Hier mal als Beispiel zu den Durchführungshinweisen unter Rdz. 31.38:
1 Pflichtverletzung nach § 31 am 13.04.11; Zugang des Bescheides am 21.04.2011.
Beginn des Minderungszeitraumes; 01.05.2011; Ende der Zählwirkung: 30.04.12;
Zeitrahmen 22.04.11 - 30.04.12
2. Pflichtverletzung nach § 31 am 26.04.11 = wiederholte Pflichtverletzung; Zugang des Bescheides am 06.05.2011 Beginn der Minderung: 01.06.11 Ende der Zählwirkung
31.05.12 Zeitrahmen 07.05.11 - 31.05.12
Es zählt also nicht der Jahresabstand der Pflichtverletzung, sondern der Zugang des 1. Sanktionsbescheides plus der folgenden drei Sanktionsmonate plus ein Jahr. Erst danach ist die Jahreszählwirkung beendet.
Wäre die zweite Pflichtverletzung am 20.04.12 erfolgt, der Zugang des Bescheides am 01.05.2012, wäre es zwar die 2. Pflichtverletzung, jedoch nicht die erste wiederholte Pflichtverletzung, weil die Jahresfrist für die 1. Pflichtverletzung am 30.04.12 zu Ende war.
Dann würde die 2. Pflichtverletzung "nur" mit 30 % sanktioniert werden, weil es keine wiederholte Pflichtverletzung ist.
Quelle: Strassenfeger.org Jette Stockfisch
Stimmt es, das bei einer 60 Prozent Sanktion die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird ?
§ 31a SGB II
§ 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.
Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II,
soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Und noch eine Frage wie alt bist du und leben Kinder in der BG?
