18 Briefe vom Job Center, 4000 Euro zurückzahlen!

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Daniel81

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Hallo,

wir haben ein sehr großes Problem und bitten um Hilfe .

Ausgangspunkt:
Bedarfgemeinschaft, 3 Personen, 2 Erwachsene,1 behindertes Kind. 1 Erwachsener geht einer Erwerbstätigkeit als Altenpflegerin im 3 Schichtsystem nach.

Aufgrund der Erwerbstätigkeit meiner Lebensgefährtin müssen wir wie bekannt alle 6 Monate die Lohnnachweise zur Prüfung und entgültigen Festsetzung übermitteln.

Aktuelle Situation:

Das Job Center fordert uns alle 6 Monate auf die Lohnnachweise meiner Lebensgefährtin zu übermitteln. Dieser Aufforderung kommen wir immer pünktlich zu zeitnah nach.

Als meine Frau damals in einer Zeitarbeitfirma begann zu arbeiten, stufte das Job Center sie mit ca 1000 Euro netto ein. Das lief auch immer ganz gut. Denn wechselte sie sie ihre Arbeitstelle und begann in einem anderen Unternehmen. Dort bekam sie mehr Geld und jährliche Lohnerhöhungen. Auch mehr Nachtschichten und somit Zulagen.

Ich wies bereits im Jahr 2015 das Job Center persönlich aber auch schriftlich darauf hin, dass eine neue Anpassung erfolgen müsste, weil mehr Einkommen vorhanden wäre. Das ist nie geschehen.

Nun fordert das Job Center seit 2015 alle 6 Monate Lohnnachweise die sie auch immer bekommen hat, merkwürdig war nur, dass nie etwas berechnet wurde! Weitere 6 Monate später bekommen wir wieder Aufforderungen die nächsten Lohnnachweise zu übermitteln, aber wieder ohne jegliche Berechnungen anschließend. Das Drama spielte sich bis ins laufende Jahr so weiter........

Gestern schaute ich in den Briefkasten und es lagen 9 Briefe vom Job Center darin. Der Briefinhalt war stets der gleiche, nur das Datum variierte. Es ging um eine entgültige und abschließende Berechnung, beginnend ab 2015. Zuerst konnten wir damit nicht viel anfangen. Heute schaue ich in den Briefkasten, wieder 9 Briefe.

In allen Briefen wird uns mitgeteilt, dass nach abschließender Berechnung zu viel ALG 2 gezahlt wurde und wir nun einen Gesamtbetrag von 4200,00 Euro bis zum 06.11. zu zahlen haben!

Nun sind wir platt! Was machen wir jetzt? Klar Widerspruch wäre möglich aber mit was begründen, zahlen sind zahlen.
Das was ich dem Job Center vorwerfe ist eigentlich das ich erstens, genau auf diesen Umstand lange hingewiesen habe und ich bin der Meinung bin das dieser Betrag hätte vermieden werden können.

Wäre das Job Center Ihrer Pflicht nachgekommen zeitnah die zu berechnen, hätten wir sicherlich auch etwas zurückzahlen müssen aber man hätte von seiten des Job Center sicherlich eine neue Anpassung vorgenommen und es wäre nicht soweit gekommen, Sorgfaltspflicht halt.

Warum es drei Jahre nicht bearbeitet wurde weiß ich aus internen Kreisen auch. Eine Bekannte arbeitet genau in diesem Job Center in der Arbeitsvermittlung. Sie meinte, ich bin kein Einzelfall es gibt einfach kein Personal für die dauernde Berechnung, viele Kollegen seien krank, Stellen unbesetzt. Jetzt haben sie wohl eine neue und die hat einfach mal fast 3 Jahre auf einmal bearbeitet.

Können wir überhaupt was machen? Wir wollen jetzt erstmal abwarten was ihr sagt, wenn nicht müssen wir um Ratenzahlung betteln.

Gruß daniel
 
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doppelhexe

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die frage ist ja, ob leistungen aus 2015 und teilweise 2016 überhaupt noch zurückgefordert werden dürfen...

da gibts doch diese jahresfrist, innerhalb derer aus vorläufigen bewilligungen dann abschliessende werden müssen oder eben ansprüche (egal von welcher seite) verfallen...

aber das ist für mich zu kompliziert, ich hoffe mal, das sich @Helga40 da noch meldet...
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

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da gibts doch diese jahresfrist, innerhalb derer aus vorläufigen bewilligungen dann abschliessende werden müssen oder eben ansprüche (egal von welcher seite) verfallen...
Diese Regelung gibt es aber erst seit August 2016.
Dürfte also für alle vorher erlassenen Bescheide schon mal nicht greifen. Für spätere Bescheide müsste man im Einzelfall schauen, ob da vielleicht was zu machen ist. Aber mehr als ein Bescheid ist damit nicht zu "erledigen".
SGB II § 41a
[...]
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

@Daniel81:
Stimmen denn wenigstens die Berechnungen des JC ?
Wenn ja, versuch mit denen zu einer tragbaren Ratenzahlung zu kommen.
 

Daniel81

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Hallo,

vielen Dank erst einmal für die ganzen Antworten.

Wir sind derzeit noch am Prüfen, inwieweit die Forderungen überhaupt richtig sind. Es geht in den Bescheiden um die Jahre 2015, 2016 und Teilweise 2017. Also das volle Programm halt.

Es ist auch keine Anhörungsbogen oder sonstiges, sondern einfach ein Bescheid zur entgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches. Es waren halt vorläufig bewilligte Leistungen.

Diese Beträge sollen wir nach Paragraph 41a Abs.6 SGBII zurück bezahlen bzw.erstatten.

Ich habe vorhin gelesen das vorläufig bewilligte Leistungen innerhalb eines Jahres zur Festsetung führen müssen, sollte dies nicht der Fall sein, werden die vorläufigen zu sen entgültigen?!

Im Moment sind wir nur platt über diesen Betrag. Vor allem da die Unterlagen immer fristgerecht vorlagen. Es ist nicht so, dass das Job Center argumentieren kann, dass sie nicht abschließend berechnen konnten weil keine Unterlagen vorlagen. Aber die wissen die auch....
 
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Helga40

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Diese Regelung gibt es aber erst seit August 2016.
Dürfte also für alle vorher erlassenen Bescheide schon mal nicht greifen.

Doch, sogar mit einer festen Frist für alte Zeiträume, nämlich der 31.7.17, § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

Wenn also Forderungen für Bewilligungsabschnitte dabei sind, die vor dem 1.8.16 endeten, dann dürfte das rechtswidrig sein.

Liste mal bitte alles auf, also Bewilligungsabschnitt von - bis und wieviel zurück gefordert wird oder stell die Bescheide (erstmal ohne Berechnungsbögen) ein.
 

Daniel81

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Hallo Helga,

zu später Stunde komme ich dieser Bitte gerne nach:

April (2015) - September (2015) 1645,92 Euro
Oktober (2015) - März (2016) 1968,48 Euro
Oktober (2016) - März (2017) 948,28 Euro

Gesamtsumme: 4562,68 Euro!

Ich sehe jetzt auch erst, das April - September 2016 hier gar nicht auftauchen was auch merkwürdig ist.

Gruß Daniel
 

Helga40

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Für die ersten zwei Forderungen gehe in Widerspruch . Die hätten bis zum 31.7.17 kommen müssen, sind daher verfristet.

Wenn die Forderung für 10/16 bis 3/17 rechnerisch richtig ist, dann vereinbaren Ratenzahlung, denn mit der Begründung "Alle Unterlagen waren da." kommst du aufgrund des fehlenden Vertrauensschutz bei vorläufiger/endgültiger Bewilligung nicht weiter.
 

Daniel81

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Hallo Helga,

Vielen lieben Dank. Das hört sich alles schlüssig an und ich werde mich sofort an den Widerspruch dran setzen.

Eine Frage beschäftigt mich allerdings noch. Wir bekamen dieses Jahr ich denke es war Mai/April die Aufforderung die Nebenkostenabbrechnungen für 2015 und 2016 vor zu legen. Das letzte.mal wollten sie die 2008 sehen deswegen wunderten wir uns. Natürlich haben sie diese zeitnah erhalten. Können sie sich jetzt darauf stützen das sie das alles nicht berechnet konnten weil Unterlagen gefehlt haben, also sprich die NBK. Oder hat das mit der vorläufigen Bewilligung nichts zu tun?

Und welche Paragraphen kann ich im Widerspruch nennen? SGB II § 41a in.Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.also Verfristet?!
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

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Doch, sogar mit einer festen Frist für alte Zeiträume, nämlich der 31.7.17, § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.
Sieh an, wieder was gelernt.

Ich sehe jetzt auch erst, das April - September 2016 hier gar nicht auftauchen was auch merkwürdig ist.
Dürfte dann wohl auch verfristet sein.

Können sie sich jetzt darauf stützen das sie das alles nicht berechnet konnten weil Unterlagen gefehlt haben, also sprich die NBK. Oder hat das mit der vorläufigen Bewilligung nichts zu tun?
Dürfte damit nichts zu tun haben.
Wenn eine NK-Abrechnung kommt, ist das regelmäßig eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das JC zum Erlass eines Änderungsbescheids berechtigt. Eine vorläufige Bewilligung ist dafür nicht erforderlich.
Im Übrigen müsste in den Bescheiden drinstehen, warum die vorläufig erlassen wurden.

Und welche Paragraphen kann ich im Widerspruch nennen? SGB II § 41a in.Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.also Verfristet?!
Ja.
 

Makale

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Und welche Paragraphen kann ich im Widerspruch nennen? SGB II § 41a in.Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.also Verfristet?!

Ich übernehme das mal "stellvertretend". :)

Du schreibst einfach

Bg -Nr. XXXXXXXX

Ich erhebe Widerspruch gegen folgende Rückforderungsbescheide:

1. Bescheid vom XX.XX.2017 (Zeitraum vom ... bis ....)
2. Bescheid ....
....

Begründung:

Die endgültigen Entscheidungen und Rückforderungen sind rechtswidrig. Gemäß § 41a Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 SGB II gelten alle vorläufigen Bewilligungen vor dem 01.08.2016 mit Ablauf des 31.07.2017 kraft Gesetzes als endgültig festgesetzt. Ich verweise auf die fachliche Weisung der BA zu § 41a SGB II Rz. 41a.29.

Mit freundlichen Grüßen
 

Daniel81

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Hallo,

Hach, ihr seit die besten! Ich bedanke ganz herzlich bei allen die uns geholfen haben! Vielen lieben Dank und einen schönen Feiertag und Halloween!

Gruß Daniel
 

Daniel81

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Hallo,

kleine Verständnisfrage habe ich noch. Widerspruch ist seit einigen Tagen raus gegangen, wir sollten bis heute die 4500 Euro zurückgezahlt haben.

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung oder nicht?

Ich habe jetzt mit Absicht noch keine Meldung beim Job Center Inkasso getätigt auch zwecks Ratenzahlung, nicht das ich nachher mit meiner Zahlung irgendwas anerkenne, daher die Frage.
 

doppelhexe

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du solltest beim inkasso schon melden, das du gegen die bescheide (alle aufzählen) widerspruch eingelegt hast und deswegen noch keine zahlung erfolgt.

die kriegen vom JC keine meldung
 

Helga40

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Normalerweise müsste die Stelle, die die Widersprüche als erstes bearbeitet die Forderungen ruhend stellen, da die Widersprüche aufschiebende Wirkung haben. Welche Stelle das ist, kommt darauf an, wie in deinem JC die Abhilfeprüfung geregelt ist. In meinem JC ist sie z. B. abgeschafft, da macht alles die Rechtsbehelfsstelle. In anderen JCs macht die Leistung noch eine Abhilfeprüfung, da wären die zuständig.
 

Daniel81

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Hallo,

ich wollte mich nach einiger Zeit zurückmelden. Wir haben heute Post bekommen, und dem Widerspruch ist im vollen Umfang entsprochen worden, die Bescheid wurden aufgehoben etwaige Kosten übernimmt das Job Center!

Ganz herzlichen Dank nochmal an alle!

Ich habe jetzt etwas Lunte gerochen und daher noch eine Frage die auch diesen Fall betrifft, wollte deshalb keinen neuen Threat aufmachen.

Laut neuer Berechnung erhalten wir noch 300 Euro für Unterkunft und Heizung. Die Nebenkostenabbrechnung von 2014 und 2015 wurden uns voll angerechnet (beide Guthaben).

Nun wollen Sie auch die aktuelle von uns sehen für 2016. Die hat wieder ein Guthaben von 300 Euro. Ich wusste das Sie das dürfen. Ich habe aber irgendwo vor kurzem gelesen das nach einem Gerichtsurteil ich meine es war das Sozialgericht Dresden, das Job Center ein Guthaben aus den NBK nicht in vollem Umfang einfordern darf, wenn aus eigenen Lohn ein Teil eben dieser Miete bezahlt wird.

Das ist doch bei uns der Fall, oder? Ich meine unsere Miete beträgt ca 580 Euro. Das Job Center zahlt uns 300 Euro. Das ist alles was wir noch bekommen?

Kann mich nochmal jemand dazu aufklären?
 

Helga40

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Nicht aus dem eigenen Lohn. Wenn das JC den Bedarf nicht in voller Höhe berücksichtigt, weil die Miete unangemessen ist, dann darf ein Teil des Guthabens nicht angerechnet werden. Also z. B. Miete ist tatsächlich 600 Euro, das JC berücksichtigt IM BEDARF aber nur 500 Euro, dann wären 1200 Euro Guthaben (12 x 100 Euro) nicht anrechenbar, weil der Hilfeempfänger diese fehlenden 100 Euro ja jeden Monat aus dem Regelsatz abzwacken musste.
 
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