atzengruber
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atzengruber meinte:Ich bin alleinerziehender Vater von 3 Kindern(12,14,16) und bekomme seit Juli 2005 ALH II (161 € pro Monat,da meine Kinder von der Oma geerbt haben und deswegen alle über dem Freibetrag liegen).Zusammen mit 463€ Kindergeld leben wir also im Moment von 624 €.Heute wurde mir ein 1 Euro Job bei der örtlichen Diakonie als Fahrer von Behinderten Kindern zugewiesen,zusätzlich werde ich fürs Autowaschen eingeteilt werden,außerdem müssen schwere Lasten getragen werden(Bandscheibenvorfall im März!).Da ich auf Grund unserer finanziellen Situation eine Vollzeitstelle suche ,kann ich mit diesem Angebot wirklich nichts anfangen.Beim Vorstellungsgespräch wurde mir gesagt,dass diese Tätigkeit bis jetzt von Zivis ausgeführt wurde,die aber auch immer knapper werden.Meine Frage an Sie:Muss ich diese Stelle als Alleinerziehender wirklich annehmen,haben die keine Alleinstehenden für diese Tätigkeiten?
Bin für jeden Rat dankbar!
S 37 AS 4801/05 ER
Da sich aber die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit nach anderen Kriterien (Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich (vgl. § 2 (1) S. 3 SGB II); im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten; angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen anstelle von Lohn/Gehalt, kein Arbeitsverhältnis i.S.d. Arbeitsrechts (vgl. § 16 (3) S. 2 SGB II); Beschränkung der Arbeitszeit und Dauer der Arbeit (siehe zu den Voraussetzungen im einzelnen Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 213 ff)) richtet als die einer angebotenen Arbeitsstelle, muß für den Betroffenen klar sein, anhand welcher Kriterien (der einer Arbeitsgelegenheit oder der einer regulären Arbeitsstelle) er die Zumutbarkeit überprüfen kann. Kann er das nicht, weil die Art des Angebots unklar bleibt, können die Rechtsfolgen des § 31 SGB II nicht eintreten.
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Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Niewaldt, a.a.O., § 16 Rn. 25; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 100; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 200). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 201). Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesonders im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Arbeitsangebot an den Antragsteller vom 22. März 2005 als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es enthält keine Angaben zur Art der Tätigkeit, sondern führt lediglich an, es handele sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II. Es enthält weiter keine Angaben zur Arbeitszeit; die Angabe "Vollzeit" lässt die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden und ihre Verteilung in der Arbeitswoche nicht erkennen. Das wird auch durch die dem Angebot beigefügte Anlage nicht geklärt, dort wird insoweit nur über die zulässige Höchststundenzahl von 30 Wochenstunden informiert. Letztlich weist die Antragsgegnerin den Antragsteller der Einrichtung "In Via e.V." zu und überlässt dieser die Auswahl der konkreten Tätigkeit. Das ist – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig