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Gläubiger können bei einer Sozialhilfeempfängerin mit drei Kindern nichts pfänden, selbst wenn sie mehr als 2.000 Euro netto pro Monat bezieht. Der Betrag setzt sich im vorliegenden Fall neben der Sozialhilfe aus Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld und Unterhaltsvorschüssen zusammen...
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