Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19.10.2022 entschieden, dass eine niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften verfassungswidrig ist (BVerfG 19.10.2022 - 1 BvL 3/21) und somit ab der BVerfG Entscheidung höhere ungekürzte Regelleistungen zu erbringen sind. Für alle diejenigen, die vorher ins Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren gegangen sind, auch für die Vergangenheit. Mehr dazu vom BVerfG: https://t1p.de/2xnpv
Dahin gehende Nachzahlungen sind bei den analogberechtigten Geflüchteten anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten anerkannt und im SGB II – Leistungsbezug sind, hat das BSG klargestellt „dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R, siehe https://t1p.de/ceyyt).
Ich bekomme jetzt immer wieder von verschiedenen Migrationsberatungsstellen mit, dass Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen. Das ist rechtswidrig und geht gar nicht. Hier sollte klar und deutlich dagegen vorgegangen werden!
Dazu passend, hat das SG Stuttgart jüngst entschieden (Beschluss vom 24.03.2023 – S 11 AY 720/23 ER ), dass die volle RB-Stufe 1 auch bei alleinstehenden Grundleistungen beziehenden Geflüchteten zu gewähren ist, mehr dazu: https://t1p.de/51q01
Quelle:
Dahin gehende Nachzahlungen sind bei den analogberechtigten Geflüchteten anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten anerkannt und im SGB II – Leistungsbezug sind, hat das BSG klargestellt „dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R, siehe https://t1p.de/ceyyt).
Ich bekomme jetzt immer wieder von verschiedenen Migrationsberatungsstellen mit, dass Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen. Das ist rechtswidrig und geht gar nicht. Hier sollte klar und deutlich dagegen vorgegangen werden!
Dazu passend, hat das SG Stuttgart jüngst entschieden (Beschluss vom 24.03.2023 – S 11 AY 720/23 ER ), dass die volle RB-Stufe 1 auch bei alleinstehenden Grundleistungen beziehenden Geflüchteten zu gewähren ist, mehr dazu: https://t1p.de/51q01
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