rp00z meinte:hallo
meine frau muss wegen einer schweren erkarnkung einmal im monat für 4-10 tagen stationär in die klinik und da ziehen die guten menschen des AA 100 eus vom hartz 4 ab mit der begründung sie sie ja versorgt in den tagen wo sie in der klinik ist (essen usw) können die das machen
Arco meinte:rp00z meinte:hallo
meine frau muss wegen einer schweren erkarnkung einmal im monat für 4-10 tagen stationär in die klinik und da ziehen die guten menschen des AA 100 eus vom hartz 4 ab mit der begründung sie sie ja versorgt in den tagen wo sie in der klinik ist (essen usw) können die das machen
die Antwort ist jein ! ! !
aber wie so oft bei Hartz4 - das nein müßte mal durchgeklagt werden...
Also, viele Argen ziehen bei stationären Krankenhausaufenthalten und Kuren etct. für die sogenannte "Ersparnis" einen Betrag von etwa 30/35 % der RL ab.....
Zum Teil aber erst wenn die 10 Euro Zuzahlung nicht mehr gezahlt wird.
Nichtsdestrotrotz hier auf jeden Fall Widerspruch einlegen, da hier auf jeden Fall bei 4 bis 10 Tagen mit den 100 Euro zu viel angerechnet wird.
Gehen wir mal davon aus das dies so richtig wäre, dann dürften pro Tag Krankenhausaufenthalt nur 1/30 von diesen 100 Euro angerechnet werden.
Denn in den restlichen Tagen zu Hause soll man ja nicht verhungern - oder ? ? ?
Verpflegung im Krankenhaus
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 20 10021 03.12.04 21.02.05
Anliegen: Ein Antragsteller befindet sich im Krankenhausaufenthalt (Dauer weniger als 6 Monate). Ist der Regelsatz nach § 20 SGB II bei voller Verpflegung pauschal um 35% zu kürzen, obwohl der Antragsteller grds. eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag leisten muss?
Antwort:
Die Regelleistung nach § 20 SGB II ist bei voller Verpflegung pauschal um 35 v.H. zu kürzen. Die Verpflegung während der stationären Therapie ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Von diesem Einkommen ist die tägliche Zuzahlung in Höhe von 10 € abzusetzen. Im Ergebnis wird die Regelleistung damit für längstens 28 Tage nicht gekürzt. Zu prüfen ist, ob wegen Überschreitung der Belastungsgrenze (bei Versicherten ab 18 Jahre) durch Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel und raxisgebühren bereits eine Befreiung vorliegt.
Und das kann am besten ein Gericht, wenn nicht schon vorher die Widerspruchsstelle dazu was glaubhaftes vorgetragen hat.,
Arania meinte:Barney das war schon zu Sozialamtszeiten üblich, glaub mir, mir ist es genauso gegangen, mir wurde auch Geld abgezogen mit der Begründung das ich ja nun im Krankenhaus verpflegt würde, nur kann ich mir zuhausen aussuchen für wieviel Geld ich was esse und so wird es mir einfach vorgeschrieben
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