lostbuthappy
Neu hier...
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 25 September 2009
- Beiträge
- 1
- Bewertungen
- 0
Hallo zusammen,
seit nunmehr zwei Jahren gelte ich als nicht erwerbsfähig (man möge mir die fehlende Kenntnis der genauen Terminologie verzeihen) und beziehe Grundsicherung vom Sozialamt. Nun bin ich im Begriff, einen Antrag auf Leistungen zur "Teilhabe am Arbeitsleben" zu stellen, um in einer Werkstatt für psychisch kranke Menschen (WfbM) tätig werden zu können. Ich bin mit einem GdB von 60 gesegnet und gelte daher als schwerbehindert (allerdings habe ich keine Buchstaben im Ausweis). Diese Schwerbehinderung begründet sich - jedenfalls im Moment / auf dem Papier - nicht durch eine psychische Erkrankung, allerdings kann ich relativ problemlos nachweisen, dass ich bereits seit mindestens sieben Jahren psychisch krank bin.
Der im Titel benannte Gesetzestext hat Folgendes zu sagen:
Ist es außerdem richtig, dass ich mit dem Beginn meiner Tätigkeit in der Werkstatt (und vorangehendem positiven Bescheid für die Teilhabe am Arbeitsleben) wieder erwerbsfähig bin und daher ALG II beantragen muss/soll/kann/darf?
Ich kann im Moment leider nur zu Weihnachten und in Vollmondnächten ins Netz und bitte daher um Verständnis dafür, dass ich wahrscheinlich nicht zeitnah auf Rückfragen antworten werden kann.
Schonmal danke für die etwaige Hilfe und bis demnächst,
Dominik
seit nunmehr zwei Jahren gelte ich als nicht erwerbsfähig (man möge mir die fehlende Kenntnis der genauen Terminologie verzeihen) und beziehe Grundsicherung vom Sozialamt. Nun bin ich im Begriff, einen Antrag auf Leistungen zur "Teilhabe am Arbeitsleben" zu stellen, um in einer Werkstatt für psychisch kranke Menschen (WfbM) tätig werden zu können. Ich bin mit einem GdB von 60 gesegnet und gelte daher als schwerbehindert (allerdings habe ich keine Buchstaben im Ausweis). Diese Schwerbehinderung begründet sich - jedenfalls im Moment / auf dem Papier - nicht durch eine psychische Erkrankung, allerdings kann ich relativ problemlos nachweisen, dass ich bereits seit mindestens sieben Jahren psychisch krank bin.
Der im Titel benannte Gesetzestext hat Folgendes zu sagen:
Gehe ich nun Recht in der Annahme, dass mir dieser Mehrbedarf auf Antrag zugesprochen werden würde, wenn ich erneut ALG II beziehen sollte? (Dazu sei gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe.)§21 (4), SGBII:
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Ist es außerdem richtig, dass ich mit dem Beginn meiner Tätigkeit in der Werkstatt (und vorangehendem positiven Bescheid für die Teilhabe am Arbeitsleben) wieder erwerbsfähig bin und daher ALG II beantragen muss/soll/kann/darf?
Ich kann im Moment leider nur zu Weihnachten und in Vollmondnächten ins Netz und bitte daher um Verständnis dafür, dass ich wahrscheinlich nicht zeitnah auf Rückfragen antworten werden kann.
Schonmal danke für die etwaige Hilfe und bis demnächst,
Dominik