Tristan
Elo-User*in
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Liebe Forummitglieder,
im § 2 des SGB II, sind Definitionen wie "hat" und "haben" enthalten, die dem Erwerbsfähigen vorschreiben, gewisse Pflichten zu haben.
Jedoch wissen wir, dass es bereits bei
muss
kann
soll
(dazugehörige Links: Was versteht man unter Muss- Soll und Kann Vorschriften? (RECHT, VERWALTUNGSAKT)
muß, soll, kann - juristische Abstufungen - Aktuelle juristische Diskussionen und Themen - JuraForum.de)
es im Juristischen wichtige Unterscheidungen gibt und sich demnach eine unterschiedliche Rechtslage ergibt.
Wie sieht es nun mit "hat" und "haben" aus?
Das kommt für mich dem "soll" am nähesten.
Was meint oder wisst ihr?
Gerne dürft ihr diskutieren.
Ich denke z.B. nicht, dass es mit dem "muss" gleichgesetzt werden kann, denn allen Möglichkeiten nachzukommen wäre schon sehr heikel. Im § 2 sind bereits allgemeine Verpflichtungen festgelegt. Diese schreiben aber keine konkrete Strategie vor, sodass es mit muss gleichgesetzt werden kann, sondern überlassen diese den Vereinbarungen in der EGV.
im § 2 des SGB II, sind Definitionen wie "hat" und "haben" enthalten, die dem Erwerbsfähigen vorschreiben, gewisse Pflichten zu haben.
Jedoch wissen wir, dass es bereits bei
muss
kann
soll
(dazugehörige Links: Was versteht man unter Muss- Soll und Kann Vorschriften? (RECHT, VERWALTUNGSAKT)
muß, soll, kann - juristische Abstufungen - Aktuelle juristische Diskussionen und Themen - JuraForum.de)
es im Juristischen wichtige Unterscheidungen gibt und sich demnach eine unterschiedliche Rechtslage ergibt.
Wie sieht es nun mit "hat" und "haben" aus?
Das kommt für mich dem "soll" am nähesten.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit
mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des
Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Was meint oder wisst ihr?
Gerne dürft ihr diskutieren.
Ich denke z.B. nicht, dass es mit dem "muss" gleichgesetzt werden kann, denn allen Möglichkeiten nachzukommen wäre schon sehr heikel. Im § 2 sind bereits allgemeine Verpflichtungen festgelegt. Diese schreiben aber keine konkrete Strategie vor, sodass es mit muss gleichgesetzt werden kann, sondern überlassen diese den Vereinbarungen in der EGV.