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Freitag 1. September 2006, 07:04 Uhr Münster (ddp.djn). Eine Steuerrückzahlung an Arbeitslosengeld-II-Empfänger zählt grundsätzlich als Einkommen und muss daher mit Leistungsansprüchen verrechnet werden. Allerdings darf die Behörde die Steuererstattung nicht als einmalige Einnahme werten...
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