M
Mitglied 61702
Gast
Ich löse das mal von den beiden alten Threads, denn ich habe mich entschieden, die mir angebotene Wohnung auch anzumieten.
Aus den über 250 angefragten Wohnungen der letzten 5 Monate ist es die einzige Wohnung, die mir auch angeboten wurde. Ich bin wirksam zum letzten Ultimo (also für Ende Mai) gekündigt und halte mich derzeit nur noch geduldet in der WG auf. Ich kann nicht nochmal 5 Monate suchen!
Sie ist 26 Euro teurer als die Angemessenheitsgrenze des betreffenden Landkreises (der hat kein schlüssiges Konzept und müßte also nach §12 WoGG verfahren). Prompt wurde mir von einem SB dieses Landkreises die Angemessenheit verweigert. Ich werde also in den Widerspruch müssen, bzw. für eine einstweilige Anordnung ans SG . Ich sehe jetzt zwei potentielle Vorgehensweisen, wobei ich meine, ich könnte sie auch kombinieren, wenn anwendbar.
Zum einen, wiegesagt, müßte nach dem §12 WoGG verfahren werden, da liege ich gut drunter (wäre also angemessen). Ich war auf meinem hiesigen JC und habe mit einem sehr informativen SB gesprochen. Klar ist, daß er mir solange nichts gewähren kann, wie die Angemessenheit nicht bestätigt ist. Aber er hat mich einen Blick in die lokale Software nehmen lassen, und dort - für den hiesigen Landkreis gibts auch kein Konzept - wird die Angemessenheit nach WoGG sogar direkt in der Software berechnet und ausgeworfen, sobald die Wohnung über der lokalen Angemessenheitsgrenze liegt! Ist doch erstaunlich, nicht? Jedenfalls ist glasklar, daß der ablehnende Bescheid nicht korrekt ist.
Aber Seepferdchen hat mich auch drauf hingewiesen, daß bei drohender Wohnungslosigkeit in Berlin (!) 10% auf die rechtmäßige Angemessenheitsgrenze (also bei vorliegendem Konzept) draufgeschlagen werden sollen, eben um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Der hiesige SB wußte davon nix, also ist meine Frage, ob diese 10% + für drohende Wohnungslosigkeit auch in Baden-Württemberg gelten und wenn ja, wo ich dafür den Nachweis finden kann?
Ich bin diese Woche noch auf dem Weg in die Hauptstelle des künftigen Jobcenters, mitsamt einem ALGII -Antrag. Und ich gedenke dem Teamleiter des SBs, der mich ablehnte, einen Besuch abzustatten. Vielleicht läßt sich das ganze noch auf dem kleinen Dienstweg beheben. Viel Hoffnung habe ich nicht, aber man kanns ja mal probieren. Deshalb die Suche nach handfesten Argumenten.
Und die nächste Frage, an welches SG (alter oder neuer Wohnort) und vor einem Widerspruch , parallel oder wie sonst? Ich habe aktuell nur noch 14 Tage Zeit.
Aus den über 250 angefragten Wohnungen der letzten 5 Monate ist es die einzige Wohnung, die mir auch angeboten wurde. Ich bin wirksam zum letzten Ultimo (also für Ende Mai) gekündigt und halte mich derzeit nur noch geduldet in der WG auf. Ich kann nicht nochmal 5 Monate suchen!
Sie ist 26 Euro teurer als die Angemessenheitsgrenze des betreffenden Landkreises (der hat kein schlüssiges Konzept und müßte also nach §12 WoGG verfahren). Prompt wurde mir von einem SB dieses Landkreises die Angemessenheit verweigert. Ich werde also in den Widerspruch müssen, bzw. für eine einstweilige Anordnung ans SG . Ich sehe jetzt zwei potentielle Vorgehensweisen, wobei ich meine, ich könnte sie auch kombinieren, wenn anwendbar.
Zum einen, wiegesagt, müßte nach dem §12 WoGG verfahren werden, da liege ich gut drunter (wäre also angemessen). Ich war auf meinem hiesigen JC und habe mit einem sehr informativen SB gesprochen. Klar ist, daß er mir solange nichts gewähren kann, wie die Angemessenheit nicht bestätigt ist. Aber er hat mich einen Blick in die lokale Software nehmen lassen, und dort - für den hiesigen Landkreis gibts auch kein Konzept - wird die Angemessenheit nach WoGG sogar direkt in der Software berechnet und ausgeworfen, sobald die Wohnung über der lokalen Angemessenheitsgrenze liegt! Ist doch erstaunlich, nicht? Jedenfalls ist glasklar, daß der ablehnende Bescheid nicht korrekt ist.
Aber Seepferdchen hat mich auch drauf hingewiesen, daß bei drohender Wohnungslosigkeit in Berlin (!) 10% auf die rechtmäßige Angemessenheitsgrenze (also bei vorliegendem Konzept) draufgeschlagen werden sollen, eben um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Der hiesige SB wußte davon nix, also ist meine Frage, ob diese 10% + für drohende Wohnungslosigkeit auch in Baden-Württemberg gelten und wenn ja, wo ich dafür den Nachweis finden kann?
Ich bin diese Woche noch auf dem Weg in die Hauptstelle des künftigen Jobcenters, mitsamt einem ALGII -Antrag. Und ich gedenke dem Teamleiter des SBs, der mich ablehnte, einen Besuch abzustatten. Vielleicht läßt sich das ganze noch auf dem kleinen Dienstweg beheben. Viel Hoffnung habe ich nicht, aber man kanns ja mal probieren. Deshalb die Suche nach handfesten Argumenten.
Und die nächste Frage, an welches SG (alter oder neuer Wohnort) und vor einem Widerspruch , parallel oder wie sonst? Ich habe aktuell nur noch 14 Tage Zeit.