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Stromschulden-Gesetzeslage seit dem 01.04.06 Neue Gesetzeslage seit dem 01.04.2006 zur Übernahme von Stromschulden. § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Hiernach kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht...
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