30% Sanktion wegen nicht Antritt vom "Massnahmeangebot"

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Hallo liebe Mitglieder des gepflegten Jobcenter Wahnsinns

Gestern morgen ( 27.11. ) den Briefkasten geöffnet und das verfrühte Weihnachtsgeschenk des Jobcenters erhalten.

Eine 30 % Sanktion für die Monate Dezember , Januar und Februar.

Zur Vorgeschichte.

https://www.elo-forum.org/eingliede...28-unterschriebene-egv-angebot-massnahme.html

Am 9.10 , den üblichen Meldetermin gehabt. Dort wurde mir eine EGV und ein Massnahmeangebot vorgelegt.
Natürlich zum Prüfen mit nach Hause genommen und nicht unterschrieben.

Natürlich auch Widerspruch gegen dieses Massnahmeangebot gefaxt. Nachricht vom Eingang per Post vom JC bekommen und seitdem auch keinen weiteren Sachstand. AW beim SG hab ich nicht gestellt , da mir die Rechtpflegestelle vom SG per Telefon mitteilte das die keinen Erfolg haben wird da ich nicht beschwert bin und das Massnahmeangebot nur ein Angebot sei und kein Verwaltungsakt

Nach Gegenvorschlägen meinerseits kam per Post eine geänderte EGV in denen meine Gegenvorschläge wohlwollend aufgenommen wurden , jedoch war dies auch nicht Unterschriftsreif und so blieb sie in meiner Schublade.

Seitdem auch nichts mehr vom Jobcenter erhalten.

Auch kein Ersatz der EGV als VA bekam ich bis heute nicht.

Nun kam gestern der Sanktionsbescheid. Aufhebung alter Bescheid und Neuer Bescheid waren auch dabei.

Wäre toll wenn mir jemand bei dem Widerspruch für's JC sowie Bei der AW für SG helfen könnte da dies mein erstes Vorgehen gegen sowas ist.

Sollten noch Fragen offen sein so kann ich erst wieder am Freitag an einen Rechner/Internet.

Für die Mühe bedanke ich mich schonmal im voraus.
 

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[...]
In deinen Link stehen doch genügend Begründungen Urteile wegen der Maßnahme die Du nicht angetreten hast warum die Sanktion rechstwidrig ist.

Die beim Eilantrag als Begründung für das SG aufführen

Beantrage sofort beim Jobcenter schriftlich die aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG das die Sanktion rechtswidrig ist.

Parallel dazu Einstweiliger Rechtsschutz – Eilverfahren beim SG nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG beim Sozialgericht beantragen.

Dort Begründest Du mit den Urteilen aus dem Link das die Sanktion rechtswidrig ist.

Flyer der Maßnahme usw beifügen. Fax Widerspruch wegen der Maßnahme


Eilantrag beim zuständigen SG machen alles in doppelter Ausführung an das SG. Du kannst auch zu dem SG fahren und dort mit dem Rechtspfleger den Eilantrag erstellen.

Alle Schreiben des Jobcenter mitbringen nicht unterschriebene EGV und das Sanktionsschreiben Flyer der Maßnahme usw.Fax Widerspruch wegen der Maßnahme
Kontoauszug wegen der Eilbedürftigkeit.-



Absender:
Name ........................................................
Straße .......................................................
PLZ/Ort .....................................................

An
Sozialgericht.....................................
..........................................................
..........................................................
..........................................................

.............................[Ort], den ...........................[Datum]


Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Hiermit beantrage ich

[Name, Anschrift] – Antragsteller –

der

Arbeitsgemeinschaft [Name, Anschrift] – Antragsgegnerin –

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG , mir vorläufig die mir zustehenden Leistungen nach SGB II in voller Höhe zu bewilligen und die Sanktion vom Datum aufzuheben und die gesamten Kosten den Antragsgegner aufzuerlegen.

Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin eine Sanktion erlassen wegen nicht Teilnahme an einer unbestimmten Maßnahme Name der Maßnahme.

Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Mir nach dem SGB II eindeutig zustehende Leistungen wurden nicht in voller Höhe bewilligt.


Am habe ich gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt (Kopie ist beigefügt).

Es ist mir jedoch nicht möglich, die Entscheidung im regulären Widerspruchs-und Klageverfahren abzuwarten.

Ich verfüge zur Zeit monatlich insgesamt nur über finanzielle Mittel in Höhe von Euro (entsprechende Belege sind beigefügt Kontoauszüge).

Damit kann ich meinen Lebensunterhalt nicht decken.

Die mir zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel liegen deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert wird.

Ich verfüge auch nicht über entsprechende Ersparnisse, mit denen ich vorübergehend meinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.




.......................................[Datum] ................... ....................[Unterschrift]
 
Nun kam gestern der Sanktionsbescheid. Aufhebung alter Bescheid und Neuer Bescheid waren auch dabei.
Es ist seitens des JC schon echt kackdreist mit den Worten:
Da Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, hatte die Eingliederungsvereinbarung keine Gültigkeit, nach Ihrer Auffassung.
Diese Gründe konnten nicht anerkannt werden.
diese Sanktion zu begründen, im Wissen um die nichtunterschriebene EGV und damit der Wirkungslosigkeit der EGV mit dem besagten Maßnahmeangebot.
Besser und deutlicher kann man wohl kaum die vorsätzliche Willkür nicht dokumentieren und genau das sollte auch als Begründung für Widerspruch und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht so ausgeführt werden.
 
Kam der Sanktionsbescheid förmlich oder formlos?

Wenn die so dreist sind und eine Sanktion aus einem unverbindlichen Angebot als Anlage einer nicht abgeschlossenen EGV ableiten, dann kann man auch so dreist sein und die Sanktion mit Nichtwissen bestreiten. Das geht aber nur bei nicht förmlicher Zustellung.

Bei diesem Vorgehen würden die defintiv verlieren, wenn der Fehlbetrag im Dezember mittels Leistungsklage gerügt wird. Da die Sanktion ab Dezember greift, müsste ja im November ein Sanktionsbescheid zugegangen sein. Nur wie will man das beweisen, wenn er formlos verschickt wurde?
 
... dann kann man auch so dreist sein und die Sanktion mit Nichtwissen bestreiten.
Daß der TE damit unkalkulierbare Risiken eingehen würde, ist Dir hoffentlich bewußt.
Die Rechtswidrigkeit der Sanktion ist so klar, daß der Erfolg eines Antrages auf aW kaum abzustreiten sein dürfte.
Lügen hätten hier mit Sicherheit die kürzeren Beine.
 
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