Ein-Euro-Jobs sollten nicht die erste "Leistung der Eingliederung in Arbeit", sondern das letzte Mittel sein.
Im § 2 Abs. 1 Satz 3 des SGB II heißt es:
"Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine...