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Nach dem neuen Urteil des LSG Bayern ist eine Kürzung der Asylbewerberleistungen, insbesondere Taschengeld, u.a. wegen Unterschreitung des Existenzminimums nicht zulässig. https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/13-01-24%20Beschluss%20AsylbLG%20Landessozialgericht.pdf...
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