§ 198 GVG - Entschädigung durch Verzögerungsrüge vor ArbG - wird die Zahlung als Einkommen angerechnet?

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ExUser 62075

Gast
Hallo,

Nach § 198 GVG gibt es Schadensersatz, wenn ein Gericht (hier: ein Arbeitsgericht, nicht Sozialgericht, Fall ist unabhängig vom Jobcenter) lange untätig ist, Euro 1.200,- pro Jahr.
Es geht um einen Fall nach § 15 AGG (Diskriminierung wegen Behinderung), welches selbst ja ein immaterieller Schaden ist.
Eine solche Entschädigung nach dem GVG steht bei mir an.
Mir ist nicht ganz klar, ob dies nun ein materieller oder immaterieller Schaden ist und ob diese Zahlung an Einkommen aufs ALG 2 angerechnet wird.

Aus den fachlichen Anweisunge zu § 11 / 11b SGB II wird man nicht schlau:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015901.pdf

Bitte um sachdienliche Hinweise.

Vielen Dank.
 
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