1-euro-job ablehnen, weitere Folgen ausser Sanktion?

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noch ein Mensch

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Ich hab eine Zuweisung zu einem 1-euro-job und bin bereit die drohende 30% Sanktion fürs Ablehnen hinzunehmen.

Muss ich aber damit rechnen, dass man mir einfach noch eine Zuweisung schickt? Und dann noch eine bis ich 100% sanktioniert bin? Ist das üblich oder jemandem schonmal passiert?

EGV hab ich übrigens unterschrieben weil ich mich möglichst wenig mit dem ganzen rumplagen will.
 

vidar

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Moin @noch ein Mensch, :welcome:
...bin bereit die drohende 30% Sanktion fürs Ablehnen hinzunehmen.
Steht die Zuweisung auch in der EGV ?
Muss ich aber damit rechnen ... bis ich 100% sanktioniert bin?
Sehr gut möglich. Bei erneuter Ablehnung erfolgt sofort statt die 30 % eine 60 % Sanktion für 3 Monate. Wenn du Bock hast auf eine 100 % Sanktionierung spielst du einfach weiter mit deiner ablehnenden Haltung. Resultat für dich dann: kein Regelbedarfszahlung mehr, keine Unterkunfts- und Heizkosten mehr und die Krankenversicherung für dich wird nur dann bezahlt wenn du Sachleistungen vom JC erhalten solltest. Solltest du aber U25 sein geht das Spiel viel früher los.
EGV hab ich übrigens unterschrieben weil ich mich möglichst wenig mit dem ganzen rumplagen will.
Ohne Prüfung auf Rechtmäßigkeit?:icon_evil: Lade die EGV doch mal anonymisiert hier hoch.
 

noch ein Mensch

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Steht die Zuweisung auch in der EGV ?

In der EGV steht, dass ich auf eine Zuweisung hin mich bei dem Träger vorzustellen und meinem Vermittler das Ergebnis mitzuteilen habe, aber nichts spezifisches.

Die Zuweisung ist übrigens vom 12. März, die EGV lief am 14. März ab (bisher ersatzlos), Vorstellungstermin ist am 23. März und Arbeitsbeginn soll der 1. April sein.
 
G

Gewerkschafter

Gast
und bin bereit die drohende 30% Sanktion fürs Ablehnen hinzunehmen.
Auf solch eine Gelegenheit warten die JC SBs. Wir nehmen etwas nicht an und es wird Sanktioniert. Die EGV ist unterschrieben, da beißt die Maus keinen Faden ab. Nach §16d SGB2 , muss die Arbeitsgelegenheit zusätzlich sein, sie muss im öffentlichen Interesse sein und sie darf keinen Verdrängungswettbewerb im ersten Arbeitsmarkt erzeugen. Bei Zuweisung der Arbeitsgelegenheit, diese Arbeit erst einmal annehmen. Im Verlauf der Zeit ein Protokoll über diese Tätigkeit führen. Dieses dient als Beweis. Nach §5 Abs.2 Nr.4 BetrVG gelten wir nicht als Arbeitnehmer, dennoch sollten wir den Betriebs oder Personalrat aufzusuchen, wenn wir den Verdacht haben das Missbrauch im Ein Euro Job vorliegt. Stellt Mann oder Frau fest dass die Beschäftigung nicht zusätzlich ist, sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und oder Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt verdrängt, so sollten die zuständigen Gewerkschaften informiert werden. Absurder Weise sind auch die Arbeitgeberverbände und Innungen auf unserer Seite. Kein Handwerksbetrieb und kein Mittelständler ist bereit Auftragseinbußen hinzunehmen, die durch den Ein Euro Job resultieren Es ist besser den Verdienst durch den Ein Euro Job anzunehmen als sich sanktionieren zu lassen. In Zukunft besser die EGV nicht unterschreiben, sie gilt als öffentlicher rechtlicher Vertrag und den Verwaltungsakt abwarten. Dieser Verwaltungsakt ist juristisch angreifbar. :icon_evil:
 

Pixelschieberin

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[...] Die Zuweisung ist übrigens vom 12. März, die EGV lief am 14. März ab (bisher ersatzlos), Vorstellungstermin ist am 23. März und Arbeitsbeginn soll der 1. April sein.
Ist die Zuweisung rechtskonform?
Ohne die Unterlagen gesehen zu haben, ist das schwer zu beurteilen.
Oft liegen schon bei der Zuweisung einige Hasen im Pfeffer.
Such dir Beiträge des Users Makale heraus.
Der steckt tiefer in der Materie "Zulässigkeit von Zuweisungen".

Beim Kennenlern-Dates mit den Nutznießern deiner Misere kann freundlich-arglos-naiv kommuniziert werden, daß der Zwangszugeführte fest entschlossen sei, ein Berichtsheft zu führen.
Dann hat er was zur Erinnerung und Nachbereitung.
Er ist motiviert und fest entschlossen, in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Da wird das auch so gemacht. :biggrin:

Vorrangiges Ziel der Bemühungen sei, die eigene Hilfebedürftigkeit für den Steuerzahler spürbar zu vermindern.
DAS wiederum ließe sich mit einer Wertersatzklage bewerkstelligen, sollten weisungsgebunden Arbeiten abgefordert werden, die - tsk, tsk tsk - gar nicht zusätzlich sind.
Das ließe sich bei Uneinigkeit sicher ganz leicht vor Gericht klären. :biggrin:
Du rechnest fest damit, daß hier alles korrekt zugeht, möchtest jedoch trotzdem vom Chef wissen, WEN du zwecks Abzeichnung deines Berichtheftes allabendlich ansprechen darfst.

Parasitäre Nutznießer mit Dreck am Stecken könnten schnell Abstand von solchen Zwangszugeführten nehmen.
 
Z

ZarMod

Gast
Herzlich Willkommen im Forum. :welcome:
Ich hab eine Zuweisung zu einem 1-euro-job und bin bereit
die drohende 30% Sanktion fürs Ablehnen hinzunehmen.
Klingt erstmal heldenhaft. Dann aber wohl doch nicht;
Muss ich aber damit rechnen, dass man mir einfach noch eine Zuweisung schickt?
Und dann noch eine bis ich 100% sanktioniert bin?
Na, wenn 30% drin sind, dann ist für einen so geschulten SB
noch lange nicht Ende der Fahnenstange.
EGV hab ich übrigens unterschrieben weil ich mich möglichst wenig mit dem ganzen rumplagen will.
Also übersetzt; aus Bequemlichkeit. Na gut, daß es noch Leute gibt,
welche für Dich die Kartoffeln aus dem Feuer holen - oder?
Ich kann Dir versichern, daß Du so nicht weit kommen wirst.

Zum Nachdenken ► Leitfaden :icon_wink:
 
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