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Im Normalfall sind Unterkunftskosten auch wenn sie „unangemessen“ für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen. § 22 Abs. 1 SGB II hat den Charakter einer sog Sollvorschrift, nur in begründeten Fällen es eine Reduktion der Soll-Frist von sechs Monaten zulässig.
Instanz 1: S 46 AS 265/05 ER...
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