haben, keine von dem Eingliederungsverwaltungsakt unabhängige Bedeutung mehr, sondern ist vielmehr von diesem ersetzt worden und damit nicht mehr wirksam im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X.
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Das Angebotsschreiben wurde am Meldetermin vom xx.xx.xxxx mit einer Eingliederungsvereinbarung angeboten. Es ist somit rechtlich als Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung zu sehen.
Diese Eingliederungsvereinbarung wurde nicht unterschrieben und erlangte somit keine Gültigkeit, ebenso konnte das Angebotsschreiben keine Gültigkeit erlangen.
Das Angebotsschreiben verpflichtete den Antragsteller auch nicht zur Teilnahme an der Maßnahme, da es keinen Regelungscharakter aufweisst. Ansonsten wäre es ein Verwaltungsakt, das steht aber nur der Zuweisung zu, nicht dem Angebot.
Der Antragsteller verweist auf das PDF der Fachlichen Hinweise zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III – Maßnahmen bei einem Träger. Dort steht unter 2.3
Zitat
Die Unterbreitung eines Angebots für die Teilnahme an einer MAT ist Teil der Integrationsstrategie. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt dabei Elemente, die für die Heranführung der einzugliedernden Kunden an den Arbeitsmarkt erforderlich und sinnvoll sind. Die Ausstellung und Einlösung eines AVGS-MAT sowie die Teilnahme an der MAT sind jeweils in die EinV aufzunehmen. Diese ist regelmäßig zu aktualisieren.
Der Abschluss der EinV erfolgt einvernehmlich zwischen der/dem eLb und der IFK. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ein VA erlassen.
Die Fachlichen Hinweise zu § 15 SGB II sind zu beachten.
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