10% Regelung bei drohender Wohnungslosigkeit auch in Baden-Württemberg?

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M

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Ich löse das mal von den beiden alten Threads, denn ich habe mich entschieden, die mir angebotene Wohnung auch anzumieten.

Aus den über 250 angefragten Wohnungen der letzten 5 Monate ist es die einzige Wohnung, die mir auch angeboten wurde. Ich bin wirksam zum letzten Ultimo (also für Ende Mai) gekündigt und halte mich derzeit nur noch geduldet in der WG auf. Ich kann nicht nochmal 5 Monate suchen!

Sie ist 26 Euro teurer als die Angemessenheitsgrenze des betreffenden Landkreises (der hat kein schlüssiges Konzept und müßte also nach §12 WoGG verfahren). Prompt wurde mir von einem SB dieses Landkreises die Angemessenheit verweigert. Ich werde also in den Widerspruch müssen, bzw. für eine einstweilige Anordnung ans SG . Ich sehe jetzt zwei potentielle Vorgehensweisen, wobei ich meine, ich könnte sie auch kombinieren, wenn anwendbar.

Zum einen, wiegesagt, müßte nach dem §12 WoGG verfahren werden, da liege ich gut drunter (wäre also angemessen). Ich war auf meinem hiesigen JC und habe mit einem sehr informativen SB gesprochen. Klar ist, daß er mir solange nichts gewähren kann, wie die Angemessenheit nicht bestätigt ist. Aber er hat mich einen Blick in die lokale Software nehmen lassen, und dort - für den hiesigen Landkreis gibts auch kein Konzept - wird die Angemessenheit nach WoGG sogar direkt in der Software berechnet und ausgeworfen, sobald die Wohnung über der lokalen Angemessenheitsgrenze liegt! Ist doch erstaunlich, nicht? Jedenfalls ist glasklar, daß der ablehnende Bescheid nicht korrekt ist.

Aber Seepferdchen hat mich auch drauf hingewiesen, daß bei drohender Wohnungslosigkeit in Berlin (!) 10% auf die rechtmäßige Angemessenheitsgrenze (also bei vorliegendem Konzept) draufgeschlagen werden sollen, eben um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Der hiesige SB wußte davon nix, also ist meine Frage, ob diese 10% + für drohende Wohnungslosigkeit auch in Baden-Württemberg gelten und wenn ja, wo ich dafür den Nachweis finden kann?

Ich bin diese Woche noch auf dem Weg in die Hauptstelle des künftigen Jobcenters, mitsamt einem ALGII -Antrag. Und ich gedenke dem Teamleiter des SBs, der mich ablehnte, einen Besuch abzustatten. Vielleicht läßt sich das ganze noch auf dem kleinen Dienstweg beheben. Viel Hoffnung habe ich nicht, aber man kanns ja mal probieren. Deshalb die Suche nach handfesten Argumenten.

Und die nächste Frage, an welches SG (alter oder neuer Wohnort) und vor einem Widerspruch , parallel oder wie sonst? Ich habe aktuell nur noch 14 Tage Zeit.
 

gizmo

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Sie ist 26 Euro teurer als die Angemessenheitsgrenze des betreffenden Landkreises (der hat kein schlüssiges Konzept und müßte also nach §12 WoGG verfahren). Prompt wurde mir von einem SB dieses Landkreises die Angemessenheit verweigert. Ich werde also in den Widerspruch müssen, bzw. für eine einstweilige Anordnung ans SG .

Ich gehe jetzt davon aus:

1. Du bekommst, kannst den Wohnraum anmieten?

2. Die Ablehnung des Wohnraumes hast du schriftlich?
 
M

Mitglied 61702

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Ja, ich kann und werde das einzige Mietangebot, das ich in 6 Monaten erhalten habe annehmen. Ich wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, täte ich das nicht :doh:

Und ja, ich habe diesen Bescheid direkt ausgehändigt bekommen. Hab ihn heute dem hiesigen SB gezeigt, der meinte, der sei sehr schlampig zusammengeschustert und entspräche nicht der geltenden Rechtssprechung, aber halt wirksam.

Achso: wenn "nur" die 10% zu den unrechtmäßigen Angemessenheitsgrenzen hinzu käme, fiele die Wohnung auch unter die Angemessenheit.

Ums nochmal im Vergleich darzustellen:

1. Angemessenheitsgrenze vor Ort

300 = angemessen
326 = Mietforderung (= unangemessen gem. dieser Grenze)

2. § 12 WoGG

429 = angemessene Grundmiete (390 + 10% = 429)
326 + 75 (kalte NK) = 401 (= angemessen lt. WoGG )

3. 10% Wohnungslosenzuschlag

300 + 10% = 330 = angemessen
326 = Mietforderung (= angemessen gem. dieser Grenze)
 
M

Mitglied 61702

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JC ist zuständig für alte und neue Bude?

Ooooooh nein! Ich ziehe in einen anderen Landkreis. Das ist ja das Problem. Im aktuellen Landkreis hätte ich dieses Problem nicht, sie beurteilen nach §12 WoGG wenn nötig.

Ich photographiere, gib mir ein paar Minuten.

Hier ist der ablehnende Bescheid.
 

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gizmo

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Hier ist der ablehnende Bescheid.

Sorry, aber da steht Kaltmiete, es hätte heissen müssen Bruttokaltmiete, eine Angabe KM ist nicht zulässig.

Denke der Widerspruch sollte greifen.
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Was sagt den das Wohnraumförderungsgesetzt in deinem Bundesland, was ist an m² als angemessen anzusehen?
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Für die Brutto KM nach WoGG +10% spielen die m² keine rolle, die m² greifen erst bei den HK.

Wobei das BSG schreibt für eine Person sind 50m² angemessen.
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Was steht den da an KM im Bescheid?
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Bitte Widerspruch schreiben mit Fristsetzung 4 Tage, da Wohnraum sonst weg ist.

Dabei Abdrohung zur Regressnahme eventueller Kosten im alten JC Wohngereich für Unterbringung, Lagerung und Lebensunterhalt wenn Widerbruch nicht stattgegeben wird.
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Gegen den Bescheid der Ablehnung des Wohnraumes ...... den ich anmieten will vom..... lege ich Widerspruch ein.

Begründung:

1. In der Ablehnung des Bescheides vom...... steht Kaltmiete, das ist nicht zulässig, hier muss von Bruttokaltmiete gesprochen werden. Die Bruttokaltmiete muss höher angesetzt werden als die Kaltmiete. Dieser Betrag ist somit zu niedrig angesetzt.

2. In den dazugehöriegen Mietangebot dieses Bescheides wird nicht von Heizkosten gesprochen, daher gehe ich davon aus das die Heizkosten im angemessenen Rahmen liegen und das JC ..... die Heizkosten Vollumfänglich anerkennt. Zu den Heizkosten hätte das JC Stellung beziehen müssen.

3. Laut meines Wissens werden die Kosten der Unterkunft in LK ...... nach der WoGG +10% berechnet, diese hat das BSG so entschieden, wenn der LK.... kein aktuelles Schlüssiges Konzept, keine aktuelle Satzung oder eine aktuelle vergleichbare Gesamtangemessenheitsgrenze erstellt hat.

4. Der LK... hat mir bis heute eventuelle angemessenheits Daten zu der KDU nicht mitgeteil die ein aktuelles Schlüssiges Konzept, eine aktuelle Satzung oder eine aktuelle vergleichbare Gesamtangemessenheitsgrenze beinhaltet.

5. Es ist somit durch das BSG bestimmt worden das dieser LK.... die Bruttokaltmiete nach der WoGG +10% Sicherheitsleistung und Heizkosten nach der Bundesweitenheizkostentabelle zu "ZUHOCH" zu bestimmen hat.

6.. Ebenso kann ich eine Wohnungsuche zu den angemessenen KDU der JC von ..... Monaten nachweisen. Es ist zu diesen Preisen kein Wohnraum zu bekommen.

Ich bitte dem Widerspruch innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt positiv zu bescheiden, da sonst der anzumietende Wohnraum gegebenfalls schon vergeben ist.

Ebenfallts behalte ich mir vor alle anfallende Kosten die durch einen zurückgewiesenen Widerspruch anfallen den LK.... in Regress zu nehmen, zb. eventuelle Kosten im alten JC Wohngereich für Unterbringung, Lagerung usw, liste nicht abschliessend.

Sollte eine Antwort auf diesen Widerspruch innerhalb meiner Fristsetzung nicht erfolgen(können), werde ich mich an das zuständige Sozialgericht ihres JC Bereiches wenden müssen

Widerstand ist zwecklos:peace:

gizmo

Denke eine EA schreibt dir hier mal ein anderer ELO, da gibt es einige die haben da mehr Erfahrungen.

einstweiligen Anordnung =EA
 

Atze Knorke

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An die Forumsrunde,

bitte (at)gizmo, da besteht die Möglichkeit, die Rechtsantragstelle des Sozialgerichtes nimmt für die einstweilige Anordnung eine von (at)Watch kurze Begründung zur Protokoll. Voraussetzung negativer JC -Bescheid.

Zuvor ist genau zu überlegen, was (at)Watch von wem mit welcher Begründung will bzw. der Bescheid der Behörde für falsch gehalten wird. Ausweis und Kopie der Unterlagen nicht vergessen.

Die Rechtsantragstelle ist aber KEINE Rechtsberatung.

***(at)gizmo deine Begründung sehe ich leider kritisch, ich komme zu dem Ergebnis, dass die Prüfung zur Besonderheit des Einzelfalles Bedeutung erlangen sollte, besonders fällt mir Punkt 3 auf - "Meines Wissens" - der TE befindet sich im Tal der Ahnungslosen, dem Affen (hier JC ) gibt man keinen Zucker.

***(at)Seepferdchen eine kleine Korrektur und Klarstellung bezüglich Beitrag #16:
https://www.elo-forum.org/kdu-miete-untermiete/194637-garage-gehoert-mehr-weniger-zwingend-wohnung.html

Grundsatz: Jede Kommune/Gemeinde/Stadt verfügt über mehr oder weniger ihre 'eigenen KdU -Richtlinien'.

Deine Verlinkung ist gegenstandslos, Herr Czaja ist nicht mehr Sozialsenator von Berlin, das ist jetzt Frau Breitenbach und die neue AV -Wohnen seit 01.01.2018 gültig.

Diese Berliner-Sonderregelung bestand bis zum 31.12.2017.

https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/
Auszug:
5. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum

Wird eine Neuanmietung von Wohnraum als erforderlich eingestuft, können die Richtwerte für Bruttokaltmieten ebenfalls um bis zu zehn Prozent überschritten werden. Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, können die Richtwerte für Bruttokaltmieten sogar um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden.
Diese Sonderregelungen gelten bis zum 31.12.2017 und können nicht mit den Härtefällen, jedoch mit dem zehnprozentigen Aufschlag für Sozialwohnungen kombiniert werden.

Ja, ich weiss, dieses KdU -Minenfeld ist sehr beschwerlich.

***(at)Watch

Dein rechtswidriger Hand-Bescheid ist reine JC -Abwiegelungsstrategie.

Es gibt keinen 10 % Wohnungslosenzuschlag. :icon_evil: So sind die hier getätigten KdU -Berechnungen Schall und Rauch. :doh:

Im Voraus bitte dazu:
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/hartz-iv-was-gilt-bei-wohnung-und-miete

Wie das nun 'richtlinienmäßig' in Baden-Württemberg, also der neuen 26€ zu teuren Wohnung mit Garage (PKW Stellplatz) ausschaut, vermute ich mal schon eine Prognose abzugeben:

1. Konkretes 'unangemessenes' Wohnungsangebot (bei nicht erforderlichen Umzug?) wurde vom JC abgelehnt, dieser Bescheid erging auch noch ohne postalische Zustellung.

Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung auch erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (z. B. durch eine für die konkrete Wohnung unrealistisch niedrige Betriebskostenvorauszahlung) wird eine Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für diese neue Wohnung nicht erteilt werden.

Der PKW-Stellplatz (Garage) wird sich vermutlich an der KdU -Angemessenheit bzw. Ortsüblichkeit orientieren. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind NUR mit einem genehmigten Behindertenparkausweis zulässig, ein ärztliches Attest ist nicht ausreichend.

Ohne Gewähr zur KdU -Aktualität z. B. bitte dazu - Punkt 3.5.7 - KdU -Münster - 16.03.2016 -:
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-M-nster-16.03.2016.pdf

2. (at)Watch hat keinen blassen Schimmer, wie das zuständige JC die KdU berechnen, fehlende nachweisliche KdU -Richtlinien. Der vorliegende JC -Bescheid gibt hierzu nichts preis.

3. Rechtsmittel können eingelegt werden, aufgrund der Widerspruchsdauer hat nach § 88 SGG die Behörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern nicht schwerwiegende Gründe für die Bearbeitungsverzögerung vorliegen. Nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen.

4. Wem das Widerspruchsverfahren zu lange dauert, kann 'parallel zum Widerspruch ' beim zuständigen Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Hierbei spielen der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch eine wesentliche Rolle, die glaubhaft gemacht werden müssen!

Krux:
Diese vorgenannten Gründe/Proceduren werden dazu führen, dass der Vermieter nicht auf (at)Watch wartet bzw. auf ihn angewiesen ist.

Zusammenfassend klar dargestellt:

KdU -BW vom 03.04.2017:
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_RiLi_BaWue_-20.03.2017.pdf

:icon_arrow:https://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Kosten-der-Unterkunft/kosten-der-unterkunft.htmlhttps://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Kosten-der-Unterkunft/kosten-der-unterkunft.html

Studie zu Wohnraummangel in BW:

https://www.swr.de/swraktuell/bw/studie-zu-wohnraummangel-in-baden-wuerttemberg/-/id=1622/did=20467548/nid=1622/3xf9fk/index.html

... ich bin :icon_mued: und https://bilder.2-cpu.de/funny/Ulli Stein/474.jpg
 
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Mitglied 61702

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Kurze Antwort an Atze (mehr später, wenn ich richtig wach bin):

Doch, doch, dem SB war klar, daß der Umzug erforderlich ist. Die Kündigung zu Ultimo Mai hatte ich dabei.

Ich glaube nicht, daß ihm bewußt war, daß da eine Garage mit bei ist. Für den Fall der Fälle gibt es aber seitens des Vermieters eine Bestätigung, daß sie fester Bestandteil der Mietsache ist und nicht untervermietet werden darf und auch benutzt werden muß (es gibt ja nur zwei Gastparkplätze für ein 15-Parteienhaus und - da gehweglose schmale Hangstraße - keine Parkplätze an der Straße. Man muß also den Garagenparkplatz auch nutzen und ohne PKW gehts in der Straße nicht, der nächste ÖNV ist am andern Ende der Stadt).

Was aber auch Fakt ist, ist daß es kein schlüssiges Konzept gibt, das hat dieser Landkreis sogar recht rezent einmal per Behördenanfrage und einmal in einer Landtagsitzung beantwortet. Und ich habe diese Auskunft aktuell vom Geschäftsführer eines Jobcenters aus dem Landkreis, in dem ich wohne und der bei diesem Landkreis direkter Nachbar ist. Und zwar Auskunft von vor einer Woche, also wirklich brandaktuell.

Es fällt mir sehr schwer zu glauben, der bewußte SB wußte von nix. Seine standhafte Weigerung auch nur einen Blick in die Unterlagen zu werfen, die ich ihm mitbrachte, spricht Bände. Ich weiß von nix meine Name ist Hase.
 

HermineL

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Was aber auch Fakt ist, ist daß es kein schlüssiges Konzept gibt, das hat dieser Landkreis sogar recht rezent einmal per Behördenanfrage und einmal in einer Landtagsitzung beantwortet. Und ich habe diese Auskunft aktuell vom Geschäftsführer eines Jobcenters aus dem Landkreis, in dem ich wohne und der bei diesem Landkreis direkter Nachbar ist. Und zwar Auskunft von vor einer Woche, also wirklich brandaktuell.
Das hats du alles schriftlich ?
Hast du schon mal nachgeschaut ob es gegen den Landkreis Urteile gibt aus denen hervorgeht das es kein
schlüssiges Konzept gibt ?
 
M

Mitglied 61702

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Das hats du alles schriftlich ?
Hast du schon mal nachgeschaut ob es gegen den Landkreis Urteile gibt aus denen hervorgeht das es kein
schlüssiges Konzept gibt ?

Die diversen Anfragen aus dem Jahr 2017 bis hin zu September 2017 sind öffentlich. Auch die Landratssitzung bzw. deren Protokoll und daß das fehlende Konzept beanstandet wird, sind öffentlich. Ich hatte beides ausgedruckt dabei. Die Auskunft des Geschäftsstellenleiters habe ich leider nur mündlich, aber ich habe einen Ausdruck eines Jobcenters in der Hand, benachbarter Landkreis, in dem ersichtlich ist, daß dort mit §12 verfahren wird.

Das Hauptproblem dürfte sein, daß momentan aus drei großen Unistädten die ELOs ins Umland abgedrängt werden, parallel dazu aber auch die anerkannten Migranten dieselben Wohnungen suchen.

In den Städten und im unmittelbaren (10km Außenrand) Umkreis gibts nur Wohnklos für Studenten und Pendler, und nur an die und nur mit perfekter Schufa oder Elternbürge mit perfekter Schufa wird vermietet. Wenn du sagst, du bist ELO und bekommst ALGII wirst du sofort abgelehnt ("an die vermieten wir nicht!"). Also weichen alle anderen weiter nach draußen in die ländlichen Landkreise aus. Geht mir ja nicht anders.

Und dort belasten sie dann die Haushalte, vor allem dann, wenn die §12 WoGG Mieten übernommen werden müssen. Nur so als Hinweis, bereits in meinem Fall und ich bin 1 Person, liegen zwischen der angemessen Grundmiete lt JC und der Grundmiete lt WoGG 80 Euro im Monat. Fakt ist aber auch, daß die angeblich angemessene Grundmiete hoffnungslos überaltert ist vom Wert her. Selbst das WoGG trifft es nicht mehr so wirklich für das Gros der Wohnungen und ich habe momentan einen guten Überblick über die Preise und was dafür angeboten wird.

Kann also gut sein, daß der SB regelrecht Order hat, abzuschmettern.
 

HermineL

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Wenn du das nachweisen kannst, wie du schreibst dann verweise in deinem Widerspruch direkt auf WoGG
und das deine neue Wohnung innerhalb dieser Angemessenheit liegt.

Verweise auf den Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG bei einem fehlenden schlüssigen Konzept.
(vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 22.3.2012 -
B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17).


Sowie darauf das ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG
aF angemessen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59
RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23;
BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19).
 

Seepferdchen 2010

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@Atze Knorke

kurze Anmerkung, in meinem Beitrag hatte ich geschrieben als Beispiel und nicht das es in jeder Stadt vorliegt,es ist mir durchaus bekannt:

Grundsatz: Jede Kommune/Gemeinde/Stadt verfügt über mehr oder weniger ihre 'eigenen KdU -Richtlinien'.

Es sollte lediglich ein Hinweis für @Watch sein (Wohnungslosigkeit), ob hier in Baden Württemberg es auch
eine Regelung gibt.

5.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 7.11.2012 - L 3 AS 5600/11

Hat der Grundsicherungsträger kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und kann ein solches auch nicht ermittelt werden, ist auch auf den seit 01.01.2009 zugrunde zu legenden Höchstbetrag der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen.

lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py;

Quelle:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1092/

Gruß Seepferdchen
 
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Mitglied 61702

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So, ich habe von einem dortigen Sozialarbeiter zwischenzeitlich erfahren, daß es sehr wohl eine Spanne gibt. Ob 5% oder 10% wußte er aber nicht.

Noch eine Frage, vor allem weil sich die Quellen dazu widersprechen:

Wenn ich jetzt dennoch einziehe, obwohl mir die Unangemessenheit mitgeteilt wurde, muß das JC dann die ersten 6 Monate voll bezahlen? Oder wird mir von Anfang an nur das angeblich Angemessene bezahlt?
 
G

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Auf jeden Fall anmieten, wenn du dir das leisten kannst.
Deine Kosten solltest du dir später dann wiederholen per Gericht.

Es reicht ja schon das du schreibst das es die erste Wohnung seit Monaten ist die du auch anmieten könntest. Du hast keine Zeit mehr.
Alle Bescheide die dir nicht gefallen -> Widerspruch , Klage usw.
 

Atze Knorke

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So, ich habe von einem dortigen Sozialarbeiter zwischenzeitlich erfahren, daß es sehr wohl eine Spanne gibt. Ob 5% oder 10% wußte er aber nicht.

Noch eine Frage, vor allem weil sich die Quellen dazu widersprechen:

Wenn ich jetzt dennoch einziehe, obwohl mir die Unangemessenheit mitgeteilt wurde, muß das JC dann die ersten 6 Monate voll bezahlen? Oder wird mir von Anfang an nur das angeblich Angemessene bezahlt?

Hallo Watch,

der Sozialarbeiter war nicht in der Lage, über die KdU -Verwaltungsrichtlinie seines Landes/Kreises/Gemeinde Bescheid zu wissen, so so ... ohne schriftliches beizutragen. :icon_neutral:

ich gehe mal von meiner Verlinkung aus:
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_RiLi_BaWue_-20.03.2017.pdf

darin enthalten ist folgendes, bitte lesen:
Punkt 5 - Zusicherung - § 22 Abs. 4
Punkt 8.2. und Punkt 8.2.1

Sollte die 'Unangemessenheit' sich nur auf die 26 Teuros belaufen, gibt es einen Ermessensspielraum des zuständigen JC (Behörde), da es sich um einen erforderlichen Umzug bei dir handelt, ist die rechtswidrige Verwaltungspraxis um so weniger nachvollziehbar, aber wir haben schon Pferde von der Apotheke k*tzen sehen.

Rechtlich geregelt im § 22 SGB II, wo es in Absatz 4 heißt:

(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Von wo nach wo ziehst du um?

Als Hinweis bitte beachten:
https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/thea6folienhochformat.pdf

Solltest du die neue Wohnung mit dem Mietvertrag ohne Zusicherung des zuständigen JC dingfest machen, weil dir ganz doll der Schuh drückt, dann wirst du die Differenz entweder aus dem Regelbedarf/-satz oder (anrechnungsfreien) Einkommen berappen. Die darauf bezogenen Klagen (falls die Rechtsmittel eingehalten werden) dauern vor dem SG .

***
Nachgehakt aus diesen Beiträgen #13 und #15:

Welche Liste und wo hast du die Beispielsummen her?

https://www.elo-forum.org/kdu-miete-untermiete/194354-evtl-wohnung-teuer.html#post2296614

@Atze Knorke

kurze Anmerkung, in meinem Beitrag hatte ich geschrieben als Beispiel und nicht das es in jeder Stadt vorliegt,es ist mir durchaus bekannt:

Ich bitte um Verständnis, hinweislich "als Beispiel" gut gemeint, doch die Berliner-Sonderregelung lief zum 31.12.2017 aus, selbst die Verlinkung ist veraltet, auch meinte ich nicht, dass es - bezogen auf die 10 % Zuschlag/Regelung - in jeder Stadt vorliegt.

Dann verlassen sich die Betroffenen darauf und rechnen wild drauf los.

Wichtig, die Prüfung des Einzelfalles. Der JC -Bescheid von (at)Watch enthält keine transparenten Prüfungsergebnisse zur Ermittlung der KdU -Angemessenheit/zugrunde gelegten Mietobergrenzen und das explizit eingeräumt wird, dass BW über kein schlüssiges Konzept verfügt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass die Mietstufen in vielen Gemeinden drastisch abgesenkt wurden.
 
M

Mitglied 61702

Gast
Hallo,

Widerspruch ist abgegeben, mit Frist bis nächste Woche. Jetzt schaun mer mal. Wenn nicht gehts halt vor Gericht.

Was ich interessant fand: angeblich dürfen die SBs in diesem Landkreis nicht namentlich bescheiden und unterschreiben. Hat jemand sowas schon mal erlebt?
 
M

Mitglied 61702

Gast
Widerspruch Antwort - Heizungsvorauszahlung nun auch unangemessen - keine Produkttheorie - Soll Widerspruch aufgeben

Irgendwie hofft das Jobcenter nun, daß ich den Widerspruch zurückziehe, weil sie mir "unangemessene Heizkosten" um die Ohren hauen.

Hier die Antwort auf meinen Widerspruch als Anhang, mit der dringenden Bitte um handfeste Ratschläge. Wenn ich das richtig deute, wird mir voraussichtlich nicht nur ein Teil der Miete verweigert werden, sondern auch noch zusätzlich wohl mindestens 50 Euro von NK und HK.

Im Widerspruch hatte ich die pauschale Vorauszahlung von 150 Euro einfach halbiert, um die Grundmiete anzunähern, weil es seitens des Vermieters keine Aufschlüsselung gibt. Ich bekomme auch keine Nebenkostenabrechnung aus den Vorjahren, wie käme denn der Vermieter dazu, mir sowas zu geben???!!!

Ich sehe kommen, daß ich bis auf Weiteres also rund 75-80 Euro Miete selbst zahlen soll. Die haben echt einen an der Waffel. Das sehe ich noch richtig lustig werden.

Und hat irgendwer schon mal was von "bitte nicht doppelt einreichen" erlebt? Ich noch nicht.
 

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Atze Knorke

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Hallo Watch,

deine 'dringende Bitte um handfeste Ratschläge' werden wir hier kaum aufgrund der KdU -Komplexität zur Rechtssicherheit und -klarheit bewerkstelligen können. Weiterhin in diesem nebulösen Widerspruchsverfahren (keine konkrete angemessene KdU -Berechungsgrundlage) der Spielball an dich mit der W-Zurücknahme wieder ergeht. Die JC -Vorgehensweise dazu vielfach ausgeführt.

Zum Verständnis:
Grundsätzlich werden bei Neuvermietung im Mietvertrag die Heizkosten "schön gerechnet" - bundesweiter Heizspiegel - außerdem bräuchte man bundesweit einheitliche Heizkosten.

Im JC -Widerspruchsverfahrensschreiben erwähnt -
Die Heizkosten würden 75,00 Euro jedoch über der Angemessenheitsgrenze für eine Person nach dem bundesweiten Heizspiegel liegen, welche derzeit für Heizöl monatlich 54,00 Euro beträgt.

https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_RiLi_BaWue_-20.03.2017.pdf
dazu Pkt. 1.7.2.1. einfache Prüfung (Nichtprüfungsgrenze)

Sie haben mitgeteilt, dass die angegebenen Nebenkosten in Höhe von 150,00 Euro hälftig auf die kalten Betriebskosten und die Heizkosten aufzuteilen sind, also jeweils 75,00 Euro. Somit würde ihre Grundmiete (320 Euro) zzgl. der kalten Betriebskosten (75,00 Euro) zusammen 395,00 Euro betragen, welche somit nach den Werten der Wohngeldtabelle angemessen sein könnten.

Zuständigkeiten:
Neues JC - Genehmigung und Prüfung, Mietkaution
Altes JC - Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten

Altes Bundesland:
Was besagte der alte WG -Mietvertrag einschl. Miethöhe?
Warum gab es keine Umlagen-/Nebenkostenabrechnung?

Im neuen Bundesland - so wie beim JC mitgeteilt:
Festlegungen im Neu-Mietvertrag, Wohnungsgröße - m²?:
Grundmiete/Bruttokaltmiete =--- 320 Euro
Betriebskosten =------------------- 75 Euro
Heizkosten =----------------------- 75 Euro
Gesamt: --------------------------- 395 Euro

Im neuen BL gelten die dort festgelegten angemessenen KdU (Richtlinie), ist das BW, dass KEIN schlüssiges Konzept hat?

Das ist dann halt eine Rechnung mit vielen Unbekannten.
 
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Mitglied 61702

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Errm. Da geht viel durcheinander.

1. Ich ziehe nicht von einem Bundesland in ein anderes. Lediglich in einen anderen Landkreis.

2. Mir ist schon klar, wer für was zuständig ist.

3. Die wollen nicht die NK-Abrechnung meines alten Vermieters (welche es nicht gibt, weil Pauschale), die wollen die alte NK-Abrechnung (aus 2017/18) der neuen Wohnung vom bisherigen Mieter! Ganz andere Baustelle. Und mit welchem Recht und auf welcher Grundlage soll ich bitte die Abrechnung einer ganz anderen Person beibringen? Und wozu soll das dienen?

4. Meines Wissens hat die Heizung doch eh nix mehr mit der Frage der Angemessenheit einer Wohnung zu tun?

5. Ja sicher ist das der Landkreis, der kein schlüssiges Konzept hat.

6. Ich habe nur eine gesamte Vorauszahlung von 150 Euro im Mietvertrag stehen, die habe ich einfachheitshalber und hilfsweise halbiert, weil das üblicherweise so hinkommt. Der Vermieter hat schon die einzelnen Posten aufgelistet, aber eben nicht mit Beträgen versehen.

Die NK sind im Übrigen keineswegs exorbitant. Es ist eine Dachgeschoßeckwohnung mit 2.5 kalten Wänden und einem ungeheizten Dach, das Haus hat einen Aufzug und einen Waschkeller, alles bestens in Schuss, und die Wohnung selbst wurde grad neu renoviert. Hier in der Gegend habe ich schon alles erlebt, bis hin zu 180 Euro NK/HK.
 

Atze Knorke

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Errm. Da geht viel durcheinander.

... wenn du das so siehst, ja dann - wer arbeitet, macht Fehler -. :icon_kratz:

Wer für was zuständig ist, war lediglich diesem Zusammenhang geschuldet. Gut, eben ein anderer LANDKREIS ohne schlüssiges Konzept. Die Heizkosten sind ebenfalls mit der "Angemessenheit" kdu -prüfungstechnisch behaftet.

Bitte für die Aufklärung und Präzisierung bist immer noch du zuständig.
 

gizmo

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AW: Widerspruch Antwort - Heizungsvorauszahlung nun auch unangemessen - keine Produkttheorie - Soll Widerspruch aufgeben

Ich sehe kommen, daß ich bis auf Weiteres also rund 75-80 Euro Miete selbst zahlen soll. Die haben echt einen an der Waffel. Das sehe ich noch richtig lustig werden.

Die Mogeln schon wieder, die HK liegen bei ÖL bei 60€. Dazu gibt es auch noch verschiedene wegen dem Baujahr des Hauses.

Was steht denn im Mietvertrag an Betriebskosten NK & HK. Ist dort eine Aufschlüsselung gegeben in NK und HK, oder hast du die einfach angesetzt?

Bei WoGG + von 429€ und einer KM von 320€ bleiben für die NK 109€.

Bei Betriebskosten von 150€ laut Mietvertrag verbleiben 150€ - 109€ = 41€ HK über. Ist natürlich zur WoGG das aüsserste.

Denke im Mietvertrag steht das Baujahr drin?
 
M

Mitglied 61702

Gast
Die kalten Nebenkosten UND die Heizkosten ZUSAMMEN betragen 150 Euro. Es ist aber eine Vorauszahlung, will heißen es wird Ende des Jahres dann abgerechnet.

Es steht keine Aufschlüsselung der Beträge im Mietvertrag, nur was alles abgerechnet wird.

Ich habe im Widerspruch hilfweise die Gesamtnebenkosten halbiert, damit komme ich auf 75 NK und 75 HK. Ich habe bisher ja keine anderen Werte.

Wo findest du eigentlich die 60 Euro? Ich komme bei einer Tabelle aus 2011 und einem Haus bis 500 qm auf wenigstens 68 Euro, und die Kosten für Heizöl sind ja nun nicht gefallen seither.

Und nochmals: habe grad bei Thomé nachgelesen, da steht schon wieder, daß die Höhe der HK für die Angemessenheit der Wohnung unerheblich sind.
 

gizmo

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Wo findest du eigentlich die 60 Euro? Ich komme bei einer Tabelle aus 2011 und einem Haus bis 500 qm auf wenigstens 68 Euro, und die Kosten für Heizöl sind ja nun nicht gefallen seither.

https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel/heizspiegel-pdf/Heizspiegel-Deutschland-2017.pdf

Und nochmals: habe grad bei Thomé nachgelesen, da steht schon wieder, daß die Höhe der HK für die Angemessenheit der Wohnung unerheblich sind.

Eben, allederdings nur bis zur BSG Entscheidung Rechte Seite zu hoch

https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-pauschalisierung-von-heizkosten
 
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