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Die Mehraufwandsentschädigung für einen Ein-Euro-Job unterliegt einem Pfändungsverbot.
LG Dresden, Az.: 3 T 233/08, B.v. 17.06.2008
Die Mehraufwandsentschädigung für einen Ein-Euro-Job ist unpfändbar, da es sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung handelt. Eine Aufwandsentschädigung liegt vor, wenn mit ihr ausschließlich die mit einer Tätigkeit verbundenen Mehrausgaben ausgeglichen werden sollen.
(SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 850a Nr. 3)
www.sozialleistungen.info und www.haufe.de
LG Dresden, Az.: 3 T 233/08, B.v. 17.06.2008
Die Mehraufwandsentschädigung für einen Ein-Euro-Job ist unpfändbar, da es sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung handelt. Eine Aufwandsentschädigung liegt vor, wenn mit ihr ausschließlich die mit einer Tätigkeit verbundenen Mehrausgaben ausgeglichen werden sollen.
(SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 850a Nr. 3)
www.sozialleistungen.info und www.haufe.de