L 8 B 67/05 AS LSG Niedersachsen- Bremen vom 11.08.2005 Bei der Definition der Angeméssenheit eines Kfz's darf die Behörde keine feste Obergrenze mit maximal 5.000,00 € einführen. Der Gesetzgeber hat vielmehr davon abgesehen für die Bestimmung der Angemessenheit selbst eine feste Obergrenze...